zuziehen, müssen läng stens 14 Tage später dies der zuständigen Steuer behörde I. Instanz unter Vorlage des Bekenntnisses für den Rest des Steuerjahres anzeigen. Außerdem müssen diejenigen, welche Dienstbezüge nach Z 167 des Gesetzes vom 26. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220 (wie Besoldungen, Löhne, Ruhegenüsse usw.), in einem jährlich für eine Person Kr. 1600 übersteigenden Betrage auszahlen, die Anzeige über die Bezugsberechtigten unter Angabe des Namens, Wohnortes und Berufes
von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, mit dem 2—6fachen Betrag, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, be straft. Unrichtige Angaben oder Verschweigungen werden als Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe im Ausmaße des 3—9fachen verkürzten Betrages nebst Nachzahlung der Steuer bestrast. Diese Straf bestimmungen gelten, wie schon früher einmal aus geführt, nur hinsichtlich der Bekenntnisse über die künstigen Steuern, deren Richtigkeit gemäß den Amnestiebestimmungen des neuen