, oder der» bestimmte» Vertreter ihre Behelfe a» Han den zu lassen, oder einen andern Sachwalter um so mehr dem Gericht namhaft machen möge, als sie sich die auS ihrer Verabsäuinuug entstehenden Folgen selbst beizumes sen haben wird. Ried, den 2g. Mai rvsg. Frey, Landrichter. 1 Vorlad ungö-Edikt. Vom k. k. Land- uud Krimiual-UutersuchungS-Ge» richte zu Ratteuberg wird hiemit bekannt gemacht, eS sey am 11. Februar d. I. Johann Christian Wolf, Gränz zollaufseher iu Brandcnberg, mit Hinterlassung einer letztwilligen
Anordnung jedoch ohne Testament verstorben. Da zu dieser Verlassenschaft dessen Gefchwisterte als gesetzliche Erben berufen, von diesen aber den» Verneh men uach Thomas Wolf zu ArnSberg, Joseph Tobias Wolf zu Mühlheim im Auslande, und Franz Anton Wolf unbekannt wo abwesend sind, so werden dieselben hiemit erinnert binnen Jahresfrist sich bei diesem Gerichte zu mel den, nnd die dießfällige Erböerkläruug eluzureichen, als widrigenfalls nach Verlauf dieser Zeit die Verlaßabhaud- lnng mit dem aufgestellte