eingehen, allein selbst wenn, sie es wider alles Erwarten thun sollten, so würde damit doch noch nichts erzielt sein. Es mag sein, daß man in Berlin nicht den geringsten Anstand nehmen würde, das Wablgesetz zum Parlament auf dem Verordnungswege zu erlassen, allein in den constitutiouellen deutschen Staaten bedarf das Wahlgesetz der Zustimmung der Landtage. Nun ist aber gar nicht anzunehmen, daß unsere Kammern einem Wahlgesetz die Zustimmung geben würden, bevor nicht feststeht, in welchem Sinn
die Bundesverfassung revidirt werden soll, und welche Befugnisse und Competenz der künftigen deutschen Volksvertretung eingeräumt werden sollen. Bevor nicht hierüber volle Gewißheit besteht, ist nicht daran zudenken, daß die Kammern in den meisten deutschen Ländern dem Wahlgesetz ihre Zustimmung geben werden. Frankfurt, 24. April. Wie die „N. Fr. Z.' ver nimmt, hat die Mehrzahl der Ausschußmitglieder des Abgeordnetentages, in Einklang mit dem Antrag des Präsidenten Sigm. Müller entschieden