Stra fgesetz vom 30. Juni 1889, Rr. 6133 (3. -Serie), zerfällt kn drei Teile, Bücher genannt, diese in Titel, deren Unterabteilungen die De-zeichnun-g Kapitel haben. Das -erste Buch behandelt den allgemeinen Teil, das zweite die Derge-hen, und das dritte die Uebertretungen. Dabei stoßen wir schon auf den ersten Unterschied-, denn das -österreichische Straf gesetz kennt außer Vergehen und Uebertretun gen auch -Verbrechen. Unter den Vergehen des italienischen Strafgesetzes finden -sich die Verbre
von einem, Richterkollegium, son dern sehr häufig auch vom Einzelrichter abge- urtcAt. Das erste Buch, der >so-genannte allgemeine Teil, bietet mehr für den -Juristen Interessantes und kann im Rahmen msserer Arbeit daher ziemlich kum abgetan werden. -Ganz übergehen läßt er sich jedoch nicht, weil er einige besonders wissenswerte und grundlegende Begriffe enthält. Hierzu sind zu rechnen: 1. d-er zweite Titel „Don den Strafen' (Art. 1-1 bis 30). 2. Der dritte Titel „-Die Wirkungen und die Vollstreckung der strafrechtl
. Derrcrteilungen' (Art. 31 bis 43). 3. Der vierte Titel „Bon der Zurechnungsfähigkeit und von den Gründen, die -sie ausschließen, oder mildern' (Art. 44 bis 60). 4. Der neunte Titel „Don der Erlöschung der Strafverfolgung und den strafrechtl. Derrrrteilungen' (Art. 85 bis 103). I. Bon den Strafen. Art. 11 zählt folgende Strafen -auf: a) für Vergehen: 1. das Zuchthaus, 2. der Kerker, 3. das Ge-fängniis, 4. der Z-wangsau-fenthalt, 5. die Geldstrafe und 6. die Ausschließung von öffentlichen Aenrtern
Wahlrechtes, der Eigen schaft eines Parlamentsmitgliedes: ferner Ver lust jedweden öffentliches Amtes, der akademi schen Grade, Würden, Titel, Orden, aller gewinn bringenden und 'Ehrenämter, sowie Kirchen pfründen, dann -den Verlust des Amtes des Vor mundes oder Kurators. Gleichzeitig geht auch die Fähigkeit, eines der -angeführten Aemder, Grade, Titel, Auszeichnungen und dergleichen zu erlangen, verloren. b) die z e i t l i ch e Ausschließung: Sie unter scheidet sich von d-er dauernden darin