um die Regelung einmal des deuffchen Eigentums in der Union, und zweitens um die der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern. Was den ersteren Punkt betrifft, so wird in Sektion 5 der Knox-Parter-Resolution, auf die ja der Friedensvertrag ausge baut ist, bestimmt, daß das d e u t f ch e E i g e n t u m als Pfand zurückbehalten werden soll, bis Deutschland für seine Verpflich tungen, die sich aus dem Friedensvertrag mit Amerika ergeben, genügende Sicherheiten gegeben hat. Das bezieht
sich vor allem darauf, daß die amerikanischen Schiffseigentümer, die während des Krieges 100.000 Tonnen Schiffsraum verloren haben, da für Bezahlung fordern, daß ln Deutschland für 200 Millionen Dollar amerikanffche Werre beschlagnahmt wurden, und daß die Union Forderungen für die Erhaltung der amerikanischen Rheinarmee geltend macht. Andererseits haben die Amerikaner im Verlauf des Krieges deutschen Besitz im Werte von etwa 500 Millionen Dollar mit Beschlag belegt und 600.000 Tonnen deutschen Schiffsraum im Werte
noch der Passus in Artikel 2 des Vertrages, worin auf die Rechte und Vorteile Be zug genommen wird, welche die Union aus dem Versailler Ver trag beansprucht. In dem dcrbel angezogenen Teil 8 befindet K unter anderem der ominöse Artikel 231, in dem Deutschland > „Schuldbekenntnis' auferlegt wurde, „als Urheber aller Verluste und Schäden, welche die alliierten assoziierten Re gierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten
haben, verantwortlich' zu sein. Seitens der Reichsregierung wird hiermit ausdrücklich erklärt, daß die Auf nahme dieses Artikels in den Vertrag mit der Union nicht etwa eine Erneuerung des Schuldbekenntnisses bedeute, und sie be ruft sich hierbei darauf, daß im Artikel 2, Absatz 1, nur von „Rechten uNd Vorteilen', die in Teil 8 des Versailler Vertrages aufgeführt sind, die Rede fei. Weiter wird an dieser Stelle ausdrücklich betont, daß die Inanspruchnahme der aus dem Versailler Vertrag resultierenden Rechte
aus dem deuffch-amerikaiNschen Vertrag ausgeschieden sind, so alles, was sich auf die Grenzen des neuen Europa be zieht, ferner auch die Strafbestimmungen, Auslieferung der Kriegsbeschuldigten usw. Für alle diese Punkte, also auch für die Abtrennung deutscher Gebietsteile, fehlt mithin die Billi gung der Union, die in diesem Vertrag auch erneut die An erkennung dem Völkerbunde versagt, während sie, wie wir Mit teilen können, an der Wiedergutmachungskommission und an anderen Kommissionen auf Grund