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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.08.1921
Umfang: 8
, weil der gegenwärtige Zustand der Volks wirtschaft ein solcher des Ucberganges und fort währenden Schwankungen unterworfen fei. Aus denselben Gründen seien auch di: steuerfreien De träge für die Steuer auf das beweglich Vermögen in den alten Provinzen nicht geändert worden.' Eine frivolere und leichtsinnigere Begründung einer steuerlichen Ungerechtigkeit ist wohl noch in keinem zivilisierten Staats versucht worden. Was will denn der Nnterstaatssekretär mit seinem „Ueberflcmxpstadium'? Meint er da mit vielleicht

.' sagte er scharf und schneidend und führte Fee an ihm vorüber. Forst biß die Zähne zusammen und sah ihnen mit verzerrtem Gesicht nach. Aber als er allein war, lachte er bitter auf. -.Meine Braut — meine Braut,' sagte er hohn-- vvll vor sich hin. Dann ging er in furchtbarer Stimmung in den voal zurück. Ellen kam ihm entgegen. Einkommen von 5200 bis einschließlich 7200 Lire; 25 Prozent bei Einkommen von 720V bis ein schließlich 10.000 Lire u. s. f. Endlich kommt zu den Grundsätzen der Steuer

noch ein Sprozentiger Zuschlag, der durch Dekret des Generalkommissariates vom 6. Dezember 1920. Nr. 71.946, eingeführt wvrde. Dieser fünfprozew- tige Zuschlag wurde Heuer zum erstenmale eingeho ben. Er findet freilich auf den Kriegszuschlag keine Anwendung. Ein Beispiel: Nach Abzug Äser überhaupt ab zugsfähigen Posten beträgt das der Steuer unter» liegende Einkommen monatlich, 450 Lire (ein herz» lich geringer Betrag!) oder jährlich 5400 Lire. Die Einkommensteuer beträgt nun pro 1921: 1. Ursprüngliche Steuer

an Steuer zahlen: die sogenannte Iungaessllsnsteuer oder wie es amilich heißt „Aufschlag für die minderbelaste- ten Haushalte'. Nehmen wir unter letzterer Boraussetzung ein anderes Beispiel: Ein kedl^er Pnn-itbeamter be zieht nach Abzug aller Posten sz. B für Unterhalt des nicht im eigenen Haushalt lebenden Vaters) ein steuerbares Monatseinkommen von 600 1^: an Einkommensteuer bezahlt er dann für 1931: Ursprüngliche Steuer I. 145.50 mehr 15 Prozent Iunagesellensteuer I. 21.83 mehr 20 Prozent

Kriegszuschlag I. 33.47 mehr 5 Profit Zuschlag für Witwen und Waisen 8.36 mehr 50 Prozent Landesum^z von 145.50 und S1.8Z und 3547 l. 60.24 1. 269.40 Dieser Zwv?rt?äger b^mkli nk>c> an Einkommen steuer allein fast ein halbes Monatseinkommen, genauer 3.76^. Ein schöner Prozentsatz. Nun darf aber nicht veraessen werden, daß bei uns au<k noch , das unglücklichste Gescköpf österreichischer Steuer geschichte. die Besoldungssteuer, in Kraft steht. Diese Steuer war zugleich mit der modernen

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 24.05.1923
Umfang: 12
Mobile) belastet sind, nicht mehr durch eine andere staatliche direkte Steuer getroffen — von einigen beson deren Verschärfungssteuern sei hier ganz ab gesehen — wie dies beim österreichischen Sy stem der Fall ist. Die ital. Einkommensteuer erfaßt die verschiedenen Einkommensquellen — Kapital, Kapital und Arbeit, Arbeit — nicht durch einheitliche Steuersätze, sondern durch verschiedene, welche umso höher sind, je weni ger Arbeit bei der Cinkommensbildung betei ligt ist. Dem Ideal der einzigen

den wir noch ausführlich auf diese neue Steuer, welche auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, zu sprechen kommen. Wir werden-nun in einigen Aufsätzen der Reihe nach die einzelnen ordentlichen direkten Staatssteuern besprechen. Summe Millionen Lire 1793 Die beiden Realsteuern warfen also nur 16% des Ertrages der ordentlichen direkten Staatssteuern ab. Wir deinen nochmals, daß die Einkom men, welche durch die Boden« und durch die Gebäudesteuer getroffen werden, nicht mehr auch durch die Einkommensteuer ersaßt

der österreichischen Grundsteuer. Wir ziehen jedoch deshalb dje Bezeichnung Bodensteuer vor, weil in Italien vielfach der Ausdruck Grundsteuer für die Ge bäude- und für die Bodensteuer verwendet wird. Die Bodensteuer ist in den Provinzen mit altem Kataster **) eine Kontingentsteuer, d. h. es wird schon von vornherein der Ertrag der Steuer mit einer bestimmten Summe fest gesetzt, welche dann auf di« einzelnen Grund besitzer aufgeteilt wird. In den Provinzen mit neuen Grundkataster und in den neuen Provinzen

war und kein« andere Steuer zu entrichten hatte. Alsein, wie schon oben bemerkt, wurde durch das kgl. Dekret vom 4. Jänner 1923 Nr. 16 ein bestinimter Teil des landw. Bodenertrages der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch sind dies« Fragen auch praktisch reu aufgerollt worden. Wir wollen darum ganz kurz diese Fragen untersuchen. Das ital Gesetz will den gesamten landw. Bodenertrag eines Grundbesitzes in folgende zwei Teile zergliedern: a) eigentliche Grundrente, das ist jener Ertrag, welcher aus der Monopolstel lung

' unterliegen alle Grund besitze mit.Ausnahme jener, welche schon von der Gebäudesteuer getroffen werden. Außer- , dem sind noch folgende Grundstücke von der Bodensteuer befreit: a) absolute Befreiungen von der Boden steuer genießen: - . 1. Friedhöfe und deren Zubehör: 2. staatliche Domänen, welche militäri schen Befestigungszwecken dienen, und deren Zubehör: 3. die Flußbette, der Boden von Seen, der Strand (eines Meeres oder Sees) und überhaupt alle von Natur aus unproduk tiven Flächen: 4. Reichs

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Dolomiten
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Seite 4 von 8
Datum: 11.11.1931
Umfang: 8
DZe Skeuerpflichk für 1S32 3m Sinne des im September d. 3. erlasse nen Einheitskexkes über die lokalen Finan zen hat der Podefla von Merano beschlossen, ab 1. 3änncr 1932 folgende Steuern und Gebühren zur Anwendung zu bringen: a) ANeklvertskeuer; b) Viehsteuer: c) Ziegenskeucr; d) Hundesteuer: e) Steuer auf öffentliche und privale Fuhr- werke: f) Dienslbolensteuer; g) Klavier- und Billardsteuer: h) Steuer ans Gewerbe, Handel, Künste ' und freie Berufe: i) Bakcnkskeuer: k) Lizenzskeuer

; l) Erpreßkaffcemaschinensteuer: m) Ausschriskenskeuer: n) Steuer auf Belegung öffentlicher. Plätze. Alle Bürger, welche sich in einer der nach stehend genannten Bedingungen befinden, haben innerhalb 3 Ö. November 19 31 beim Gemeindeamt während der öffentlichen Dienststunden die erforderlichen Anmeldungen zu machen. Btiekwerk: Alle jene, welche ein Wohnhaus oder sine Dependance, die mit Möbeln eigenen oder fremden Eigentums ausgestattet sind, zur Verfügung haben. Direkt verpflichtet zur An meldung sind die Hausbesitzer, welche auch für vom Mieter

zu entrichtende Steuer haf ten. Diese Steuer wird für jedes zu erhal tende Kind um 5'/ herabgesetzt. Vieh und.Ziegen: Alle jene, welche Pferde. Esel Muli, Rind vieh oder Ziegen besitzen oder halten. Hunde: Alle jene, welche Hunde besitze» oder hal» ; ten, ohne Unterschied der Rasse. Wagen: Alle jene, welche die Konzession für öffent-, ! liche oder private Wagen haben. DIenslboken: Alle jene, welche Dienstboten männlichen oder weiblichen Geschlechtes haben, und ihnen Wohnung oder Kost geben: als Dienstboten

werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wächter bei Gesellschajtcn oder Unterhaltungszirkcln Dienste leisten, wie auch die Personen, welche nur einige Stun den des Tages Dienst machen. Für diese ist die Steuer am die Hälfte ermäßigt. Klavier und Billard: Alle jene, welche eines oder mehrere Kla viere oder Billards besitzen, gemietet haben oder unter einem anderen Titel in ihrem Be sitz haben, gleichgültig, ob sie benützt werden oder nicht. Gewerbe. Handel. Künste, freie Berufe

): es ist gleich gültig. ob der besetzte Platz auf oder unter dem Straßenboden li 'gt. Wer seiner Pflicht u;r Anmeldung nicht nachkommt, hat eine Mehrgebühr zu Zahlen, welche ein Drittel der für das ganze Jahr zu bezahlende Steuer ausinacht. Wer eine gefälschte Anmeldung vorlegt, so daß er wenigstens die Halite der Steuer hin terzieht. hat als Mehrgebühr ein Drittel der Differenz zu zahlen, welche zwischen der ge schuldeten Iahressteuer und der angemeldeten liegt. Die Anmeldung braucht nicht gemacht

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 04.09.1933
Umfang: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1940
Umfang: 6
Panctta und aus Grottcria, Reggio ! Calabria, gebürtig. Die Leiche wurde am Sonn-! tag. 21. November, auf dem städtischen Friedhof! bcigcsctzt. Wirtschaft unü ßesetz Ile KriegsgetvmntteM Mit Gesetz vom 1. Juli 1910, Nr. 813, ver lautbart in der „Eazzctta Ilfficiale' vom 16. Juli, wurde eine außerordentliche Steuer auf die durch den Kriegszustand erhöhten Ein kommen, also eine Kriegsgcwinnsteuer, ein- gesührt. Nunmehr sind auch die Durchführungs bestimmungen hierzu erschienen, so daß es an gebracht

ist, die Steuerträger mit den wich- tiVten sie betreffenden Bcstimmungen bekannt- zumachcn. D a s O b j e k t der S t e u,e r. Dieser außer ordentlichen Steuer unterliegen die ans einem Handels- oder Gewcrbetriebe oder aus Dcr- tretungsgeschästen stammenden Einkommen. Das Gesetz trifft somit alle Einkommen aus Handels und Gewerbebetrieben, die nach dem geltenden Einkommensteuergesetze in der Kategorie B klassifiziert sind, ob dieselben nun auf den Kriegszustand Bezug haben oder nicht. Ferner fallen

unter die von diesem Gesetze betroffenen Einkommen alle jene der Vermittlungsgeschäfte, der Kommissionäre, der Handelsagenten und Vertreter, die auf eigene Rechnung arbeiten, also nicht Angestellta einer bestimmten Firma sind. Unter diese Steuer fallen nicht die bei einer Firma angestellten Handelsreisenden, Platzvertreter und Gefchäftsaimestellten, die in der Einkommensteuer in der Kategorie EL be steuert sind. Auch die Vertreter ausländischer Firmen werden von dieser Steuer betroffen. Ferner sind von dieser Steuer

, daß die von der Einkommensteuer betroffenen Einkommen von insgesamt 12.000 Lire in jedem Jahre von -193g- ab dieser außerordentlichen Kriegsgewinn- ' steuer nicht unterliegen. Das steuerbare Ein- >kommcn zur gewöhnlichen Einkommensteuer ist also bis zum Betrage von 12.099 Lire absolut 'steuerfrei. Das Gesetz erklärt außerdem von dieser Kriegsgewinnsteuer befreit den Mehr gewinn zum ordentlichen Einkommen bis zum Betrage von 6900 Lire. Es handelt sich hier »m ein relatives Minimum, welches bei jedwedem ordentlichen Einkommen

. Der Steuerträger seiner seits kann im Monat Jänner jeden Jahres eine Erklärung für eine Herabsetzung einbringen, wenn er ein geringeres Einkommen im Vor jahre Nachweisen kann. Zum besseren Verständnisse lenken wir die Aufmerksamkeit der Leser auf die Tatsache, daß das Einkommen zur gewöhnlichen Einkommen steuer von vornherein mit Bezug auf die vor hergehenden zwei Jahre festgelcgt wird, wäh rend bei der Kriegsgewinnsteuer das Ein kommen alljährlich im Nachhinein festgestellt wird. Angesichts der Blockierung

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Volksblatt
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Seite 7 von 8
Datum: 22.12.1923
Umfang: 8
gehalten. Ein- ' gangs seiner Ansprache erinnerte der Hl. Vater an die seit dem letzten Konsistorium verstorbe nen Kardinäle und ging dann, wie es feierliche Praxis ist, zu den wichtigsten Angelegenheiten der Kirche über. An erster.Stelle komme da die Auf Grund des Mluisterial-Dekretes vom 1V. Juli 1928, Nr. 2l92, veröffentlicht in der Gaz zetta Ufficiale vom 21. August 1928, wurde die in den alten Provinzen bereits seit dem Jahre 1595 bestehende staatliche Steuer aus Leuchtgas und elektrische Energie

mit Wirksamkeit ab 1. Oktaler 1928 auf die ueueu Provinzen aus gedehnt. Die Steuer für elektrische Energie beim Verkauf mittels Elektrizitätsmesser (Zähler) beträgt 20 Cen, tesimi pro Kilowattstuude für Veleuchtuugszwecke. Steuerfrei bleibt jene Energie, die für öffent liche Beleuchtung, für industrielle Fabrikationsver- faliren uud dei Auwendung gewisser Maßregeln für Heizzwecke (Locher, Bügeleisen, elektr. Öfen usw.) benutzt wird. Diese elektrische Energie muß jedoch bei Zähler-Konsumenten streng getrennt

von dem über den Zähler gehende» Lichtkonsum behandelt lverden. Diesbezügliche nähere Vorschriften wird das Technische Finanzamt in Trient noch beraus- geben. Für Konsumeuteu, welche elektrisches Licht nach dem bestehenden Pauschaltarif beziehen, bat sich das Technische Finanzamt die eudgültige Festlegung des Verrechnungsschlüssels aus Grund der noch vorzu« nehmenden Erhebungen vorbehalten, doch ergaben die Verhandlungen der Tariskommission mit dem Technischen Finanzamt bereits die Tatsache, das; die Steuer

nicht uuter des Licht-Pauschalbetra ges der Etschtverke betragen wird. Da die Etschtverke vcrbalten werden, die Steuer für die verflossene Zett, rückwirkend bis 1. Oktober 1928, und außerdem für 2 Monate, d. i. Jänner und Fv'bruar 192 t. im voraus zu bezahlen, so hat > sich die Tarifkommissicn der Etschwerke veranlaßt ^ gesehen, dem Verwaltungsrat. zu empfehlen. daS ^ Stcuerbetressnis für dn vergangene Zeit vsn den > Konsumenten unvenveilt zum Inkasso zu bringen. Diesem Antrag gemäß hat der Verwaltnngörat

die Direktion beauftragt, Anfang Jänner 1924 beim ! Inkasso der Dezember-Fälligkeiten für gelieferten j Strom, die bereits verfallene staatliche Konsum. ! stcucr für elektrisches Licht für die Monate Oktober, i November uud Dezember 1928 wie folgt zum Jn- ! kasso zu bringen: ! a) Bei Zähler-Konsumenten für den effektiven i Verbrauch 29 Eent. Steuer pro Kilowattstunde, i s) bei Pauschal-Konsumenten 49? Steuer auf den Licht-Pauschalbetrag für das lebte Quartal I 1928. i Sobald der Abrechnungsschlüssel sür

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 07.07.1929
Umfang: 8
. 3. Rate 10. '.Dezember laufenden Jahres. 4. Rate 10. Fe- .brugr., 5. Rate 10. April und 6. Rate 10. Juni ^dss kommenden Jahres. Die Steuerträger wer ben aufmerksam gemacht, daß für jede Lire ^Steuer, die fällig ist, und die nicht gezahlt wird, eine Strafe von 4 Centesimi zu zahlen ist. Wenn in den Listen irrige Einschreibungen vorgenom men sind, so können die Interessierten innerhalb ^6 Monaten vom letzten Tage der Verösfentli- ,chung der Liste an gerechnet, an die, Finanzin- - iendanz Rekurs

einreichen. ' ^ à^àzel^.hie^Entlcheidmig de r Ver waltung ka>M> weiters bei der Gerichtsbehörde für Steneran- Gelegenheiten Rekurs ergriffen werden. Der eingereichte Rekurs entbindet jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Wenn der Steuer pflichtige nkcht bezahlt, so kann der Steueriuha- ber die Immobilien, für welche die Steuer ge leistet werden soll, auch mit Beschlag belegen, wenn diese in andere Hände übergegangen sind. ... Und dsr Einkommenstcuerlisten Ebenso liegen für 3 Tage im Gemeindeamts

in den obengenannten Stunden die Listen der Einkommensteuer auf. Die Zahlung der Raten hat in den gleichen Zeiträumen zu erfolgen wie bèi der Grund steuer. Ebenso gelten auch die gleichen Bestimmungen für die Eintreibung der Steuer und bezüglich des Vorgehens gegen säumige Zahler. ...und der Junggesellen und Einkommensteuer auf Arbeitslöhne Weiters gibt der Präfekturskommissär be kannt, daß im Gemeindesteueramte, 1. Stock, Zimmer Nr. 8 durch 8 Tage hindurch die Er gänzungsrollen der 2. Serie der Junggesellen

- steuer auf die Arbeiterlöhne, welche Steuern in einer einzigen Rate am 10. August eingehoben werden, aufliegen. Fremdenfrequenz am 5. Juli Laut Statistik der Kurverwaltung beträgt die Besuchsziffer ab 1. Jänner 1929 ,34.666. Die Tagesziffer beträgt -12Y1, Personen. Spende fiir die Balilla Herr Dr..Carmelo Nobile hat dem politischen Sekretär des Fascio von Merano den Betrag von Lire 200 zu Gunsten der Balitla von Me rano übergeben. Verfügung des Konsumsteueramles Die Verwaltung des Konsumsteueramles

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 22.08.1940
Umfang: 4
und betreffen den Steuerabgabenbeträge enthalten sein muß. ist nur einmal im Jahre, und zwar im Lause des Monats Jänner zugleich mit der Meldung betreffend die Ricch. Mobile-Steuer der Angestellten vorzule gen. Hingegen genügt es. bei den einzel nen Einzahlungen der Lohnabgabe (zu den oben bezeichneten Terminen) dem Re° aisteramt ein Verzeichnis in doppelter Anfertigung vorzulegen oder einzusenden, welche nur den Namen und Sitz der Fir ma. sowie den Gesamtbetrag der dieser Lohnabgabe unterworfenen

hat, daß die Mindestbeträge der provisorischen Steuer, die für neueröffnete Betriebe oder die noch nicht hinsichtlich der N. M. festgesetzt wer den können auch sür Betriebe gelten, die nicht in die Verzeichnisse der genannten Steuer eingetragen sind, wenn das Er trägnis nicht das versteuerbare Minimum ausmacht. Der Mindestabonneinentsbetrag von 200 Lire, der im diesbezüglichen Abkom men für die letzte Betriebskategorie vor gesehen ist, verbleibt wie folgt festgesetzt: Lire KV für Betriebsinhaber in Gemein

, die der Einnahmesteuer durch Abonnement un terworfen sind, die Steuer, die im vor hinein anstatt nach Zwölftel, wie es m,t Ministerialdekret vom 28. Jänner 19Ä bestimmt wurde, bezahlt wurde, dies :'e> den kommenden Raten in Rechnung ge zogen wird, was auf Ansuchen der efsierten von den betreffenden Reg'sier- ämtern geschieht. Für Restaurants, die. da sie an Gast höfen angeschlossen und, die neue Steuer mit Marken zu entrichten Huben, hat das Ministerium verfügt, daß die Rückzah lung des bezahlten Betrages

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 16.08.1927
Umfang: 6
von Coldrano wer den in kurzer Zeit auch die Gelegenheit haben, ihre Milch einer Sennerei zuzutragen, da in Coldrano das für den Zweck bestimmte Ge bäude schon fertig ist, nur fehlen noch die Ma schinen. Letzten Sonntag war der Vertreter einer Maschinenfabrik da, doch kam es zu kei nem fixen Abschluß. , Sluderno Viehsteuer pr. In unseren Landgemeinden ist die Vieh- steuer als die größte und wichtigste Einnahms quelle der Gemeinde zu betrachten, doch schei nen sich unsere Bauern

noch nicht über die An wendung derselben ein klares Bild gemacht zu haben. Es liegt nun im Interesse jedes einzel- iren Landwirtes, über die Viehsteueranwendung gut informiert zu -sein, weshalb hier die wict^ tigsten Bestimmungen bekannt gegeben werden. Der Steuer obliegt sämtliches im Gemeinde gebiet sich aufhaltendes Vieh, ausgenommen Fohlen unter einem Jahr, Rindvieh unter sechs Monaten und jenes Vieh, welches in die Gemeinde zur Schlachtung oder zum Wieder verkauf eingeführt wird, wenn es nicht länger als 15 Tage

verbleibt. Der ganzjährigen Steuer obliegt das Veh, das mehr als sechs Monate gehalten wird, der halbjährigen das von drei bis sechs Monate in der Gemeinde verbleibt, und sür ein Vierteljahr, das unter 3 Monate. Das aus anderen Gemeinden auf die Weide oder zur Fütterung in unserer Gemeinde aus getriebene Vieh unterliegt, falls es mehr als 30 Tage im Gemeindegebiet verbleibt, sovielen Stenermonatsraien, als es angefangene Monate verbleibt; das gleiche gilt im umgekehrten Fall. Die in anderen Gemeinden

, welche ein Stück Vieh kaufen, sodaß die angemeldete Zahl überschritten wird, oder bei denen ein Kalb das sechste/Monat er reicht, in der Gemeindekailzlei die Anmeldung zu machen. Nichtanmeldung oder falsche Anmeldung wird wenigstens mit der doppelten Steuer bestraft werden, außer Erlegung der betreffende!) Steuer selbst ' ^ ' ' - ' ' ' ' Malles Unterhaltungsabend m. Auf Anregung des Milizhauptmanns Cav. Garzotto fand eine gemütliche Unterhal tung im Hotel Post statt, an welcher sich zahl reiche Sommerfrischler

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 02.02.1928
Umfang: 12
, kür 1927 Lire 146.50, für 1928 Lire 131.85. Die Provinz- und Gcmftndeuw.'ogen wurden jedes Jahr noch eigens berechnet, wieviel Prozent betragt Me staat liche Steuer! wie viel die Provinzialumlagen? wohin hat man sich zwecks Rlchügstcllung zu wenb»n? Da im I-zhre 1927 Md Grundsieinr um 25 Prozent herabaeseht worden ist, möchtr ich fraoen. wie viel der Steuernachlafz in me'nem Fall betragt? Hätte ein Rekurs noch seht Aus- stchk auf Lrfola? Autwori: Dl« staatliche Grundsteuer betrag! schon seit

dem 1. Jännei 1925 10 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Bom 1. Juli 192? ist sie auf 7.5 Prozent desselben herabgeseli> worden. Die Grundsteuer ist in der Steuerrollc zusammen mit den Provinzial- und Gemeinde» zuschlägen eingetragen und auch Me in den Zahlungsaufträgen eingeschriebenen Steuer- betraae betreffen Me staatliche Steuer zusammen tust den Provinzial- und Gemeindezuschlägen Die Provinzialumlagen betragen bei uns 308 Prozent der staalilchen Steuer. Die Gemeinde- zuschläge

sind in den einzelnen Gemeinden sehr verschieden und betragen manchmal das drei- bis sechsfache der staatlichen Steuer Es ist also ohne weiteres möglich, daß di« Grundsteuer mit der Provinz- und Gemeindozuschlägen zusammen die Halste des steuerbaren Einkommens übersteigi Die Verrechnung des 25prozent!oen Steuernach lasses auf Me staatliche Grundsteuer für die zweite Hülste de» Jahres 1927 findet mm amte-

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 01.11.1930
Umfang: 6
, die Schulausspeifung usw. Auf schlüsse, erteilte besondere Anregungen bezüg lich des Studiums der Heimatkunde und die Spezialisierung in einzelnen Wissensgebieten und erteilte schließlich den Lehrpersonen die der Studien den Vorrang bei der Aufnahme in die Pilotenschulen. Im Sekretariat« der Gen>erbeschule kann in die Art. 81—87 des kgl. Dekretes vom 3. Aug. 1927, Nr. 1437, Einsicht genommen werden. Jahr ISSI. Zweite Ergänzungsliste der gesain ten Steuer für 193V und 1929. Hauptliste der Gemeindesteuer

auf Fuhrwerke für das Jahr »» , . .. ..... , 1931. Hauptlifte der Expreßkaffeemaschinen' Mahnung durch e.n mustergültiges Betragen s^uer 1931. Zweite Ergänzungsliste der ge- als Jugenderzieher un Grenzgebiete be.sp.el- „anntei, Steuer für 1930. Haupttiste für den gebend zu wirken Kanaksierungsbeitrag 1931. Erste ErgänzungS' An diese Ausfuhrungen schloßen sich drei liste der genannten Steuer fiir 193,1. Befände- Bortrage: Frl. Raffi, welche in Roma einen xer Kurbeitrag, zweite Ergänzungsliste 193V

für Aufliegende Skeuerlisten Der Podestà gibt bekannt, daß vom 3. No vember ab am Gemeindeamte folgende Steuer- listen durch 2V Tage zur öffentlichen Einsicht- nahm aufliegen: Hauptliste der Metwertsteuer gen Tagen bei ihm in Dienst getretenen 19jäh» 1931. Zweite Ergänzungsliste der Mietwert- rigen Giuseppe Furgler an. Der Verdacht gegen steuer der Jahre 1930, 1929 und 1928. Haupt- Furgler scheint schon deswegen berechtigt zu liste der Dienstboten- und Klaviersteuer für das sein, weil Furgler gleichzeitig

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Dolomiten
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Seite 2 von 8
Datum: 27.12.1926
Umfang: 8
Für sorge und das Ackerbaulniliisterimn: Kriegs- lninister ist der General Tzagitsch mid 2ier- kehrsministcr der General Milosaiuljewitsch. Dein neuen Kabinett gehören somit an: 10 Radikale. 4 Raditschaner und 2 katholische Slowenen. Besondere Gcnugtuung erweckt cs in Südslamien, dasz in der neuen Regie rung alle drei Völker des Reiches, also die Serben, die Kroaten und die Slowenen ver treten sind. Steuer ist bereits in der Gazzetta Ufficiale vom 2>. Dezember erschiene'; und bestimmt

, das; sie ll'.i! 1. Jänner 1927 in Kraft tritt und alle Junggesellen im 'Aller von 25 bis 65 Jahren trifst. D'- Hohe der Diener nt gekta-'clt nach Alter und Clnkommcn. Der Ertrag der neuen Steuer wird aus rund 50 Millionen Lire geschätzt, die ohne Abzug der Reichsverelnigimg für Kinder- n,?d 'Mntterßchntz überwiesen werden. Wie man hört, bin*to die Höhe der Steuer ciiva zwischen 25 und 60 Lire jährlich liegen. Oer Ivorllcmk des Dekrets. A>'I. 1. — Es wird mit Rechtskraft vom 1. Jänner 1927 eine xer'önUche progressive

Steuer sür die Ilmgge'ellcn vom vollendeten 25. bis znm vollcndclen 65. Lcbensjohre rin ge nihrt. Diese Steuer ist l*on den Junggesellen wegen der bloszen Tatsache ihres ledigen Standes zu entwchten und wird durch eine andere progressive Abgabe nach Maßgabe des Ge'-m'e'N-komniens eines fedcn von ih.'.'n ergänzt werden. 'Art. 2. — Durch kgl. Dekret werden ans Nor'chkag des Oberhauptes der Negierung, Ersten Ministers und Inlümmriiifters fow'e des Finan 'Ministers die 'Befreiungen von obiger S'euer

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 20.05.1939
Umfang: 16
oder seit der letzten Kon trolle oingcfllhrte oder im Lokal erzeugte Ge samtmenge der betreffenden Ware, um nicht mehr als 2% nach oben oder unten übersteigen. Bei Waren, für welche Lagerungskalos gelten, sind Mengendifferenzen nach unten nur dann strafbar, wenn sie die wie oben berech neten zwei Prozent noch zu dem gestatteten Kalo überschreiten. In jedem Falle wird für Differenzen stets die Steuer geschuldet, auch für Unterdifferenzen, falls für die betreffende Warengattung kein Kalo anerkannt

ist. Ist ein Kalo anerkannt, so wird für Mengen abgänge innerhalb der Kalogrenze die Steuer nachgesehen; wird die Kalogrenze überschritten, aber nicht mehr als 2 Prozent über das Kalo hinaus, so wird die Steuer für die das Kalo überschreitende Menge geschuldet; überschreitet der Warenabgang jedoch die zwei Prozent über dem Kalo, lo findet keine Nachsehung statt und wird die Steuer, augesehen von der Anwendung der gesetzlichen Strafen, für die gesamte ab gängig« Meng« geschuldet. In allen diesen Fällen nimmt

da» Konsum steueramt sein« Rechte durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung wahr. Hiezu hat nun das Finanzministerium mit Rote Nr. 4167 vom 18. April l. I. folgend« Erklärung abgegeben: „Die Bestimmung des Art. 187, daß für bei Kontrollen Vorgefundene Mengendifferenzen in jedem Falle die Konsumsteuer geschuldet wird, ist in dem Sinne aufzufassen. daß das bezügliche Eingangskonto um diel« Differenzen zu erhöhen ist, um zu vermeiden, daß, falls die Steuer ge zahlt werden müßt«, sich im gleichen Lokal

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 19.07.1941
Umfang: 8
hat und notwendigerweise eine endgültige Liquidierung der Steuer nur nachträglich er folgen mutz, welche das Rcgisteramt auf Grund der von den Interessenten zu machenden An meldung des Endergebnisses der Holzmengc vor zunehmen hat. Hinsichtlich der aufgetauchten Zweifel wegen „lültermatz' des zu vergebührenden Bauholzes hat das Finanzministerium mit Runderlatz vom 18. April d. I. erklärt, daß bei ..Untermatz' des Bauholzes die normale Gebühr von 2 c ,'o bei jedeni Umsätze zu entrichten ist. Als „Untermatz

sächlich andere Waren führen und nur nebenbei oder wenigstens nicht vorwiegend Lebensmittel verkaufen, ihnen nur eine 10%ige Ermäßigung Verwendung und Vergütung von Markenbeständen. Kraft der für das laufende Jahr abgefchloffenen Mkommen zwi schen dem Finanzministerium und den Berufs organisationen zur Entrichtung der Einnahmen steuer im Abftnomkgswego sind verschiedene Ka tegorien von Kleinhändlern verpflichtet worden, die Einnahmensteuer ab 1. Jänner ds. I. im Abfindungswege zu entrichten

nicht übersteigt und daher die Steuer durch Ein- kleben der hiefür vorgeschriebenen Doppelmarken in di« eigens dazu zur Verfügung gestellten Büchlein entrichten, können anstatt der vor geschriebenen Doppelmarken jene ans dem Vor jahre verbliebenen Einzelmarken bis 31. Dezem ber ds. I. in die genannten Büchlein einkl<cken. Jen« Kaufleute, deren jährliche Abfindungs summe L 2080 übersteigt und welch« die Steuer oaher mit Postkontokorrent bezahlen müssen, können bei den zuständigen Regtsterämtern bis spätestens

verfügt, datz für die Verkäufe der Handels- und Eewerbe- rreibenden an die eigenen Angestellten, soferne es sich nämlich um Waren handelt, für welche die Einnahmensteuer nicht im Abfindungswege bezahlt wird, diese Steuer nickt bei jedem ein zelnen Verkaufe entrichtet werden mutz, sondern am Schluffe eines jeden Monat». Zn diesem Zwecke müssen die Firmen ein eigenes Register für Verkäufe an die eigenen Angestellten führen, in welches jeder einzelne Verkauf am Tage des Verkaufes selbst einzutragen

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