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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.08.1921
Umfang: 8
, weil der gegenwärtige Zustand der Volks wirtschaft ein solcher des Ucberganges und fort währenden Schwankungen unterworfen fei. Aus denselben Gründen seien auch di: steuerfreien De träge für die Steuer auf das beweglich Vermögen in den alten Provinzen nicht geändert worden.' Eine frivolere und leichtsinnigere Begründung einer steuerlichen Ungerechtigkeit ist wohl noch in keinem zivilisierten Staats versucht worden. Was will denn der Nnterstaatssekretär mit seinem „Ueberflcmxpstadium'? Meint er da mit vielleicht

.' sagte er scharf und schneidend und führte Fee an ihm vorüber. Forst biß die Zähne zusammen und sah ihnen mit verzerrtem Gesicht nach. Aber als er allein war, lachte er bitter auf. -.Meine Braut — meine Braut,' sagte er hohn-- vvll vor sich hin. Dann ging er in furchtbarer Stimmung in den voal zurück. Ellen kam ihm entgegen. Einkommen von 5200 bis einschließlich 7200 Lire; 25 Prozent bei Einkommen von 720V bis ein schließlich 10.000 Lire u. s. f. Endlich kommt zu den Grundsätzen der Steuer

noch ein Sprozentiger Zuschlag, der durch Dekret des Generalkommissariates vom 6. Dezember 1920. Nr. 71.946, eingeführt wvrde. Dieser fünfprozew- tige Zuschlag wurde Heuer zum erstenmale eingeho ben. Er findet freilich auf den Kriegszuschlag keine Anwendung. Ein Beispiel: Nach Abzug Äser überhaupt ab zugsfähigen Posten beträgt das der Steuer unter» liegende Einkommen monatlich, 450 Lire (ein herz» lich geringer Betrag!) oder jährlich 5400 Lire. Die Einkommensteuer beträgt nun pro 1921: 1. Ursprüngliche Steuer

an Steuer zahlen: die sogenannte Iungaessllsnsteuer oder wie es amilich heißt „Aufschlag für die minderbelaste- ten Haushalte'. Nehmen wir unter letzterer Boraussetzung ein anderes Beispiel: Ein kedl^er Pnn-itbeamter be zieht nach Abzug aller Posten sz. B für Unterhalt des nicht im eigenen Haushalt lebenden Vaters) ein steuerbares Monatseinkommen von 600 1^: an Einkommensteuer bezahlt er dann für 1931: Ursprüngliche Steuer I. 145.50 mehr 15 Prozent Iunagesellensteuer I. 21.83 mehr 20 Prozent

Kriegszuschlag I. 33.47 mehr 5 Profit Zuschlag für Witwen und Waisen 8.36 mehr 50 Prozent Landesum^z von 145.50 und S1.8Z und 3547 l. 60.24 1. 269.40 Dieser Zwv?rt?äger b^mkli nk>c> an Einkommen steuer allein fast ein halbes Monatseinkommen, genauer 3.76^. Ein schöner Prozentsatz. Nun darf aber nicht veraessen werden, daß bei uns au<k noch , das unglücklichste Gescköpf österreichischer Steuer geschichte. die Besoldungssteuer, in Kraft steht. Diese Steuer war zugleich mit der modernen

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 27.06.1928
Umfang: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 24.05.1923
Umfang: 12
Mobile) belastet sind, nicht mehr durch eine andere staatliche direkte Steuer getroffen — von einigen beson deren Verschärfungssteuern sei hier ganz ab gesehen — wie dies beim österreichischen Sy stem der Fall ist. Die ital. Einkommensteuer erfaßt die verschiedenen Einkommensquellen — Kapital, Kapital und Arbeit, Arbeit — nicht durch einheitliche Steuersätze, sondern durch verschiedene, welche umso höher sind, je weni ger Arbeit bei der Cinkommensbildung betei ligt ist. Dem Ideal der einzigen

den wir noch ausführlich auf diese neue Steuer, welche auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, zu sprechen kommen. Wir werden-nun in einigen Aufsätzen der Reihe nach die einzelnen ordentlichen direkten Staatssteuern besprechen. Summe Millionen Lire 1793 Die beiden Realsteuern warfen also nur 16% des Ertrages der ordentlichen direkten Staatssteuern ab. Wir deinen nochmals, daß die Einkom men, welche durch die Boden« und durch die Gebäudesteuer getroffen werden, nicht mehr auch durch die Einkommensteuer ersaßt

der österreichischen Grundsteuer. Wir ziehen jedoch deshalb dje Bezeichnung Bodensteuer vor, weil in Italien vielfach der Ausdruck Grundsteuer für die Ge bäude- und für die Bodensteuer verwendet wird. Die Bodensteuer ist in den Provinzen mit altem Kataster **) eine Kontingentsteuer, d. h. es wird schon von vornherein der Ertrag der Steuer mit einer bestimmten Summe fest gesetzt, welche dann auf di« einzelnen Grund besitzer aufgeteilt wird. In den Provinzen mit neuen Grundkataster und in den neuen Provinzen

war und kein« andere Steuer zu entrichten hatte. Alsein, wie schon oben bemerkt, wurde durch das kgl. Dekret vom 4. Jänner 1923 Nr. 16 ein bestinimter Teil des landw. Bodenertrages der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch sind dies« Fragen auch praktisch reu aufgerollt worden. Wir wollen darum ganz kurz diese Fragen untersuchen. Das ital Gesetz will den gesamten landw. Bodenertrag eines Grundbesitzes in folgende zwei Teile zergliedern: a) eigentliche Grundrente, das ist jener Ertrag, welcher aus der Monopolstel lung

' unterliegen alle Grund besitze mit.Ausnahme jener, welche schon von der Gebäudesteuer getroffen werden. Außer- , dem sind noch folgende Grundstücke von der Bodensteuer befreit: a) absolute Befreiungen von der Boden steuer genießen: - . 1. Friedhöfe und deren Zubehör: 2. staatliche Domänen, welche militäri schen Befestigungszwecken dienen, und deren Zubehör: 3. die Flußbette, der Boden von Seen, der Strand (eines Meeres oder Sees) und überhaupt alle von Natur aus unproduk tiven Flächen: 4. Reichs

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Dolomiten
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Seite 4 von 8
Datum: 11.11.1931
Umfang: 8
DZe Skeuerpflichk für 1S32 3m Sinne des im September d. 3. erlasse nen Einheitskexkes über die lokalen Finan zen hat der Podefla von Merano beschlossen, ab 1. 3änncr 1932 folgende Steuern und Gebühren zur Anwendung zu bringen: a) ANeklvertskeuer; b) Viehsteuer: c) Ziegenskeucr; d) Hundesteuer: e) Steuer auf öffentliche und privale Fuhr- werke: f) Dienslbolensteuer; g) Klavier- und Billardsteuer: h) Steuer ans Gewerbe, Handel, Künste ' und freie Berufe: i) Bakcnkskeuer: k) Lizenzskeuer

; l) Erpreßkaffcemaschinensteuer: m) Ausschriskenskeuer: n) Steuer auf Belegung öffentlicher. Plätze. Alle Bürger, welche sich in einer der nach stehend genannten Bedingungen befinden, haben innerhalb 3 Ö. November 19 31 beim Gemeindeamt während der öffentlichen Dienststunden die erforderlichen Anmeldungen zu machen. Btiekwerk: Alle jene, welche ein Wohnhaus oder sine Dependance, die mit Möbeln eigenen oder fremden Eigentums ausgestattet sind, zur Verfügung haben. Direkt verpflichtet zur An meldung sind die Hausbesitzer, welche auch für vom Mieter

zu entrichtende Steuer haf ten. Diese Steuer wird für jedes zu erhal tende Kind um 5'/ herabgesetzt. Vieh und.Ziegen: Alle jene, welche Pferde. Esel Muli, Rind vieh oder Ziegen besitzen oder halten. Hunde: Alle jene, welche Hunde besitze» oder hal» ; ten, ohne Unterschied der Rasse. Wagen: Alle jene, welche die Konzession für öffent-, ! liche oder private Wagen haben. DIenslboken: Alle jene, welche Dienstboten männlichen oder weiblichen Geschlechtes haben, und ihnen Wohnung oder Kost geben: als Dienstboten

werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wächter bei Gesellschajtcn oder Unterhaltungszirkcln Dienste leisten, wie auch die Personen, welche nur einige Stun den des Tages Dienst machen. Für diese ist die Steuer am die Hälfte ermäßigt. Klavier und Billard: Alle jene, welche eines oder mehrere Kla viere oder Billards besitzen, gemietet haben oder unter einem anderen Titel in ihrem Be sitz haben, gleichgültig, ob sie benützt werden oder nicht. Gewerbe. Handel. Künste, freie Berufe

): es ist gleich gültig. ob der besetzte Platz auf oder unter dem Straßenboden li 'gt. Wer seiner Pflicht u;r Anmeldung nicht nachkommt, hat eine Mehrgebühr zu Zahlen, welche ein Drittel der für das ganze Jahr zu bezahlende Steuer ausinacht. Wer eine gefälschte Anmeldung vorlegt, so daß er wenigstens die Halite der Steuer hin terzieht. hat als Mehrgebühr ein Drittel der Differenz zu zahlen, welche zwischen der ge schuldeten Iahressteuer und der angemeldeten liegt. Die Anmeldung braucht nicht gemacht

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 04.09.1933
Umfang: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Dolomiten
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Seite 3 von 6
Datum: 31.12.1935
Umfang: 6
. Für jeden Transport und für jeden Empfänger mutz ein Schein und Gegenschein ausgefüllt werden. Der Gegen« schein ist dem Empfänger der Ware durch ven Transportfahrer zuzustellen. Das Trans port-Register (Schein) mutz vom Transporteur, der Gegenschein vom Empfänger fünf Jahre lang aufbewahrt und den Finanzorganen auf Ver langen jederzeit vorgewkesen werden. Diese Aufoewahrungspflicht gilt nicht für Empfänger, welch« keine Handels- oder Industrkefirma sind. C. Gemeinsam« Bestimmungen. Entrichtung der Steuer

'(für jede einzelne Fracht oder jeden einzelnen Empfänger) dürfen nur durch Zahlung auf Postscheckkonto des Registeramte» ent richtet werden. Steuerfrei« Frachten und Transport«. Don der Autofracht-Steuer find jene Fremd fruchten und jene Eigentrans porte befreit, welche innerhalb einer Gemeinde stattfinden. Ferner sind jene Eigentransporte steuerfrei, welch« von einer landwirtfchaft- l 1 ch e n Unternehmung (azienda rurale) bei der Ausübung der normalen Tätigkeit inner- ' ' ‘ ' durchgeführt halb der Provinz

Schlietzlich ' - ~ transporte der näch. bahnstation steuerfrei werden. ilietzlich sind Fremdfrachten und Eigen porte zwischen der (eigenen) Gemeinde und nächsten Eisenbahn» oder Tram- Steuer« Befreiung von der Steuer enthebt jedoch nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung der Frachtbolletten und zur Führung der vorgeschriebe- nenRegister (Fracht- und Ruckfahrtregister, Frachtscheinregister). Vom Dekret nicht betroffen Die Bestimmungen des Dekret-Gesetze» über die Autofrachtsteuer gelten

-Steuer befreit, sondern “ ur Ausstellung von rung von Fracht- «stim- ingen. Die Nicht- wird mit einer Geld. der auch von der Verpflichtung zu Frachtbolletten und zur FÜHi registern. Strafbestimmungen. Art. 10 des Dekrete» enthält die Stra mungen für Zuwiderbandlun entrlchtung der Frachtsteuer strafe, welche das Vier- bis Zehnfache der Steuer beträgt, belegt: bet Fremdfrachten hasten für Steuer und Steuerstraf« der Auftraggeber und der Frächter, bei Etgentransporten der Liefe rant. Wer

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1940
Umfang: 6
Panctta und aus Grottcria, Reggio ! Calabria, gebürtig. Die Leiche wurde am Sonn-! tag. 21. November, auf dem städtischen Friedhof! bcigcsctzt. Wirtschaft unü ßesetz Ile KriegsgetvmntteM Mit Gesetz vom 1. Juli 1910, Nr. 813, ver lautbart in der „Eazzctta Ilfficiale' vom 16. Juli, wurde eine außerordentliche Steuer auf die durch den Kriegszustand erhöhten Ein kommen, also eine Kriegsgcwinnsteuer, ein- gesührt. Nunmehr sind auch die Durchführungs bestimmungen hierzu erschienen, so daß es an gebracht

ist, die Steuerträger mit den wich- tiVten sie betreffenden Bcstimmungen bekannt- zumachcn. D a s O b j e k t der S t e u,e r. Dieser außer ordentlichen Steuer unterliegen die ans einem Handels- oder Gewcrbetriebe oder aus Dcr- tretungsgeschästen stammenden Einkommen. Das Gesetz trifft somit alle Einkommen aus Handels und Gewerbebetrieben, die nach dem geltenden Einkommensteuergesetze in der Kategorie B klassifiziert sind, ob dieselben nun auf den Kriegszustand Bezug haben oder nicht. Ferner fallen

unter die von diesem Gesetze betroffenen Einkommen alle jene der Vermittlungsgeschäfte, der Kommissionäre, der Handelsagenten und Vertreter, die auf eigene Rechnung arbeiten, also nicht Angestellta einer bestimmten Firma sind. Unter diese Steuer fallen nicht die bei einer Firma angestellten Handelsreisenden, Platzvertreter und Gefchäftsaimestellten, die in der Einkommensteuer in der Kategorie EL be steuert sind. Auch die Vertreter ausländischer Firmen werden von dieser Steuer betroffen. Ferner sind von dieser Steuer

, daß die von der Einkommensteuer betroffenen Einkommen von insgesamt 12.000 Lire in jedem Jahre von -193g- ab dieser außerordentlichen Kriegsgewinn- ' steuer nicht unterliegen. Das steuerbare Ein- >kommcn zur gewöhnlichen Einkommensteuer ist also bis zum Betrage von 12.099 Lire absolut 'steuerfrei. Das Gesetz erklärt außerdem von dieser Kriegsgewinnsteuer befreit den Mehr gewinn zum ordentlichen Einkommen bis zum Betrage von 6900 Lire. Es handelt sich hier »m ein relatives Minimum, welches bei jedwedem ordentlichen Einkommen

. Der Steuerträger seiner seits kann im Monat Jänner jeden Jahres eine Erklärung für eine Herabsetzung einbringen, wenn er ein geringeres Einkommen im Vor jahre Nachweisen kann. Zum besseren Verständnisse lenken wir die Aufmerksamkeit der Leser auf die Tatsache, daß das Einkommen zur gewöhnlichen Einkommen steuer von vornherein mit Bezug auf die vor hergehenden zwei Jahre festgelcgt wird, wäh rend bei der Kriegsgewinnsteuer das Ein kommen alljährlich im Nachhinein festgestellt wird. Angesichts der Blockierung

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Volksblatt
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Seite 7 von 8
Datum: 22.12.1923
Umfang: 8
gehalten. Ein- ' gangs seiner Ansprache erinnerte der Hl. Vater an die seit dem letzten Konsistorium verstorbe nen Kardinäle und ging dann, wie es feierliche Praxis ist, zu den wichtigsten Angelegenheiten der Kirche über. An erster.Stelle komme da die Auf Grund des Mluisterial-Dekretes vom 1V. Juli 1928, Nr. 2l92, veröffentlicht in der Gaz zetta Ufficiale vom 21. August 1928, wurde die in den alten Provinzen bereits seit dem Jahre 1595 bestehende staatliche Steuer aus Leuchtgas und elektrische Energie

mit Wirksamkeit ab 1. Oktaler 1928 auf die ueueu Provinzen aus gedehnt. Die Steuer für elektrische Energie beim Verkauf mittels Elektrizitätsmesser (Zähler) beträgt 20 Cen, tesimi pro Kilowattstuude für Veleuchtuugszwecke. Steuerfrei bleibt jene Energie, die für öffent liche Beleuchtung, für industrielle Fabrikationsver- faliren uud dei Auwendung gewisser Maßregeln für Heizzwecke (Locher, Bügeleisen, elektr. Öfen usw.) benutzt wird. Diese elektrische Energie muß jedoch bei Zähler-Konsumenten streng getrennt

von dem über den Zähler gehende» Lichtkonsum behandelt lverden. Diesbezügliche nähere Vorschriften wird das Technische Finanzamt in Trient noch beraus- geben. Für Konsumeuteu, welche elektrisches Licht nach dem bestehenden Pauschaltarif beziehen, bat sich das Technische Finanzamt die eudgültige Festlegung des Verrechnungsschlüssels aus Grund der noch vorzu« nehmenden Erhebungen vorbehalten, doch ergaben die Verhandlungen der Tariskommission mit dem Technischen Finanzamt bereits die Tatsache, das; die Steuer

nicht uuter des Licht-Pauschalbetra ges der Etschtverke betragen wird. Da die Etschtverke vcrbalten werden, die Steuer für die verflossene Zett, rückwirkend bis 1. Oktober 1928, und außerdem für 2 Monate, d. i. Jänner und Fv'bruar 192 t. im voraus zu bezahlen, so hat > sich die Tarifkommissicn der Etschwerke veranlaßt ^ gesehen, dem Verwaltungsrat. zu empfehlen. daS ^ Stcuerbetressnis für dn vergangene Zeit vsn den > Konsumenten unvenveilt zum Inkasso zu bringen. Diesem Antrag gemäß hat der Verwaltnngörat

die Direktion beauftragt, Anfang Jänner 1924 beim ! Inkasso der Dezember-Fälligkeiten für gelieferten j Strom, die bereits verfallene staatliche Konsum. ! stcucr für elektrisches Licht für die Monate Oktober, i November uud Dezember 1928 wie folgt zum Jn- ! kasso zu bringen: ! a) Bei Zähler-Konsumenten für den effektiven i Verbrauch 29 Eent. Steuer pro Kilowattstunde, i s) bei Pauschal-Konsumenten 49? Steuer auf den Licht-Pauschalbetrag für das lebte Quartal I 1928. i Sobald der Abrechnungsschlüssel sür

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 07.07.1929
Umfang: 8
. 3. Rate 10. '.Dezember laufenden Jahres. 4. Rate 10. Fe- .brugr., 5. Rate 10. April und 6. Rate 10. Juni ^dss kommenden Jahres. Die Steuerträger wer ben aufmerksam gemacht, daß für jede Lire ^Steuer, die fällig ist, und die nicht gezahlt wird, eine Strafe von 4 Centesimi zu zahlen ist. Wenn in den Listen irrige Einschreibungen vorgenom men sind, so können die Interessierten innerhalb ^6 Monaten vom letzten Tage der Verösfentli- ,chung der Liste an gerechnet, an die, Finanzin- - iendanz Rekurs

einreichen. ' ^ à^àzel^.hie^Entlcheidmig de r Ver waltung ka>M> weiters bei der Gerichtsbehörde für Steneran- Gelegenheiten Rekurs ergriffen werden. Der eingereichte Rekurs entbindet jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Wenn der Steuer pflichtige nkcht bezahlt, so kann der Steueriuha- ber die Immobilien, für welche die Steuer ge leistet werden soll, auch mit Beschlag belegen, wenn diese in andere Hände übergegangen sind. ... Und dsr Einkommenstcuerlisten Ebenso liegen für 3 Tage im Gemeindeamts

in den obengenannten Stunden die Listen der Einkommensteuer auf. Die Zahlung der Raten hat in den gleichen Zeiträumen zu erfolgen wie bèi der Grund steuer. Ebenso gelten auch die gleichen Bestimmungen für die Eintreibung der Steuer und bezüglich des Vorgehens gegen säumige Zahler. ...und der Junggesellen und Einkommensteuer auf Arbeitslöhne Weiters gibt der Präfekturskommissär be kannt, daß im Gemeindesteueramte, 1. Stock, Zimmer Nr. 8 durch 8 Tage hindurch die Er gänzungsrollen der 2. Serie der Junggesellen

- steuer auf die Arbeiterlöhne, welche Steuern in einer einzigen Rate am 10. August eingehoben werden, aufliegen. Fremdenfrequenz am 5. Juli Laut Statistik der Kurverwaltung beträgt die Besuchsziffer ab 1. Jänner 1929 ,34.666. Die Tagesziffer beträgt -12Y1, Personen. Spende fiir die Balilla Herr Dr..Carmelo Nobile hat dem politischen Sekretär des Fascio von Merano den Betrag von Lire 200 zu Gunsten der Balitla von Me rano übergeben. Verfügung des Konsumsteueramles Die Verwaltung des Konsumsteueramles

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 02.03.1935
Umfang: 16
Waren ist noch nicht festaeseltt warben, ob die Firmen die Einsnhrgesuche dem Ministe rium cmzureichen haben. ,T, rHicr?T Hm jedes Mißverständnis bezüglich der neuen Bestiinin'.ingen über die Veckehrssteuer, welche mir in der letzten Mittwoch-Nummer der „Dolomiten' veröffentlicht haben, auszu- schließe». bringen wir nachstehend nochmals die Stelle über die Verkehrssteuer für Fuhr werke zum Abdruck: Für Wagen oder andere Fuhrwerke mit Tierbespannung beträgt die Steuer je nach dem Bruttogewicht (Eigen- zuzüglich Höchst

- belastungsgewicht) bis zu 500 Kilo für jedes Rad L 25: über 500 bis 1500 Kilo für jedes Rad L 50 und Uber 1500 Kilo für jedes Rad L 100. Obige Beftinimung ist nicht so zu verstehen, daß für jedes Rad 25 Lire Steuer eingehoben wird, sondern das; bei 25 Lire Steuer der Wagen 500 Kilo Bruttogewicht für jedes Rad haben kann. Wenn also ein vierrädriger Wagen dem nach ein Bruttogewicht bis zu 500 Kilo per Rad, also bis zu 2000 Kilo insgesamt, hat. Io zahlt man dafür L 25 Steuer. Bei einem zweirädrigen Wagen

mit Bespannung ist das für den Steuersatz von 25 L zulässige maxi male Bruttogewicht zweimal 500 Kilo, also 1000 Kilo. Ein vierrädriger Wagen mit Bruttogewicht bis zu 15 Zentner pro Rad, also bis insgesamt 60 Zentner, zahlt L 50 Steuer, ein vierrädriger Wagen mit Brutto gewicht über 15 Zentner, also von insgesamt über 60 Zentner, zahlt 100 L Steuer. Es wird also nicht der Steuersatz pro Rad gerechnet, sondern das Bruttogewicht des Wagens und nach diesem Bruttogewicht wird die Steuer bemessen. Status

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 22.08.1940
Umfang: 4
und betreffen den Steuerabgabenbeträge enthalten sein muß. ist nur einmal im Jahre, und zwar im Lause des Monats Jänner zugleich mit der Meldung betreffend die Ricch. Mobile-Steuer der Angestellten vorzule gen. Hingegen genügt es. bei den einzel nen Einzahlungen der Lohnabgabe (zu den oben bezeichneten Terminen) dem Re° aisteramt ein Verzeichnis in doppelter Anfertigung vorzulegen oder einzusenden, welche nur den Namen und Sitz der Fir ma. sowie den Gesamtbetrag der dieser Lohnabgabe unterworfenen

hat, daß die Mindestbeträge der provisorischen Steuer, die für neueröffnete Betriebe oder die noch nicht hinsichtlich der N. M. festgesetzt wer den können auch sür Betriebe gelten, die nicht in die Verzeichnisse der genannten Steuer eingetragen sind, wenn das Er trägnis nicht das versteuerbare Minimum ausmacht. Der Mindestabonneinentsbetrag von 200 Lire, der im diesbezüglichen Abkom men für die letzte Betriebskategorie vor gesehen ist, verbleibt wie folgt festgesetzt: Lire KV für Betriebsinhaber in Gemein

, die der Einnahmesteuer durch Abonnement un terworfen sind, die Steuer, die im vor hinein anstatt nach Zwölftel, wie es m,t Ministerialdekret vom 28. Jänner 19Ä bestimmt wurde, bezahlt wurde, dies :'e> den kommenden Raten in Rechnung ge zogen wird, was auf Ansuchen der efsierten von den betreffenden Reg'sier- ämtern geschieht. Für Restaurants, die. da sie an Gast höfen angeschlossen und, die neue Steuer mit Marken zu entrichten Huben, hat das Ministerium verfügt, daß die Rückzah lung des bezahlten Betrages

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.11.1930
Umfang: 6
nicht so sehr, wie es den Anschein hat. Können Sie sich daran erinnern, wie Sie das Nadfahren gelernt haben? Sie setzen sich aufs Ncvd, ließen sich schiebeu, fieleil vielleicht einige Male auf die Nase, und plätzlich hatten Sie es ersaßt. Radfahren ist Gefühlssache, llind Fliegen auch. Mensch und Materie müssen eins wer den. Der Flieger muß in seinem Flugzeug aufgehen. Stur so lernt er es völlig beherr schen. Die sinnvolle Betätigung der Flugzeug steuer — Höhen, und Tiefensteusr, Seiten steuer und Ouerfteuer — ist Ergebnis

eine dreidimensionale Angelegenheit. Man muß drei Steuer handha ben: Höiien- und Tiesensteuer, Seitensteuer, Querueuek, Letzteres dient zur Erhaltung des Gleichgewichtes in der Querlage uud beim Kur venfliegen. Die Handhabung dieser Steuer wird durch ständige Uebung bei den Schulflügen er lernt. Das Schulflugzeug hat doppelte Steuerung» für den Lehrer und für den Schüler. Langsam gibt der Lehrer die Steuer nacheinander frei; der Schüler muß sich in deren Handhabung ein fühlen. Nach etwa ZV Schulflügen

(jeder von 4 bis g Minuten Dauer) steigt der Lehrer aus der Maschine. Der „große, langersehnte Moment', der er ste Alleinstug. ist da. Jetzt fehlt nur »och die Uebung und die Erfahrung. Mit jedem Flug steigt das Sicherheitsgefühl. Selbstverständlich bleibt es nicht bei der Bedienung der drei Steuer alleili. Es gibt noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben, unter anoerem die Wartung und Uebermachung des Motors und verschiede ner Instrumente (Geschwindigkeit^ und Höhei^ messer, Oeldruckmanometer usw., die Beobach tung

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 16.08.1927
Umfang: 6
von Coldrano wer den in kurzer Zeit auch die Gelegenheit haben, ihre Milch einer Sennerei zuzutragen, da in Coldrano das für den Zweck bestimmte Ge bäude schon fertig ist, nur fehlen noch die Ma schinen. Letzten Sonntag war der Vertreter einer Maschinenfabrik da, doch kam es zu kei nem fixen Abschluß. , Sluderno Viehsteuer pr. In unseren Landgemeinden ist die Vieh- steuer als die größte und wichtigste Einnahms quelle der Gemeinde zu betrachten, doch schei nen sich unsere Bauern

noch nicht über die An wendung derselben ein klares Bild gemacht zu haben. Es liegt nun im Interesse jedes einzel- iren Landwirtes, über die Viehsteueranwendung gut informiert zu -sein, weshalb hier die wict^ tigsten Bestimmungen bekannt gegeben werden. Der Steuer obliegt sämtliches im Gemeinde gebiet sich aufhaltendes Vieh, ausgenommen Fohlen unter einem Jahr, Rindvieh unter sechs Monaten und jenes Vieh, welches in die Gemeinde zur Schlachtung oder zum Wieder verkauf eingeführt wird, wenn es nicht länger als 15 Tage

verbleibt. Der ganzjährigen Steuer obliegt das Veh, das mehr als sechs Monate gehalten wird, der halbjährigen das von drei bis sechs Monate in der Gemeinde verbleibt, und sür ein Vierteljahr, das unter 3 Monate. Das aus anderen Gemeinden auf die Weide oder zur Fütterung in unserer Gemeinde aus getriebene Vieh unterliegt, falls es mehr als 30 Tage im Gemeindegebiet verbleibt, sovielen Stenermonatsraien, als es angefangene Monate verbleibt; das gleiche gilt im umgekehrten Fall. Die in anderen Gemeinden

, welche ein Stück Vieh kaufen, sodaß die angemeldete Zahl überschritten wird, oder bei denen ein Kalb das sechste/Monat er reicht, in der Gemeindekailzlei die Anmeldung zu machen. Nichtanmeldung oder falsche Anmeldung wird wenigstens mit der doppelten Steuer bestraft werden, außer Erlegung der betreffende!) Steuer selbst ' ^ ' ' - ' ' ' ' Malles Unterhaltungsabend m. Auf Anregung des Milizhauptmanns Cav. Garzotto fand eine gemütliche Unterhal tung im Hotel Post statt, an welcher sich zahl reiche Sommerfrischler

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 02.02.1928
Umfang: 12
, kür 1927 Lire 146.50, für 1928 Lire 131.85. Die Provinz- und Gcmftndeuw.'ogen wurden jedes Jahr noch eigens berechnet, wieviel Prozent betragt Me staat liche Steuer! wie viel die Provinzialumlagen? wohin hat man sich zwecks Rlchügstcllung zu wenb»n? Da im I-zhre 1927 Md Grundsieinr um 25 Prozent herabaeseht worden ist, möchtr ich fraoen. wie viel der Steuernachlafz in me'nem Fall betragt? Hätte ein Rekurs noch seht Aus- stchk auf Lrfola? Autwori: Dl« staatliche Grundsteuer betrag! schon seit

dem 1. Jännei 1925 10 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Bom 1. Juli 192? ist sie auf 7.5 Prozent desselben herabgeseli> worden. Die Grundsteuer ist in der Steuerrollc zusammen mit den Provinzial- und Gemeinde» zuschlägen eingetragen und auch Me in den Zahlungsaufträgen eingeschriebenen Steuer- betraae betreffen Me staatliche Steuer zusammen tust den Provinzial- und Gemeindezuschlägen Die Provinzialumlagen betragen bei uns 308 Prozent der staalilchen Steuer. Die Gemeinde- zuschläge

sind in den einzelnen Gemeinden sehr verschieden und betragen manchmal das drei- bis sechsfache der staatlichen Steuer Es ist also ohne weiteres möglich, daß di« Grundsteuer mit der Provinz- und Gemeindozuschlägen zusammen die Halste des steuerbaren Einkommens übersteigi Die Verrechnung des 25prozent!oen Steuernach lasses auf Me staatliche Grundsteuer für die zweite Hülste de» Jahres 1927 findet mm amte-

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 07.02.1929
Umfang: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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