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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 19.05.1930
Umfang: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 30.10.1937
Umfang: 6
nach den allgemeinen Sätzen berechnet wird. . In keinem Falle darf der Mietwert zur Bemef sung der erwähnten Steuer geringer als der Bruttoertrag, der für die Staatssteuern festgesetzt worden ist, berechnet werden. Bei der Festsetzung des Mietwertes auf Grund gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret vom 9. September 1937, womit mde Abänderungen am Einheitsgesetz über Finanzen getroffen worden Md. ' Mielwertsteuer lüietmertsteuer, die für die Wohnräume u. r anwendbar ist, haben alle Staatsbürger Isländer

5A; von 1001 bis 2000 6A-, von 2001 bis 4000 7A: von 4001 bis 8000 8A; über 8000 Lire SA. 'st für das ganze Jahr zu entrichten. ,M>ng jedoch nur für eine Zeit von we- ia?i> . Monate und nicht länger als sechs worden, o ist die Steuer nur sür L' w bezahlen. wird der im Mietkontrakte oder Keldung angeführte Betrag angenom- à Mixte niedriger als die üblichen ''gesetzt ist, kann die Gemeinde eine der Erlernung der italienischen Sprache am meisten ausgezeichnet haben. 4. Ausgabe der Mitgliedsbüchlein der Hilfs

werden, wird die Mietwertsteuer nur angewendet, wenn die Aufenthalts- oder Kur steuer nicht angewendet wird. In solchen Fällen kommt die Mietwertsteuer auch sür Wohnungen und Zimmer in Gasthöfen und Privatpensionen, welche monateweise oder für längere Zeit vermie tet werden, in Betracht. Die Steuer hat der Besitzer der möblierten Wohnung, der sie direkt vermietet oder der Mie ter, wenn er Aftermieter hat, zu entrichten. Im einen wie im anderen Falle ist die Aufrechnung der Steuer an den Mieter gestattet. Wohnungs änderungen

in der gleichen Gemeinde sind nach den Bestimmungen des Art. 274 innerhalb der da rin bestimmten Zeit zu melden. Bei Abmeldungen, wo ein Nachlaß in Betracht käme, die aber verspätet gemacht werden, ist die Steuer, je nach dem Datum der Abmeldung, bis zum darauffolgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu zahlen. Das Verlassen einer möblierten Wohnung von einer Partei, die mehr als eine in derselben Gemeinde innehat, gibt Anrecht auf den Nachlaß vom 1. Jänner oder dem darauffolgenden 1. Juli, wenn die Abmeldung

innerhalb drei Monaten er folgt. Hundesteuer Hinsichtlich der Hundesteuer verfügt das Dekret. Die Steuer wird beim Gemeindesteueramte bei der Ausgabe der Hundemarken eingehoben. Die Besitzer von versteuerbaren Hunden haben die Tiere innerhalb fünf Tagen beim Gemeindeamte anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Vor- und Zuname sowie die Wohnung des Besitzers oder HMr^dek Amdes anzugeben. Außerdem sind die Kennzeichen des Hundes, der Ort wo er gehal ten wird und die Kategorie anzugeben. Die Hun

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Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 16.10.1939
Umfang: 6
, ob diese neue Steuer ebenso wie die Umsatz- und Stempelgebühr auf den die Zablung Leisten den übertragbar ist oder nicht. Das Finanz ministerium hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert, wenigstens nicht in offizieller Farm, nnd durch die Erörterungen in der Presse ist wenig geklärt worden. Am Klarheit zu schaffen muß vor allem fest- gestellt werden, ob es sich um eine direkt« oder indirekte Steuer handelt. Der der Steuer gegebene Name. „Einnahmen- st e u c i“, würde die Auffassung rechtfertigen

, daß es sich um eine direkte Steuer handelt. Durch ein Beispiel wird dies sofort klargostellt. Der Hausbcrr muß von der vom Mieter be zahlten Miete 2^ an Einnahmenfteucr ent richten. was nichts anderes wäre als eine weitere Gebäudcsteuer. Ebenso würde die vom Bäcker oder Fleischhauer zu entrichtende 27°ige Steuer van dem vom Kunden bezahlten Waren preis nur eine weitere Einkommensteuer da«» stellen. Wird diese 20?-ige Steuer aber vom Haus herrn oder vom Kaufmann auf den Kunde«, bozw. den Mieter übertragen und neben

dem Preis oder der Miete eingehoben, so haben wir den Fall der indirekten Steuer. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Absicht gehabt mit der in Frage stehenden Steuer eine direkte Steuer zu schaffen, denn in diesem Fall« hätte er viel einfacher die geaenwärtige« Steuersätze erböht. Aus dem ganzen Text de« Gesetzes geht hervor, daß es sich nur um ein« indirekte Steuer handeln kann. Die bisherig« sehr komplizierte Umsatzgebühr wird nunmehr aufgehoben und durch die neue Einnahmensteue, ersetzt. Ferner

besagt der Ministerratsbeschluß, daß die Entrichtung der Einuahmensteuer auch die für deu Betrag in Frage kommende Quit- tungsstemvelgebiihr inbegreift. Diese zwei Ge bühren sind aber ausgesprochen indirekt« Steuern und als solche auf denjenigen über tragbar, der die Zahlung zu leisten hat. Als« nicht der Zahlungsempfänger hat die Gebühr effektiv zu entrichten, soudirn derjenige, welcher die Zahlung zu leisten hat. Der Zahlung«- empfänger ist aber für die Entrichtung der Steuer, somit deren Einhebung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 27.08.1923
Umfang: 6
« unserer Gemeinden voll- kommen verändert worden. In kurzer Zeit müssen sich also die Gemeinde- Vertreter darüber klar weden, wie sie die neue» Gundlagen der Gemeindewirtschas» aufbauen müssen, um einerseits den Geldbedarf der Ge meinden zu decken uid anderseits die neue Steuer last in gerechter und billiger Weise aus die Steuer träger zu verteilen. In den ersten Jahren wird es freilich noch nicht völlig gelingen, dieses Ziel zu erreichen: denn das ital. Gemeindesteuer system ist von Grund auf ganz

Gebiete ermächtgit. die Gemeindesteu ern nach den zu diesem Zeitpuiikt in Geltung stehenden Bestimmungen einzuheben. Au diesem l Aweck werden auf die vorgenannten Gebiete die > Geseke und Dekret« kür nachfolgende Steuern ausgedehnt: 1. Gewerbe, und Derkauissteuer: 2. Familien, oder Feuersteuer: Z. Bichsteuer: 4. Mietwcrtsteuer: L. Steuer auf benutz!« Lokale? L. Steuer auf Zug-. Neu- und Lasttiere: 7. Hundesteuer.- 8. Wagen- und Dienstbotensteuer! 9. Klavier- und Dillardsteuer: 10. Photographien

, und Lufschriftsrsteuer: 11. Steuer für Besetzung öffentlicher Platze: IS. Schanklizenzsteuer: IS. Slusenthältssteuer; 14. Baugrundsteuer. n. Die GemeindezuschlSge. ä. Zuschläge zu den staatlichen Grundsteuern. 1. Die ZuschlogsMMze. Das italienische direkte Steuersystem kevt .zwei Grundsteuern: die Bodensteuer ldiese ent spricht der österr. Grundsteuer) und die Gebäude- steuer (entspricht ungefähr der österr. Hauszins- und Hausklassensteuer). Auf diese beide Steuern können die Gemeinden und Provinzen auf Grund

an den Pro- virnialverwaltungsausschuk «iinubringen. Gegen Genehmigung der GemeindedeschlLsse durch den Provinzialoerwoltunqsausschuß — welche ebenfalls durch acht Tage hindurch an der Gemeindetasel angeschlagen werden muß — kann von jedem Steuerträger der Rekurs az die V. Sektion des Staatsrates eingebracht werden. Durch dos tgl. Dekret vom IS. Februar 1V2S, Nr. 419, sind die GemeiiHen ermächtigt worden, im Jahr 1V24 dieselben Zuschläge zur Boden(Grund)steuer und zur Gebäudesteuer ein» zuheben

des volle» Ausmaßes der staatlichen St«uer bemessen Verden. Z. B. ä hat 40 Sir« staatliche Boden steuer zu zahlen. Wenn die Gemeinde «inen Zu schlag voni SV?, (also den gesetzlichen Höchstsatz) erhebt, so werden di« öli?> vom vollen staatlichen Steuerbetrug berechnet: 4V Wre X LOH — 24 L. S. Zuschläge zur Einkommensteuer. Die Zuschläge zur Einkommensteuer zugunsten der Gemeinden (und Provinzen) wurden erst durch das Statthalterdeket vom IS. Febr. ISIS. Nr. 136, wieder eingeführt und durch verschiedene

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 31.08.1928
Umfang: 6
Sà 3 »«ipevzeitvar' Frei tag, den 31. August 1S23. proviilsisl^Iriteresser» Die Steuerbegünstigung für kinderreiche Familien Durch das Gesetz vom 14. Juni 1923, Nummer der betreffenden Post in der Steuer» Nr. 1312, sind den Staats-, Provinz-, Ge- rolle anzugeben. Bei solchen Steuern, die nicht mcindebeamten und Pensionisten und den diesen beim Empfänger des Einkommens, sondern Beamten .gleichgestellten Angestellten öffentlicher beim Schuldner, der es befahlt, àgehobsn Körperschaften

, wenn sie mindestens sieben un versorgte Kinder haben, sowie jenen nicht zum Kreise der öffentlichen Bewerber gehörigen Fa milienvätern, uie mindestens zehn lebende un versorgte Kinder haben, oder zwölf lebendig geborene Kinder gehabt haben, von denen min destens sechs noch unversorgt zu Hause leben, besondere weitgehende Steuerbefreiungen und werden (z. B. Zinsen von Sparkasseguthaben), muß der betressen.de Familienvater sich an den Schuldner, bei dem die Steuer eingehoben wird (z. B. Sparkasse) wenden

und diese muß dann beim Steueramte um Abschreibung der Steuer für den betreffenden Einleger ansuchen. Die Ansuchen um die Steuerbefreiung sind von den Familienvätern (Witwen, wenn der Begünstigungen gewahrt worden. Vater gestorben ist, bezw. vom Vormunde, wenn In der „Gazzetta Ufficiale vom A. August Altern gestorben sind), bis spätestens l. Jrs. ijt min die Durchfuhrungsvorschrift zlim Zi Oktober 1923 einzureichen. Treffen die Äesetze erschienen, deren wichtigste Bestimmun- Voraussetzungen

für die Steuerbegünstigungen Aber auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist vom Familienvater (Witwe oder Vormund) binnen drei Monaten dem Steueramte anzuzeigen. Der häufigste Fall wird der sein, daß eines der Kinder das 21. Lebensjahr vollendet, so daß weniger als die vorgeschriebene Zahl unversorgter Kinder verbleibt. Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer und allenfalls auch noch eine Geldstrafe zwischen 200 bis 2000 Lire nach sich. Die Kinder

von Familien, welche die Steuer freiheit genießen, haben auch Anspruch auf Befreiung von den Schultaxen. In dieser Be ziehung wird nur auf «die Zahl lebend oder lebensfähig geborener Kinder (für Beamten sieben, für Nichtbeamten zehn) gefehin, wäh- rend es nicht von Belang ist, wie viele der Kinder noch minderjährig sind; in die er forderliche Zahl zählen alle Geschwister, auch àie Halbgeschwister und anerkannten unehelichen ^en mir nachstehend wiedergeben. ^'st später zu, so muß das Ansuchen binnen

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Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 22.11.1936
Umfang: 8
schon stark gelichtet und mur gefährlich wurde. Antwort: Wenn das Recht der Wasserinter essenten, in Ihrem Walde Stämme zu hacken. We ier grundbücherlich noch vertraglich festgelegt ist, der Vertrag könnte auch nur mündlich abgeschlos sen worden sein, wenn dies vor dem 1. Juli 1929 der Fall war), so steht den Interessenten dieses, Recht nicht zu. Wenn sie es trotzdem ausüben, sind sie schadenersatzpflichtig und auch wegen Besitzstö- rung zu belangen. Frage: Bleibt die Befreiung von der Konsum steuer

. Wenn es sich um Nachtarbeit (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) Handel:, beträgt die Erhöhung 2b Prozent» für Sonn- und Feiertagsarbeit 49 Pro zent. Zur Wahrung Ihrer Rechte können Sie sich an Ihr Syndikat wenden (Dantestraße 32, 1. Stock), wo man Ihnen nähere Auskunst, auch bezüglich der Teilnahme am fascistischen Samstag, geben wird. WWWr Hnus -iiMMeWr Obligatorische Staatsanleihe und außerordentliche Steuer aus unbewegliches vermögen. Wie bekannt sind auf Grund des kgl. Gesetzdekre tes vom S. Oktober d. I.» Nr. 1473

. die Haus- und Grundbesitzer verpflichtet, die neue Sprozentige einlösbare Staatsanleihe zu zeichnen und außeo dem durch 2S Jahre eine außerordentliche Steuer auf das unbewegliche Vermögen zu bezahlen. Der zu zeichnende Betrag ist 5 Prozent des rei nen Vermögenswertes, die außerordentliche Steuer 3.S pro mille dieses Wertes oder 7 Prozent des ge zeichneten Betrages. Bei Häusern und Grundstücken, die bereits in der Steuerrolle aufscheinen, wird dieser Vermö genswert a) bei Häusern mit dem 29sachen

des Betrages, der als Steuergrundlage dient (reddito imponibile), b) bei Grundstücken mit dem 73.2 (3.66 mal 20-) fachen diese? Betrages (estimo) bemessen. Bei Häusern und Grundstücken, die in der Steu errolle nicht aufscheinen, weil sie dermalen der Hauszinssteuer bezw. Grundsteuer nicht unterlie gen, wird dieser Vermögenswert von der Steuer behörde im Einvernehmen mit der verpflichteten Partei bemessen. Dasselbe gilt für Immobilien, die nicht der Hauszins- bezw. Grundsteuer, z. B. Jn- dustriegebäude

zahlen und auf deren Besitz keine Hypotheken lasten, brau chen keine Eingaben zu machen. Eingaben müssen folgende Besitzer machen: 1.. deren Haus- oder Grundbesitz nicht in der Haus - zins- bezw. Grundsteuerrolle eingetragen ist; 2. deren Haus- oder Grundbesitz — ob in der Steu° errolle eingetragen oder nicht — mit Hypothe ken obiger Art belastet ist, damit dieselben bei Bemessung des zu zeichnenden Betrages bezw der Steuer in Abzug gebracht werden können. Zu Punkt 1 gehören z. B. steuerbefreite

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Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 31.07.1938
Umfang: 8
-Verkehrssteuer tritt mit 1. Immer 1939 in Kraft, da die Abgaben sur 1938 bereits zum größten Teil erlegt «urden. Für die Erlegung der Einhelts» »erkehrssteuer, die nicht mehr nach dx,r Leistungsfähigkeit des Wagens, sondern nach der Nutzlast bemessen wird, ist wie bisher die Aufteilung in drei Jahres raten zulässig. Auch die geltenden Be- ftelungen und Begünstigungen werden beibehalten. Die Höhe der jährlichen Steuer ist derart bemessen, daß für be sondere Lastwägentypen ein rentabler Verkehr möglich

ist. Die Vereinfachung der Warentrans portsteuer hingegen tritt bereits mit 1. August in Kraft. Sie betrifft: a) Die Vereinheitlichung der bisherigen zwei Steuerbeträge in einen einzigen von einem Centesimo pro Kilometer-Zentner, ohne Unterscheidung zwischen Transpor ten auf Rechnung Dritter und solchen auf eigene Rechnung. Für Transporte auf eigene Rechnung kann die Erlegung der Steuer mittels Marken und Postkontokorrent, aber auch durch Abonnement vorgenommen werden. Eine besondere Bestimmung des neuen

Tesetzdekretes behält die bereits abge schlossenen Abonnements für den Trans port eigener Waren mit eigenen Auto- sahrzeugen für das lausende Jahr 1938 bei; hingegen sind Transporte von Waren auf Rechnung Dritter und ge mischte Transporte für eigene und Rech nung Dritter von dieser Zahlungsform ausgeschlossen. Die hiefür eventuell be reits abgeschlossenen Abonnements sind ab 1. August 1338 nicht mehr gültig; die Transporteure Huben von diesem Datum ab die Steuer nach dem neuen Modus zu erlegen

und die eventuelle Differenz beim zuständigen Registeramt zu berei nigen. b) Die Abschaffung der verschiedenen Register, die nach dem bisherigen Gesetz sowohl vom Auftraggeber als vom Wagenbesitzer geführt werden mußten. Das neue Dekret macht kür die Steuer denjenigen haftbar, der oen Transport ausführt, im Falle von Transporten auf Rechnung Dritter also einzig den Wagen besitzer. Dieser ist zur Führung eines ein fachen Abreißblockes verpflichtet, dessen Matritze das frühere Register ersetzt. Der Fahrer

hat das Recht auf Rückvergütung der Steuer durch den Auftraggeber. Eine Uebergangsbestimmung gestattet die Be nützung der alten Register bis zum 31. Dezember 1933. c) Regelung der vom Fahrer über nommenen Zwischentransporte. Für diese bestimmt das neue Dekret, daß der Fah rer nur zur Ausstellung der Transport» bollette verpflichtet ist» wogegen die Steuerberechnung dem Wagenvesitzer bei Rückkehr des Fahrzeuges überlassen bleibt. d) Reduzierung des Steuersatzes von 1 Cent, pro Kilometer-Zentner

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 11.01.1930
Umfang: 6
mit Bestimmungen' über die Fatie rung der der direkten Steuer unterliegenden Einkommen in der Stadt anschlagen lassen, die für die Steuerträger von größter Wichtigkeit ist, da die Nichtbeachtung der darin enthaltenen Verfügungen schwere Strafen nach sich zieht. Termin und Inhalt der Fatierung Bis zum 31. Jänner müssen von den Steuer trägern folgende den direkten Steuern unter liegenden Einkommen fatiert werden: 1. Einkommen aus Gebäuden, aus Kapi talien (Zinsen aus Wertpapieren; Einkommen

sind. Zur Jalierung verpflichtet sind folgende Kategorien: Vor allem muß die Fatierung vom Steuer träger selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter gemacht werden. Die Nutznießer von Einkommen, welche ge setzlich verpflichtet sind, die Steuern für die Rechnung Dritter zu bezahlen, müssen die Generalien des Inhabers der Einkommen so wie deren Höhe anmelden. Die Arbeiter, für welche die Junggesellensteuer durch den Arbeit geber bezahlt wird, haben die Bestätigung des Arbeitgebers vorzuweisen. Richtigstellung

haben. In der gleichen Zeit müssen auch die Einkommenerhöhungen, die der ErgäiHuugssteuer unterliegen, angemeldet werden, wenn im Jahre 1930 drei Jahre seit der letzten Fatierung abgelaufen sind. Ork der Fatierung: Nie Fatierungen müssen gemacht werden: a) für die Gebäudesteuer beim Steueramt/ in dessen Amtsbezirk das zu besteuernde Gei bäude gelegen ist; b) für die Einkommen- und Agrarsteuer bei jenem Amt, in dessen Amtsbereich der. Steuer träger wohnt; c) für die Erganzungssteuer und für die Junggeselleirsteuer

beim Steueramt, in dessen Amtsbereich der Steuerträger wohnt. Nur in den Gemeinden, wo kein Steueramt existiert, kann die Fatierung beim Gemeinde amt erfolgen, auch mittels rekommandierten Schreibens mit Rückrezipis, auf welches auch der Datumsstempel des Pastamtes gedruckt werden muß. Die Fatierungen haben auf eigenen Formu« laren zu erfolgen, die gratis bei den Steuer- ämteim uud bei den Gemeinden behoben wer« den können. là MN,. Verkehrswesen Sonderziige auf der Val dt Aiemme-Vahn an Sonn

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 07.02.1929
Umfang: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 14.02.1940
Umfang: 6
Die Bermö^ensstener Erklärnnncu betreffs Fatierung Fm Artikel 80 de» kgl. Gcsetzdekrete» Skr. 1529 vom 1L. Oktober 192g ist die Bestimmung enthalten. daß di« erst« Fatierung zur neuen ordenUÄen Vermögens steuer innerbalb des 29. Februar l. I. gemacht werden muß. Der folgende Artikel 38 bestimmt, daß die Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.5%* Jmmoblien-Struer unterliegen, nicht strafbar stud, wenn ste die Fatierung dieser Güter zur Ver» mögenssteuer unterlassen

ist. ohne daß das AnerkennungSdekret 'Hinsichtttch'deS Datum», auf welche» sich der Steuer, pslichtige bet der Faiiernna beziehen mutz, ist M be- am Die physischen Personen, die Gesellschaften von Personen, sowie die der Einkommensteuer Kategorie B nicht unterworfenen Körperschaften (enti) müssen satteren. Die am 3l. Dezember 1239 in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften, di- der Jmmobillen-An- leihe nicht unterworfen sind, eingeschäht aus Gnrnd deS mittleren Verkaufswertes in den Jahren 1935/39; die Srrmme der Passiven

und der Forderungen am 31. Dezember 1239; bewegliche Einkommen (zirknli^ rendc Kapitalien, .HandelStvarenkrcdite, Bank- rmd Lieferantenschuldenz nach dem Stande am 31. Dezenn ber 1939, wobei die Waren und anderen Güter nach dem mittlere» Wert de» Jahre» 1939 kalkuliert wer- **Sj Die Aktiengesellschaften and alle der Einkommen- steuer auf Grund der Bilanz unterworfenen KöWt- schäften müssen satteren: Den steuerbaren Wert HaS gezeichnete ,md eingezahlt« Kapital, die orlwntiichen und außerordentlichen gicferven

über diese Steuer - imposta ord. sul patrimomo -- wurden in den „Dol.' voni 27. Lktobcr, 8. und 25. November 1239 mitgeteilt.) — Neue Preise fiit Einheitsmehl. Der Pro- mnzialrat der Korporationen teilt mit, dag mit dem Inkrafttreten der Eiiinahmen-Steuer die Preise für Mehl ans Weichweizcn des Ernherts- tnps mit 290.50 Lire pro Zentner rnr Engros rmd «tt Are S.25 pro Jtilo im Detail festgesetzt find. Vachbarprovmzev Schwerer Autonnfall bei Origuo Trenio. 13. Febniar. In der Nähe von Grrano (Dalfugana

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Volksbote
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Seite 11 von 16
Datum: 06.05.1926
Umfang: 16
, den Angehörigen freier Be rufe bezüglich der Ricchezza Mobile und den Landwirten bezüglich der sogenannten Kre- dito Agvario-Steuer das Recht ein, durch eln einfaches, stempelfroies, bei der Gemeinde oder beim Steueramte einzubringendes An suchen um Herabsetzung der Steuer zu ver langen. Formulare für diese Ansuchen sind -bei dm Gemeindeämtern und beim Steuer amte zu erhalten. Jeder, bei dem die folgendm Vorausset zungen zutreffen, wird gut tun, Me anfangs erwähnte Frist zur Einbringung des An suchens

nicht zu versäumen, da sonst keine Möglichkeit besteht, eine Herabsetzung des Gefchäftseinkommens schon vom 1. Jänner 1927 an zu erreichen. Die Voraussetzungen sind: 1. Cs muß sich um ein Einkommen aus dem Betriebe eines Handels- oder Gewerbes, freien Berufes, einer selbständigen Land wirtschaft oder aus der Pachtung einer Land wirtschaft Händen, welches mit der Ricchezza Mobile-Steuer Cot. B oder C direkt beim Steuerträger versteuert wird. Elnkommm aus Dienst- oder Lohnbezügen sind ausge-. schlossen

, mit welchem er in der Steuerliste eingetragen ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, — und es wird dies bei so manchem der Fall sein, — so kann mit Aussicht auf Erfolg das An suchen um Herabsetzung der Ricchezza Mo bile-Steuer eingebracht werden. Der schlechte Wirtschaftsgang im heurigen Jahr allein gibt jetzt noch keinen Grund ab, um Steuerermä- ßibgung «inzukommen. Vielmehr kann sich ein solches Ansuchen nur auf den Geschäftserfolg im Durchschnitt der beiden Jahre beziehen, die dem Jahre des Ansuchens vorauÄiegen

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 14.01.1924
Umfang: 8
einzubringen, wobei die richtige Ziffer nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Formulare sind bei den Steuer- ömtern gratis zu erhalten-und sind stenchelfrei. Der Rekurs hat in keinem Falle aufschiebende Wirku:^. Der Steuerschuldner muß zu den Fällig keitsterminen solange die als unrichtig bestrittenen Beträge zahleil, bis der Rekurs anerkannt wird. Dann erst erfolgt der Rückersatz oder die Ab schreibung. 2. Bei Steuervors chreibungen, die von a m t s w egen (ohne Fat:ernng) gemacht

Rekurse noch nicht erledigt siud, wird das von der Steuer agentur behauptete Einkommen in die Rollen einge tragen^ wenn seit der Rekurseinreichnng mehr als 60 'Tage vergangen: sind sind noch nicht 60 Tage ver gangen, so wird das fatierte (oder richtiggestellte) Einkommen eingetragen. . Auch in diesen Fällen ist ein Rekurs wegen zu hoher Einschätzung nicht möglich, sondern müssen 1 die in der Steuerrolle sestgesetzten Beträge ohne wei-- tens zu den Fälligkeitsterminen eingezahlt

ich, U ^ Fremdenführer diente.' ^ ^cht eine Miene verzog der andere. 7 / muß ein Irrtum sein. Fu-Wang ist seit ^ ^gen verreist,' antwortete er bestimmt. ^ ! ^^var also nichts zu machen. X Zwar behaupte ich, Ihr lügt und lügt R. aber das schadet nichts!' A ^ Sog'die kleine, runde Blechmarke, das Er sende materielle Irrtümer unterlausen sind. Denn wenn dann nicht rekurriert wird, so ist der Steuer träger rettungslos zur Bezahlung des nicht einmal von ihm verschuldeten Mehrbetrages verhalten. Auch der Nichterhalt

nach erfolgter Erledigung erfolgt der Rückersatz oder die Abschreibung. Um diese Erledigung zu beschleunigen, tut der Steuer träger güt, die. Nachlveisdokumente (in beglaubigter Abschrift) der Meldung beizulegen, falls es sich um Handels- oder Gewerbeangelegenheiten handelt, z. B. die amtliche Mitteilung des Lizenzentzuges oder Bestätigung des Bürgermeisters von der erfolgten Niederlegung des Gewerbes usw. (Ind.- u. Hdlsztg.) Vom ProoinzverwaltungsaussAuk Bei der am 10. ds. abgehaltenen Sitzung wurde

Detek tivs. Ich bin überzeugt davon, daß dieser Chinese dadrin über kurz oder lang, jedenfalls in spätestens einer Stunde den Versuch machen wird, seinen Kum pan Fu-Wang zu warnen, daß wir ihm auf der Spur sind. Dann müssen Sie, Bill, ihm folgen. Rekurse gegen die Einschreibung in die Steuer? matriken. Aus der Mrbeitsbeirats-Sitzung der Stadt Meran. Bei der letzten Sitzung am 11. Jänner machte der Vorsitzende zunächst Mitteilung, daß Herr Alois Walser seinen Rücktritt aus dem Ver waltungsrate

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 21.05.1937
Umfang: 8
Freundschaft zwischen den beiden Völkern sei von der Politik der römi^ schen Protokolle vertieft und verstärkt worden. 'j Im gleichen Sinne berichten die übrigen öfter« reichischen Blätter. QTRBQ IBslNDrD Lohnerhöhungen und Fa» milienzusclMe fallen nicht unter die R. M. Steuer minister Graf Ciano di Cortellazzo ein Frühstück, an dem die Persönlichkeiten des königlichen Ge folges und der italienischen Gesandtschaft in Bu dapest teilnahmen. Ver König und der Neichsverweser auf der Jagd. Am Nachmittag nahm

ist hier eingetroffen und wurde vom Präfetten, dem Verbandssekretär und den Behörden, von den Ostafrika-Heimkehrern, den Fascisten, den Organisationen und der Be völkerung mit großen Kundgebungen empfangen. Roma, 20. Mai. Der Minister-Parteisekretär gibt mit Verord nungsblatt Nr. 811 bekannt: „Infolge der Lohnangleichungen kommen viele Arbeiter auf einen höheren Lohn als das für- die N. M.-Steuer Kat. C. 2, festgesetzte steuerbare Minimum von Lire 600 pro Monat oder L. 300 pro Halbmonat oder L. 1S0 pro Woche

. Das Finanzministerium hat laut Verordnung des Duce verfügt, daß die genannte Kteuer nicht zur Anwendung kommt, wenn das steuerbare Mi nimum insolge Lohnerhöhungen erreicht wird? die eventuell vorgenommen Besteuerungen wer den eingestellt. Gleicherweise wurde verfügt, daß die den Ar beitern auf Grund des Gesetzdekretes vom 21. Au gust 1936, Nr. 1632 ausgefolgten Aamilienzu- schüsse nicht der Ricchezza Mobile Steuer unter worfen sind und bei Festsetzung des steuerbaren Minimums nicht in Anrechnung gebracht

der Syndikatslessera auf das Minimum von 1 Lira angekündigt. Tag für Tag trifft das Regime seine Maßnahmen auf dem Ge- biete der Fürsorge und der Unterstützung der Ar- beiler. Die Befreiung von der R. M.-Steuer, die einer Sie englische Presse-M imett m Roma, 20. Mai Die reservierte Haltung der italienischen Presse zu den britannischen Ereignissen und zu den täg lichen Provokationen seitens zahlreicher Londoner Blätter konnte den Haßausbruch gegen unser Land nicht dämmen. Die italienischen Blätter haben seit

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 20.01.1934
Umfang: 6
, und zwar auch für solche, dis auch nur vorübergehend am 1. Jänner 1934 in ihren Diensten stehen. Das Anmeldung?- und Zahlungsformular wird In der Verwaltun<>ökanzlci der Gemeinde vom 1. bis 31. Jänner 19<-> ausgegeben, bis zu welchem Termine alle diesbezüglichen Operationen durch geführt sein müssen. Die Arbeitgeber welche verpflichtet sind, den Betrag der Steuer vorzuschießen, mnssen sich sklbe von ihren Bediensteten rückvergüten lassen, widri genfalls der Angestellte die Steuer nochmals be zahlen muß. Ich mache

das 25. Lebensjahr vollendet haben, der progressiven Steuer für Junggesellen. Zu diesem Zwecke muß eine Anmeldung auf eigenem Formular gemacht werden, welches in der Verwaltungskanzlei der Gemeinde ausgege ben wird, und welches folgende Angaben enthal ten muß: Die Generalien, Profession. Adresse, die zur Bemessung der Ergänzungssteuer angegebenen Einkünfte und in Ermangelung dieser die zur Be messung der anderen direkten Steuern erhobenen Einkünfte (Grundsteuer. Gebäudesteuer, Einkom mensteuer usw.). Zwecks

, - welche die Anmeldung überhaupt unter lassen. sowie jene, die ein unrichtiges Alter an geben, werden zur Strafe eine Zusatzsteuer in der Höhe von einem Sechstel der jährlichen Steuer und außerdem eine Geldstrafe von 109—1999 L. bezahlen, die event. in eine Arreststrafe umge wandelt wird, und zwar im Verhältnis von 1 Tag Arrest für je 59 L. Geldstrafe. Ausländer-Anmeldung. Der Podestà ladet alle Ausländer, welche in der hiesigen Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, ein, sich neuerdings innerhalb dieses Mo nates

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1924
Umfang: 8
ge macht. Allein diesmal hat der sonst starrköp fige Finansminister nachgeben müssen. Die Gründe hiefür sind zum großen Teil rein po litische. Das gehl schon daraus hervor, daß die mntliche Meldung der Stefani über die erfolgte Abschaffung der Weinsteuer mit be sonderem Nachdruck betonte, daß die Wein steuer oon der Regierung Nitti eingeführt worden sei. Em solchem persönlicher Hinweis ist derart ungewöhnlich, daß jedermann die politische Tendenz dieser Erwähnung Nittis auffallen mußte. Zudem besteht

. Dekret, durch welches die Kaffee- und Zuckersteuer empfindlich er höht wurde: wir haben darüber bereits kurz gestern berichtet. Daß man bei so kurzem Nachdenken nur auf ein hausbackenes Mit tel zur Verstopfung des Loches verfallen kann, darf einen eigentlich nicht wundernehmen. Und was Einfacheres gibt es denn, als die Erhöhung der Steuer auf zwei wichtigste Nahrungsmittel? Wer lange fragt, geht lange irr, dachte sich der Herr Finanzminister und auf das Lamento der Hausfrauen pfeift er sicherlich

. Also wird die Kasfeesteuer er höht und zwar in folgendem Ausmaß: Produktion- bezw. Einfuhrlaxe für bisher jetzt Er Lire Lire höhung ungebrannten Kaffee aus Zollkonventionsländern IlXX) lAX> 2VA> aus anderen Ländern 1100 1320 2v^i> gebrannter Kaffee . . 1540 1848 20^ Kaffeesurrogate . . . 350 420 20 Also die Kaffeesteuer wird um genau 2VA» erhöht. Da di« Steuer im laufenden Hau»- haltsplan des Staates mir 20V Millionen Lire eingestellt ist, so soll die Mehrernnahme des Staates 40 Millionen Lire ausmachen

. Aber der Ausfall durch Abschaffung der Weinsteuer (samt Frachtbegünstigungen) be trägt 540 Millionen. Infolgedessen muh ich — wir reden immer noch mit dem Herrn Mi nister — ein anderes wichtiges Nahrungs mittel besteuern. Zum Berspiet Zucker: die Steuer darauf erhöh« ich folgendermaßen: bisher jetzt Er Lire Lire höhung 300 400 Z3A 288 Z84 Z3H Produktionsfteuer aus Zucker 1. Qualität . . . Zucker 2. Qualität . . . Das Erträgnis der Zuckersteuer ist im laufenden Rechnunsgjahr mit 300 Millionen Lire bemessen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 21.10.1937
Umfang: 6
in der gewöhnlichen Uniform antreten. 5. Alle Teilnehmer werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß es angeraten ist, die notwendigen Lebensmittel selbst mitzubringen, da es sehr fraglich ist, ob es möglich sein wird, sich damit auf den Bahnhöfen zu versorgen, oder vie Mahlzeiten in den Gaststatten der Hauptstadt ein zunehmen. Mjtjjchung der Aufenthalts-Steuer mir gestern kurz an anderer Stelle des . berichtet haben, hat , der Ministerrat lsesehentwurf genehmigt, mit dem die vom Ilslexl für die lokale

Finanzgebahrung gere I Zlufenthaltssteuern und Surlaxen in eine leinheilliche Steuer. „Aufenthaltssteuer- ge I umgewandelt werden. Sie wird als ein ipcrsönlicher Tagesbelrag von denjenigen Den eingehoben, die in Gasthöfen, Pensionen. Wilen, Gasthäusern und vermietbaren ixrn Aufenthalt nehmen; für diejenigen, 'willen oder Wohnungen mieten, wird die auf Grund des Mietpreises berechnet. I Massnahme ist besonders für unsere Pro- M es l?14 Gasthöfe mit einer Gesamtzahl r.M Letten uno weitere 17.650 Betten

im Formular 1 W ^Celibi), die sie in doppelter Ausführung k> Sektionen des Provinzialschatzamtes und I Negisterämtern zwecks Einzahlung der I 5^ugeben haben, eine eigene Rubrik ne- Innigen für die „vuota Fissa di Imposta um dort die Höhe des Zuschlags an- I« . So ist das Amt, welches die Steuer M, in der Lage, den Zuschlag bei den ent- Wn Rubriken ihrer Bilanz einzutragen, «teueramt kann die ordnungsgemäße I 'g der Steuer selbst und des Zuschlages Pieren. Mq (ier Znäustriesektion Vrovinzialrate

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 14.11.1923
Umfang: 4
und so kmge m den anneMevten Gebieten nicht die vom Ar!. 3 des gegenwärtigen Anhanges vorge sehene alllgelineine Revision diurchgefführt rst, wird das der Steuer uttöerliegende Einkommen «ms den» Gebäuden mit jenom von 1920, Meiches aus den Stoulerbmiieiff-unMtiabellen Kr Sie Haus- Amisswuler in den Jähren 1921 und 1922 oder nur für das Jahr 1921, je nachdem «die Bemes sung einjährig oder zwelijährig erfolgt iist, fest zustellen sein. A-rif olelses Einkommen werben dlÄ durch Art. g des Gesetzes

im Verhält nis von 1 Krone zu 55 Cent. iltalienischer Lira statttzufiiiNden halben!.' Der Art. 2 verfügt, daß der Stoueraaenlt er mächtigt Äst, provisorisch iin idiie Steuer rol len für dis Einkommensteuer .und Gebäude- steuler die von dlen Steue>rtträgern abgegebenen Einkcmrmensteuererklärstmgen glemäß Art. 9 des kgl. Dekretes vom 11. Jänner 1923, Nr. 148, Anhang und ArA. 3 des Anhanges v des selben Dekretes einzustellen, -unbeschadet des Rechtes jedoch >bik längstens 31. Deizember 1924 eventuelle

der HauMgenliumier in den neuen Provinzen besser entsprich«, mslchei befürchteten, gegenüber dlen Hausbesitzern der laldeN Provw- zen schwerer belastet zu! Wörden, «wo bekannt lich die Göbäude!steu»r zu qroheim DeTe noch «ruf Ginund de« FeMMungleN vor dem Jahre 1920 «ingehoben wirU. HtiWchWch der Ein kommensteuer lagt der EiiNbegleituNgsberilcht, daih es nollwendig war, nur «iitne provisorisch« Felststelllung zu machen, dla eis den Steuer-Agen- w-ren nicht mögliich gewelfen wäre, !in wenigen Monaten

'Me Stelulertfatierungen 'in den neuen Provinzen durchzuseihen ulnd eventuell richtig- zuistellen. Hinsichtlich der Einkommenistensr werden die Steuerträger. wenn di>s FeisfftellutNg, dier Steuer auf Grund der früheren! FMelnuingen erfolgt, jedenfalls wenig glimpflich davon kommen, da bekanntlich bei uns dlurchUchnititlich viel zu hoch faitilert wnrd«, was bei dem früheren ntiedrigeN Steuersätze nicht so schwier .iin diie Waigschale fiel, wahrend jetzt bei einem Stieulersatzs von rund 2S Prozent des Re>i>noinkommen

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