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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 06.11.1937
Umfang: 16
Samstag. Sen < 5 . Tlnocinftcr I937/XV7 t „Dolomit en Nr. 133 — Seite TT / Wirtschaft un- besetz ' HMniMMHniBiOTMMMMnMMMwnHBaaiMmiaReinvBaiiniaMWMnraMaMnMiBMiiaaMNi AbtmderungsbesttmiWNgen für SrmeiMsteuerir Mt kgl. Dekret-Gesetz Rr 1769 nenn 9. September -1937, verlautbart in der „Gazz. Uff.' Nr. 250 vom 20. Oktober wurden nicht nmvesentliche Blenderungen zum Gemeinde steuer-Geseke verfügt, die wir linieren Lesern hier zur Kenntnis bringen. Die Mietwertftener Der Art. 101 des Einheitstcxtcs

angeschlosscneii Wohnung, auch wenn für dieselben keinerlei Miete entrichtet ivird. Das Ansmatz der Steuer Die Steuer wird nach dem Miclwerle der in Betracht kommenden Lokale ausstcigeiid van 5 r '' bis (1% bemessen, nach der dem Gesetze an geschlagenen Tabelle, die der Kategorie der Ge meinden und der Höhe der Mietwertc c»l- ivrcchend Rechnung trägt. Wir lassen hier wegen Raummangel die Tabelle weg und benierken nur. datz in unserer Provinz das Steuer - nusmatz wohl nirgends H' - :. der allgemein übliche

» Mieten überschreiten wird, ja beim grötzten Teile der Mieten wird nur ein Satz non 6G zur Anwendung gelangen. Das Ausmatz der Steuer ist unverändert geblieben. Sehr wichtig ist die neue Bcstiminung. welche den bisherigen Art. lO.'l des Einheitstextcs er setzt. welch letzterer vielfach zu verschiedeneil Auslegungen Anlatz gab und z» Streitigkeiten mit den Gemeindeverwaltungen führte. Die neue Bestimmung ist sehr klar gesagt und be sagt unzweideutig, datz die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten

ist: wen» aber die Wohnung nicht »liier einem Monat und nicht über sechs Monate gemietet mar, die Steuer nur für ein Semester des Jahres zu bezahlen ist. Bestimmung des Mietwertes Der Art. in des Einheitstexteo wird durch folgenden neuen ersetzt. Der Mietwert wird auf Grund des wirklichen oder des angenommenen Mictbetragcs bestimmt. Der wirkliche Micibetrag ergibt sich aus dem nargeschricbcncn und 'registrierten Miet verträge, während er in allen anderen Fällen nur als angenommen gilt

der Wohnung angenommen, nutzer wenn der Steuerträger die Einschätzung des Mietwertcs nach den allgeineinen Grund sätzen verlangt. Auf keinen Fall aber kann der Mietwert in Hinsicht auf diese Steuer iii einem niedrigeren Ausmatze festgelegt werden als der Bruttoertrag, der für die staatlichen Steuern in Betracht kommt. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind jedoch voni wirklich entrichteten Mictbetrage die in demselben inbegriffenen Beträge für Leistungen an Beheizung. 215

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 04.03.1933
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Die Einkommensteuer -er Prtval-Ansestettten ^ Sn welchem Ausmaß find dl« Dienstgeber «er» pflichtet, den Stenerahzng dnrch Gehalt», erhöhnng «ettznmeche«? Durch das Eesetzdekret vom 30. Jänner l. J„ Nr. 18, ist, wie wir bereits ausführlich berichtet haben, verfügt worden, daß die Einkommen steuer der Privatangestellten (Ricchezza-Mobile Steuer Kat. E 2), die bisher gewohnheitsmäßig von den Dienstgeber« selbst getragen wurde, vom 1. Jänner l. I. an den Angestellten

durch Gehaltsaufbesserungen wettzumachen. Durch ein Dekret des Korporationsminitte« riums und Finanzministeriums ist nun für die einzelnen Gehaltsstufen genau fest gelegt worden, welchen Anspruch auf Au», gleichszahlungen jene Privatange« stellten haben, denen fetzt infolge des neuen Gesetzes die Steuer von den Bezügen ab. gezogen werden muß. Wir haben den Inhalt dieses Dekretes bereits in der Mittwochnummer der „Dolomiten' dargelegt, ersehen jedoch aus mehrfachen An fragen, daß die Bestimmungen desselben noch nicht allseits klar

verstanden worden sind, wes halb wir sie Hier nochmals folgen lassen und jeweils mit einem Beispiel »ersehen, au» welchem die Verrechnung sehr leicht ersichtlich ist. Das Dekret sieht folgende drei Gehaltsstufen vor: 1. Gehalte bis zu 8000 Lire jährlich: Der Dienstnehmer hat Anspruch aus «in« Erhöhung seiner Bezüge um mindestens 80% der Steuer, die ihm abgezogen wird. . Bei einem Jahresbezuge von 6000 Lire beträgt die Steuer beispielsweise 180 Lire, um die der Bezug gekürzt wird. Da de« Angestellten

aber 807°. das sind .181 Lire, im Wege einer Gehalt», erhühung wieder rückvergütet werden müsien, beträgt die Steuer zu seinen Lasten tatsächlich 06 Lire. 2. Erhalle von 6001 bis 18.000 Lire fähr« lich: Der Dienstnehmer hat Anspruch aus mind«. stens 50% der Steuer durch Gehaltserhöhung wieder ersetzt zu bekommen. Bei einem Iahresbezug von 10.000 Lire z. v. betrögt die Stener 800 Lire, von welchen aber dem Dienstgeber mindesten« 100 Lire wieder er. setzt werden müsse», so daß er tatsächlich höch» stens

100 Lire an Steuer au« eigenem bezahlt. 0. Gehalte von 18.000 bl» 30.000 Lire jäh«, lich: Der Dienstnehmer hat Anspruch auf «kn« Erhöhung seiner Bezüge um mindesten» 107° der Steuer. Bei einem Jahreseinkommen von 20.000 Lire z. B. beträgt die Steuer 1600 Lire, von «elchen den, Angestellten mindesten» 610 Lire ersetzt werden müsien, so daß höchsten« 060-Lire zu Lasten des Angestellten gehen. Infolge der Verpflichtung der Dienstgeber, den Angestellten einen Teil der Steuerabzüge durch Gehaltszulagen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 06.10.1923
Umfang: 8
. Nach Ablauf des 31. Oktober sind die mit 10 Cent.-Stempel ver sehenen Bolletten von den Interessenten direkt an das Ufficio Tecnico di Finanza in Trento mit re kommandiertem Brief zu senden. Die Produzen ten. welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmelden, werden in der Höhe vom hal ben bis zum ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- gleitbollette

Angaben als Produzent, von der Weinsteuer zu entziehen sucht, wird mit doppeltem bis zehnfachem Steuerbetrage bestraft. L) Feststellung der Ernte. Nach erfolgter Anmeldung verfügt das Tech nische Amt die Feststellung der angemÄdeten Men gen und die Konto-Eröffnung. k') Zweimonatliche Steuerzahlung. Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dein Staate gegenüber sind für Zahlung

der Steuer die Produzenten allein verantwortlich, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März. Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan. zen vom 1. September bis 31. Oktober' verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok- Seite i tober erfolgten . Verkäufe

, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer, welche bei der zweimonatlichen Verfallzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer verantwortlich, NÄcher die vor bezeichnete Anmeldung zu besorgen hat. Zur Ver meidung doppelter Steuerbemessung ist es nötig, in der Anmeldung alle. Daten klarzulegen, welche auf vor der Meldung erfolgten Käufen und Verkäufen von Wein und Most Bezug

, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Die in den ersten 5 Tagen der vorerwähn ten Monate erfolgten Verkäufe müssen aus richtigen datierten Rechnungen ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzenten und Großhändler, welche der Steuerzahlung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise nachkommen, verfallen einer Strafe

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 10
Datum: 06.10.1923
Umfang: 10
, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmeldcn, werden in der Höhe vom hal ben bis zun, ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis Zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- zleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.— bis L. 500.— bestraft. C) Steuern

der angemädeten Men gen und die Konto-Eröffnung. F) Zweimonatliche Steuerzahlung. Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dem Staate gegenüber sind für Zahlung der Steuer die Produzenten allein verantwortlich, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März, Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten

haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan zen vom 1. September bis 3-1. Oktober verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok- Seit» i tober erfolgten Verkäufe, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer» welche bei der zweimonatlichen Verfauzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer

wurde), damit das Ufficio Tecnico genau ersieht, wenn der Betrag gutgeschrieben ist. Das Postamt gibt dem Zahler eine Bestätigung, welche aufzubewahren ist und den Finanzagonten vorzuweisen. Falls sie zur zweimonatlichen Ber- fallzeit in seinen Keller kommen, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Die in den ersten 5 Tagen der voreftvahn-- ten Monate erfolgten Verkäufe müssen aus richtigen datierten Rechnungen

ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzenten und Großhändler, welche der Steuerzahlung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise Nachkommen, verfallen einer Strafe von der Hälfte bis zur ganzen geschuldeten Steuer. ß) Großhändler. \ Auch für die neue Weinernte besteht das Insti tut der Großhändler, versehen mit Finanzbewilli gung und ermächtigt, Geschäfte mit Steuervorbehalt durchzuführen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1937
Umfang: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 25.03.1933
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 30.10.1937
Umfang: 6
nach den allgemeinen Sätzen berechnet wird. . In keinem Falle darf der Mietwert zur Bemef sung der erwähnten Steuer geringer als der Bruttoertrag, der für die Staatssteuern festgesetzt worden ist, berechnet werden. Bei der Festsetzung des Mietwertes auf Grund gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret vom 9. September 1937, womit mde Abänderungen am Einheitsgesetz über Finanzen getroffen worden Md. ' Mielwertsteuer lüietmertsteuer, die für die Wohnräume u. r anwendbar ist, haben alle Staatsbürger Isländer

5A; von 1001 bis 2000 6A-, von 2001 bis 4000 7A: von 4001 bis 8000 8A; über 8000 Lire SA. 'st für das ganze Jahr zu entrichten. ,M>ng jedoch nur für eine Zeit von we- ia?i> . Monate und nicht länger als sechs worden, o ist die Steuer nur sür L' w bezahlen. wird der im Mietkontrakte oder Keldung angeführte Betrag angenom- à Mixte niedriger als die üblichen ''gesetzt ist, kann die Gemeinde eine der Erlernung der italienischen Sprache am meisten ausgezeichnet haben. 4. Ausgabe der Mitgliedsbüchlein der Hilfs

werden, wird die Mietwertsteuer nur angewendet, wenn die Aufenthalts- oder Kur steuer nicht angewendet wird. In solchen Fällen kommt die Mietwertsteuer auch sür Wohnungen und Zimmer in Gasthöfen und Privatpensionen, welche monateweise oder für längere Zeit vermie tet werden, in Betracht. Die Steuer hat der Besitzer der möblierten Wohnung, der sie direkt vermietet oder der Mie ter, wenn er Aftermieter hat, zu entrichten. Im einen wie im anderen Falle ist die Aufrechnung der Steuer an den Mieter gestattet. Wohnungs änderungen

in der gleichen Gemeinde sind nach den Bestimmungen des Art. 274 innerhalb der da rin bestimmten Zeit zu melden. Bei Abmeldungen, wo ein Nachlaß in Betracht käme, die aber verspätet gemacht werden, ist die Steuer, je nach dem Datum der Abmeldung, bis zum darauffolgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu zahlen. Das Verlassen einer möblierten Wohnung von einer Partei, die mehr als eine in derselben Gemeinde innehat, gibt Anrecht auf den Nachlaß vom 1. Jänner oder dem darauffolgenden 1. Juli, wenn die Abmeldung

innerhalb drei Monaten er folgt. Hundesteuer Hinsichtlich der Hundesteuer verfügt das Dekret. Die Steuer wird beim Gemeindesteueramte bei der Ausgabe der Hundemarken eingehoben. Die Besitzer von versteuerbaren Hunden haben die Tiere innerhalb fünf Tagen beim Gemeindeamte anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Vor- und Zuname sowie die Wohnung des Besitzers oder HMr^dek Amdes anzugeben. Außerdem sind die Kennzeichen des Hundes, der Ort wo er gehal ten wird und die Kategorie anzugeben. Die Hun

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 13.08.1938
Umfang: 16
, der geeignet ist, die Auf merksamkeit des Publikums auf die Qualität der Ware aufmerksam zu machen, ist als Reklame anzusprechen und ist als solche je nach ihrer Art, ihrem Umfange und der Zeit, für die sie der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird, einer Stempelgebühr unter worfen, wie wir nachfolgend sehen werden. Eine dieser indirekten Steuern, wenn auch im weiteren Sinne, ist auch die Aufschriften- steuer. Eingeführt wurde diese Steuer bereits im Jahre 1874 und hat im Laufe der Jahr zehnte

verschiedene Umwandlungen durch gemacht. In ihrer heutigen Form ist sie vom Einheitstext für die Lokalfinanzen vom 14. September 1931 geregelt, der durch das Dekretgesetz vom 9. September 1937, Rr. 1769, nur geringe Abänderungen erfuhr. Der Grundbegriff dieser Steuer liegt darin, daß die zu besteuernde Aufschrift eine auf Ge winn abzielende Betätigung betrifft. Dieser Steuer unterliegen demnach alle im Wohn gebiete einer Gemeinde befindlichen Auf schriften, Ankündigungen. Adressen, auch Lichtanschriften

, Zeichnungen, Wappen und Abzeichen, die auf die Ausübung eines Han dels oder Gewerbes Bezug haben oder auf irgend eine auf Gewinn abzielende Be tätigung Hinweisen und in fester, ständiger Form dem Publikum auf den Türen und Schaufenstern, auf den Mauern, Fenstern und Balkonen, wo die Betriebe ausgeübt werden, zur Schau gestellt sind. Die Steuer betragt für jeden Buchstaben mindestens Lire 0.20 in den kleinsten Gemeinden und höchstens Lire 7 in jenen der ersten Kate gorie. Die Steuer wird aber verdoppelt

, wenn die Oberfläche der Aufschrift einen Quadrat meter übersteigt. Bei Aufschriften in fremden Sprachen wird die Steuer in fünffacher Höhe bemessen und muß von den Gemeinden ein gehoben werden, während es bei Aufschrift*» in italienischer Sprache den Gemeinden frei steht, diese Steuer einzuheben oder nicht. Das Mindestausmaß der Steuer bei Aufschriften in fremder Sprache beträgt immer Lire 180. Ausgenommen von dieser erhöhten Steuer sind fremde Eigennamen und Worte, die nicht in das Italienische übersetzbar

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.02.1937
Umfang: 6
in Betracht gezogen. Die 3«MMr-MelHe Wh 3««M r-SNtt Màliiiiten ?iir die «Münz — BmrsWun!! der Anleihe durch Die FmWlMje Die Zeichnungsquoten der Jmmobiliaranleihe u.l zahlt dessen Anleihebetrag ein, während der Lie- die außerordentliche Steuer, die für die Anleihe! genschaftsbe,!tzer den Anleihebetrag aus 20 Jahre eingeführt worden ist, werden nach den Modalità-j in Ratenzahlung verteilen kann, dazu noch die Verteilung àer Telsphonverzeichni'se Wie uns mitgeteilt, wird, hat die „Telve' — Agentur

- m'? Restaurant Nußbaumer, Bindergasse. ^aste sind, höflichst eingeladen. ten, die für die direkten Steuern in Kraft sind, eingehoben. Die erste Rate der Anleihe und der Steuer muß vom 1t>. bis 18. März entrichtet wer den. die anderen sind im April, Juni, August, Ok tober und Dezember fällig. Alle, die zur Zeichnung verpflichtet sind, werden einen Zahlungsbigen mit den erforderlichen An gaben hinsichtlich 5er Anleihezeichnung und der au ßerordentlichen Steuer für dieses Jahr erhalten. Es ist bekannt

auch die Möglichkeit der Ablösung der Steuer durch Rückerstattung der Titel der Anleihe an den Staat vor. Mit kgl. Dekret vom 25. Jänner 1937, Nr. 47. wird eine weitere Form der Ablö sung der Anleihe genehmigt, wodurch die Möglich keit von der Ablösung der Quoten der Anleih? und der Steuer geboten ist. wenn die Ablösung inner halb der Stadenz der ersten Rate, das ist bis 13. März, erfolgt. Um dies zu erlangen, haben die Zeichner für se 1W Lire der Zeichnnngssumme de» Betrag von Lire zu entrichten, das ist neun

Zehntel der Höhe der Zeichnungssiimme. Wenn die Ablösung nach dem 18. März gefor dert wird, müssen auch 5 Prozent Zinsen für die Ablösungssumme mit Beginn vom 18. März bis zum Tage der Einzahlung entrichtet werden. Na türlich werden von der Ablösungssumme die Ra ten, die bereits eingezahlt worden sind, mit den Zinsen von 5 Prozent in Abzug gebracht. Die even tuellen Quoten der außerordentlichen Steuer, die eingezahlt worden sind, werden zurückbezahlt, wenn der Ablösungsbetrag eingezahlt

Ist Die Ablösung kann auch bei noch nicht festgesetz ten Werten, für die die Feststellung durchgeführt wird, erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Ablö sung der Anleihe und der Steuer nach dem Be trage der Erklärung mit dem Vorbehalt des even tuellen Ausgleiches. Verbindung der Anleihe mit einer Lebens versicherung. Die Einzahlung der Anleihe kann auch mit Ein gehung einer Lebensversicherung bewerkstelligt werden. Zum Abschließen von Lebenspersicherun gen dieser Art ist die Reichsversicherunasaustalt befugt

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 2 von 4
Datum: 07.10.1923
Umfang: 4
C. Ausmaß der Steuer. Die Steuer für Wein oder Halbwein der Ernte 1923 beträgt 20 Lire pro Hektoliter ohne Unterschied der Gradation; ausgenommen ist der Leps, der 5% Alkohol oder weniger mißt. £>. Ausuahmeu. Kleinproduzenten oder Kleinpächter, deren Ertrag an Wein größer als 20 Hektoliler aber nicht größer als 40 Hektoliter ist, genießen für drei Hektoliter die Steuer« freihett,- falls diese drei Hektol. in der Familie verbraucht werden; wettere Voraussetzung ist die regelrechte Anmel dung

und die Bestätigung der Richtigkeit bet der Kontrolle. Ist der Ertrag au Wein 20 Hektoliter oder da runter, so find 5 Hektol. steuerfrei. Diese Begünstigung erlischt, wenn der Wein zu Ver- kaufSzwecken bestimmt würde. Für Wein, welcher aus gekaufter Maische oder Most stammt, besteht keine Begünstigung. Wer sich als Produzent außgiebt, um sich der Wein», steuer zu entziehen, verfällt einer Geldstrafe, welche das 3- bis lOfache der Steuer beträgt. E. Feststellung des Produktes. Auf Grund der Anmeldungen

wird das Uffieio Tec- uico die Kovtrollerhebungeu anordnen und für jeden Pro duzenten ein Konto eröffnen. E. Zahlung der Steuer aej zwei Monate. Bei Wein, welcher vom Erzeuger an den Verbraucher oder an Wiedervcrkäufer veräußert wird, geht die Steuer zu Lasten des Käufers, welcher bei der Uebergabe dem Erzeuger den betreffenden Betrag auszufolgen hat. Dem Staate gegenüber haftet ausschließlich der Er zeuger für die Steuer; dieser ist daher verpflichtet, inner halb der ersten fünf Tage der Monate November

, Jänner, März, Mai, Juli und September die Steuer für den während der letzten zwei Monate verkauften oder sonst verbrauchten Wein zu entrichten. Die erste Zahlung ist daher zwischen dem 1. und 5. November 1923 fällig uud betrifft den zwischen dem 1. September und 31. Oktober verbrauchten Wein, aus welchem Jahre dieser Wein auch stammen möge. Für die bis 31. Oktober ausgeführten Verkäufe hat, falls es sich um Wein handelt, der Käufer dem Verkäufer die Steuer zu leisten uud letzterer hat die Steuer

am Ende des zweimonatlichen Termines abzuführen; handelt es sich aber um verkauften Most, so wird die Steuer in Schwebe gelaffen und muß sodauu vom Käufer getragen werden, der auch die früher erwähnte Anmeldung zu erstatten hatte. Um Doppelversteuerungen zu vermeiden, ist eS not wendig, in der Anmeldung alle den Verkauf von Wein und Most vor dem Aumelduvgstermin betreffenden Daten geuauestens anzugeben. Die Zahlung der Steuer hat beim Postamte zu er- folgen (Konto 11—1501 Uffieio Tecnico) unter Angabe

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 31.07.1937
Umfang: 16
Volkswirtschaftlicher Teil Zur Steuerreform Dtenerrekirrse und -Kommissionen Als Abschluß iw 2luffnfce über hie Steuer' reform (siehe „Dolomiten' vom 12. Juni »ni> 17. Juli 1337) sei im Nochfolgenden in ge drängter Form noch das Wissensinertcste der neuen Bestimmungen hinsichtlich der Tätig keit der Kommissionen behandelt, welche die Rekurse in Angelegenheiten der direkten Steuern und der Ucbertragungsgebühren,zn erledigen haben. Wir verweisen auch noch auf die betreffenden Artikel

die Bezirk skommissionen in erster Instanz über die von den Steuer trägern gegen die Bemessung der Steuer ein- gebrachten'Rekurse: die P r o v i n zkommis- sionen als zweite Instanz entscheiden sowohl über die voir den Steuerträgern als auch von den Finanzorganen gegen die Entscheidungen der Kommissionen erster Instanz cingebrach- tcn Rekurse. Die RcknrSfrist In der Durchführungsverordnung, die aus 65 Artikeln besteht, ist gerade jener Teil wichtig, der bis in die kleinsten Details dis Borgangsweise

regelt, die von den Steuer trägern bei Vorlage der Rekurse an die Kom missionen einzuhalten ist. In erster Linie ist vorgesehen, dass der Steuerträger gegen die Entscheidungen des zuständigen Stcueramtos innerhalb drei st i g T a gen an die zuständige Bezirks- kommission die Berufung einbringen kann. Diese dreißig Tage (bisher 20) werden vom Tage der Zustellung des Bescheides des Steueramtes an den Interessenten gerechnet. Der Rekurs ist im Wege des zu ständigen Stcueramtes an die Kommission

, des Zujrittes zu den .Han dels- und Gewerbebetrieben und Erhebungen in denselben, der Ko n t r o l l c und der For derung weiterer Daten, ist auch auf die Koni- niissionen ausgedehnt. Zu den Verhändluuge» über die Einzelnen Rekurse ist auch der Prokurator des Steuer amtes oder des Repistcramtes, oder dessen Stellvertreter zugelassen. Dar Entscheid der Kommission Wenn die Bezirkskoinmission von dein ihr zustehenden Rechte, das steuerbare Ein- konnnen festzusetzen oder zu erhöhen, Ge brauch

mit dem Tage ihrer Hinterlegung bei den Steucrämteni als ver- lautbart anzusehen sind. Die Entscheidun gen selbst sind durch die Steuer- oder Rcgisterämter den Interessenten innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt von den Kom missionen z ü z u st e 11 c n. Die Durchführungsverordnung bestimmt ferner, daß die E i n s ch ä tz u n g des Ge samteinkommens, die Bewertung eines Be sitzes. der sich auf dem Gebiete mehrerer Ge meinden befindet, von der Bezirkskommission jenes Ortes zu geschehen

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Dolomiten
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Seite 3 von 6
Datum: 18.11.1936
Umfang: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 31.08.1928
Umfang: 6
Sà 3 »«ipevzeitvar' Frei tag, den 31. August 1S23. proviilsisl^Iriteresser» Die Steuerbegünstigung für kinderreiche Familien Durch das Gesetz vom 14. Juni 1923, Nummer der betreffenden Post in der Steuer» Nr. 1312, sind den Staats-, Provinz-, Ge- rolle anzugeben. Bei solchen Steuern, die nicht mcindebeamten und Pensionisten und den diesen beim Empfänger des Einkommens, sondern Beamten .gleichgestellten Angestellten öffentlicher beim Schuldner, der es befahlt, àgehobsn Körperschaften

, wenn sie mindestens sieben un versorgte Kinder haben, sowie jenen nicht zum Kreise der öffentlichen Bewerber gehörigen Fa milienvätern, uie mindestens zehn lebende un versorgte Kinder haben, oder zwölf lebendig geborene Kinder gehabt haben, von denen min destens sechs noch unversorgt zu Hause leben, besondere weitgehende Steuerbefreiungen und werden (z. B. Zinsen von Sparkasseguthaben), muß der betressen.de Familienvater sich an den Schuldner, bei dem die Steuer eingehoben wird (z. B. Sparkasse) wenden

und diese muß dann beim Steueramte um Abschreibung der Steuer für den betreffenden Einleger ansuchen. Die Ansuchen um die Steuerbefreiung sind von den Familienvätern (Witwen, wenn der Begünstigungen gewahrt worden. Vater gestorben ist, bezw. vom Vormunde, wenn In der „Gazzetta Ufficiale vom A. August Altern gestorben sind), bis spätestens l. Jrs. ijt min die Durchfuhrungsvorschrift zlim Zi Oktober 1923 einzureichen. Treffen die Äesetze erschienen, deren wichtigste Bestimmun- Voraussetzungen

für die Steuerbegünstigungen Aber auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist vom Familienvater (Witwe oder Vormund) binnen drei Monaten dem Steueramte anzuzeigen. Der häufigste Fall wird der sein, daß eines der Kinder das 21. Lebensjahr vollendet, so daß weniger als die vorgeschriebene Zahl unversorgter Kinder verbleibt. Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer und allenfalls auch noch eine Geldstrafe zwischen 200 bis 2000 Lire nach sich. Die Kinder

von Familien, welche die Steuer freiheit genießen, haben auch Anspruch auf Befreiung von den Schultaxen. In dieser Be ziehung wird nur auf «die Zahl lebend oder lebensfähig geborener Kinder (für Beamten sieben, für Nichtbeamten zehn) gefehin, wäh- rend es nicht von Belang ist, wie viele der Kinder noch minderjährig sind; in die er forderliche Zahl zählen alle Geschwister, auch àie Halbgeschwister und anerkannten unehelichen ^en mir nachstehend wiedergeben. ^'st später zu, so muß das Ansuchen binnen

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 27.06.1928
Umfang: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 13.05.1929
Umfang: 8
und für die Ricchezza mobile-Steuer» für das der be treffende Steuerträger besteuert wird, und jenes Einkommen, für das die Steuer nicht direkt bei ihm, sondern in anderer Weise ein- gehoben wird (z. B. Zinsen von Sparein lagen. Staatsrenten, aus dem Auslände be zogenes Einkommen usw.). Da durch das kgl. Gesetzesdekret vom 12. August 1927. Nr. 1463, verfügt wurde, daß für die Jahre 1928 —1930 keine Ueberprüfung des der Ergon- zrmgssteuor rmterzogenen Einkommens statt finden soll, brauchen Erhöhungen

von Spareinlagen. Dividenden aus Aktienbesitz, Zinsen von Wertpapieren nfw. verschwiegen haben? Können auch diese mit der Anmeldung des verschwiegenen Einkommens bis zum Mal 1930 warten, oder sollen sie die Anmeldung schon bis ;um 30. Jrmi 1929 vornehmen? — Mit Rücksicht darauf, daß die Revision der Ergänzungs steuer bis zum Jahre 1931 hinausgeschoben ist und diese Bestimmung im dritten Absätze des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 28. Jänner 1929 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, sind wir der Ansicht

, daß es genügt, derartige verschwiegene EinkommensteAe für die Kom- plementarsteuer erst im Mai 1930 anzumel den. Zweifellos trifft dies bei jenen Per sonen zu bei denen das verschwiegene Ein kommen nicht mehr Äs ein Drittel des zur ErgänWngssteuer angemeldeten Einkommens beträgt, denn bis zu diesem Ausmaße kann die Einhebung eines Strafgrischlages nicht stattfinden. Wer aber bisher noch nicht Ergänzungs- steuer bezahlt, aber ein steuerpflichtiges Ge samteinkommen von mindestens 6000 Lire besitzt, muß

- pfllchkek? - Die Verpflichtung zur Anmeldung obliegt jener Person, der das betreffende steuerpflich tige Einkommen zusteht. (Hausbesitzer, Dar> kehensgläubiger ufw.) Nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz goroifsen Personen die Verpflichtung auferlegt, für dritte Personen die Steuer zu bezahlen gegen das Recht, sie auf den eigentlich Verpflichteten zu über wälzen. sind diese auch zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet. So obliegt es den Dienstgebern, die Gehalte ihrer Angestellten anzumetden

ist. daß die Steueranmeldungen mit voller Rechtskraft auch durch rekommandier ten Brief mit Rückschein an das zuständige Steueramt gesendet werden können; in die sem Falle gilt das Datum des Poststempels, rer auch auf das Anmeldungsformular selbst angebracht werden muß. Äs Cinbrbngungs- tag. Anmeldungsfornmlare sind bei den Steuer ämtern und bei den Gemeinden, in denen sich kein Stöueramt befindet, unentgeltlich erhältlich und werden auch durch die Morro- polverschleiher abgegeben. Die Anmeldungsfrist ist aus der obigen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 26.02.1927
Umfang: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Volksbote
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Seite 2 von 12
Datum: 25.08.1927
Umfang: 12
sind, welche sich zur gemeinsamen Verarbeitung ihrer Maische und zum gemeinsamen Der- kauf des Weines zusammengeschloffen haben. Der Reichsverband der Genossenschaften gibt sich mit diesem vorläufigen Erfolge noch Nicht zufrieden und- hofft, auf Grund der von ihm gegenüber dem Finanzministerium vor gebrachten juristischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen, doch noch die gänzliche Befreiung der Kellereigenossenschaften von der Ricchezza Mobile-Steuer zu erreichen. neuteaelimg Des Fletschte» lautes in bet Provinz Palzaua

oder mündlich bekannt zugeben. Das Abfolventenfyndikak d. Provinz Bolzano Kellereigenosienschatten und Mcchem Mobile-Steuer Die Kellereigenossenschaften wurden bisher in der Praxis der Steuerämter bezijglich der Einhebung der Ricchezza' Mobile-Steuer gleich wie die Weinhandlungen, also als reine ErMvbsunternehmungen bchandelt. während die Genoffenschasten stets dagegen einwen deten» daß sie nur den gemeinsamen Verkauf der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder be sorgen und deshalb nicht anders behandelt

werden sollten, wi« der einzeln« Grundbe sitzer, der schon von der Grundsteuer und der Steuer aus den landwirscha sülchen Reiner trag getroffen ist und für den Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse keine'Ricchezza Mobile- Steuer zahlen muß. Wenn auch der Grund satz dek gänzlichm Befreiung von der Ric chezza Mobile-Steuer sich nicht durchsetzen ließ, ist es doch dank der Bemühungen des Reichsoerbandes ddr Genossenschaften ge lungen, einen kleinen Vorteil in der Bestem- vung

der Kellereigenoffenschasten zu erreichen. Im vergangenen Juni.wurde zwischen der Mnanzvvrwaltung und dem Präsidenten de« Relchsverbandes der Kellereigenaffenschaften ein Abkommen über dir Berechnung de« der Rikchssza Mobile-Steuer der KestEvei-eyoffeu- fchsöien za Grunde » tagend«, GtzckwMoens 1. Die Klassifizierung des frischen Fleisches von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen, die aus dem Ausland kom men, muß vom Tierarzt des Bestimmungs ortes gemäß den Bestimmungen 1 bis 8 des Präfekturserlasses und mit Rücksicht

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