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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 21.01.1929
Umfang: 8
Rom-Biterbo, der während des Heiligen Jahres 1925 viel von Pilgern benutzt wurde, soll als Grenzstation dienen. Diese territorialen Bestimmungen sind, wie dem Korrespondenten erklärt wurde, eme der Hauptschwierigkeften gewesen, und werden es in Hinsicht auf die Empfindlichkeiten der italienischen öffentlichen Meinung auch wei ter sein. ' iiiiuuuc als ctiiuiäiiL't au o t c 1 1 c der Gläubiger die Ricchezza Mobile- Steuer bezahlen und braucht daher der jenige, welcher Spareinlagen oder Konto

- Korrent-Einlagezinsen von einem Geldinstitute (oder von einer anderen zur öffentlichen Rech nungslegung verpflichteten juridischen Person) erhält, d'csc Zinsen für die Ricchezza Mobile-Steuer nicht zu fa t i e re n, wohl aber siir die Einkommen-Ergänziingssteucr. Steuererklärung. Dar allem wird bemerkt, daß mit 2lusnahine der zur o f f c n t l i ch e n R e ch n n n g s l e g n n g verpflichteten juridischen Personen, die Steuerträger nicht v c r p s 1 i ch l e t sind hin sichtlich ihres Einkommens

die bereits einmal abgegebene Steuererklärung jährlich zu er neuern. Falls dieselben keine Anzeige wegen gänzlichen Verlustes des Einkommens (dennii- cia di cepazione) oder (in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Iniiz leine 2lnzcigc wegen Verminde rung des Einkommens einbringen, wird von der Steuerbehörde angenommen, das der Steuer träger das Fortbestehen des bisherigen Einkom mens stillschweigend b e st ä 1 i g t. Zur jährlichen Einbringung einer Steuer erklärung auf Grund der Bilanz des Vorjahres

die Einkünfte e m p - fängt. Die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften müsien jedoch nicht nur die eigene» Einkünfte erklären, sondern auch die D i e n st b e z ii g e und die Schuld- zinsen, welche sie an ihre Bediensteten bezw. an ihre Gläubiger ansbezahlen und müssen f ü r dieselben gegen Anspruch aus Rückcrscitz die Ricchezza Mobile-Steuer bezahlen. Ebenso müssen die I n d n st r i e b e t r i e b e. die Handels- und Gewerbetreibenden und diejenigen, welche einen freien Beruf

aus- iiben, nicht nur ibr eigenes Einkommen, sondern auch die an ihre 'Angestellten ausvezahlten Dienstbezilge erklären und für dieselben die Ric- chezza Mobile-Stener (Kategorie E 2) gegen Anspruch ans Abzug der Steuer von den Dienst- bcziigen ihrer 2lngeitetttcii bezahlen. Die Stenererklärung ist bei der zuständigen Steuerbehörde oder bei der Gemeinde des Ortes, wo der zur 2lbgabe der Steuererklärung Ver pflichtete seinen Wohnsitz oder das steuerpflich tige Unternehmen seinen Hauptsitz hat. einzu

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Pustertaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 14.10.1927
Umfang: 8
ist beiläufig der unter den Obst bäumen befindliche unproduktive Erdboden berechnet. — Steuer-Ermäßigung wegen An« wetterfchSdeu. Bezüglich der Grundsteuer gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht wohl ein eigenes Gesetz über den Steuernachlab bei Elementarschäden, welches aber auf jene Provinzen, die noch den alten Steuer- Kataster haben, beschränkt ist. Doch auch in den Provinzen mil neuem Kataster ist die Finanz» Verwaltung nach Arl. 33 des Gesetzes vom 1. März 1886. Nr. 3682

Provinzen noch immer das Gesetz vom 12. Juli 1896. R.>G.-Bl., Nr. 118. über die Trundsteuerabschreibung gegen Elementar, fchäden in Kraft fleht. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- dito agraria) bestimmt das kgl. Dekret vom 20. Nov. 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund, steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch ein autzerordentlicher Nachlab der Steuer aus den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt

werden kann. In diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Sleueramt innerhalb drei Monaten vom Siemen, tarereigniste an gerechnet ein Ansuchen um Lerab. setzung der Steuer des landwirtschaftlichen Rein» erlrages einzubringen. Für dieses Ansuchen kün» nen stch die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile-Steuer bestimmten und bei den Steuerämlern und Semeinden erhältlichen Fo» mitteilen, dab wir uns auf solche unreellen Ge. schäste nicht einlassen können.' — Arg verspätet. .Der Fisch schmeckt

.' „Ich kenne meine Frau sowohl brünett als blond — und kann's nicht finden!' mularien (dennuncia di cessozione) bedienen. Das selbe. wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirlschästlicher Güter, welches der gewöhn lichen Ricchezza Mobile-Steuer unterliegt. Aller dings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung der selben nur dann erfolgen, wenn durch das Ele- menlarereignis der Ertrag gänzlich vernichtet

ist, da ja nur in diesem Falle das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Pachtung vollkommen ent fällt. Wenn ober durch den Wasserschaden der Erlrag eines Pachtgutes nur gemindert wurde, so könnte erst beim nächsten ordentlichen Termine für die Ansuchen um Slsuer-Ermäbigung, das ist zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 1928 unter Berufung auf die Verminderunq des Ein. Kommens im Jahre 1927 um eine Ermäbigung der Steuer angesucht werden. — Lehrerpenfivniften, Achtung! Der Präsident de» Komitees ersucht die Kolleginnen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 30.10.1937
Umfang: 6
nach den allgemeinen Sätzen berechnet wird. . In keinem Falle darf der Mietwert zur Bemef sung der erwähnten Steuer geringer als der Bruttoertrag, der für die Staatssteuern festgesetzt worden ist, berechnet werden. Bei der Festsetzung des Mietwertes auf Grund gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret vom 9. September 1937, womit mde Abänderungen am Einheitsgesetz über Finanzen getroffen worden Md. ' Mielwertsteuer lüietmertsteuer, die für die Wohnräume u. r anwendbar ist, haben alle Staatsbürger Isländer

5A; von 1001 bis 2000 6A-, von 2001 bis 4000 7A: von 4001 bis 8000 8A; über 8000 Lire SA. 'st für das ganze Jahr zu entrichten. ,M>ng jedoch nur für eine Zeit von we- ia?i> . Monate und nicht länger als sechs worden, o ist die Steuer nur sür L' w bezahlen. wird der im Mietkontrakte oder Keldung angeführte Betrag angenom- à Mixte niedriger als die üblichen ''gesetzt ist, kann die Gemeinde eine der Erlernung der italienischen Sprache am meisten ausgezeichnet haben. 4. Ausgabe der Mitgliedsbüchlein der Hilfs

werden, wird die Mietwertsteuer nur angewendet, wenn die Aufenthalts- oder Kur steuer nicht angewendet wird. In solchen Fällen kommt die Mietwertsteuer auch sür Wohnungen und Zimmer in Gasthöfen und Privatpensionen, welche monateweise oder für längere Zeit vermie tet werden, in Betracht. Die Steuer hat der Besitzer der möblierten Wohnung, der sie direkt vermietet oder der Mie ter, wenn er Aftermieter hat, zu entrichten. Im einen wie im anderen Falle ist die Aufrechnung der Steuer an den Mieter gestattet. Wohnungs änderungen

in der gleichen Gemeinde sind nach den Bestimmungen des Art. 274 innerhalb der da rin bestimmten Zeit zu melden. Bei Abmeldungen, wo ein Nachlaß in Betracht käme, die aber verspätet gemacht werden, ist die Steuer, je nach dem Datum der Abmeldung, bis zum darauffolgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu zahlen. Das Verlassen einer möblierten Wohnung von einer Partei, die mehr als eine in derselben Gemeinde innehat, gibt Anrecht auf den Nachlaß vom 1. Jänner oder dem darauffolgenden 1. Juli, wenn die Abmeldung

innerhalb drei Monaten er folgt. Hundesteuer Hinsichtlich der Hundesteuer verfügt das Dekret. Die Steuer wird beim Gemeindesteueramte bei der Ausgabe der Hundemarken eingehoben. Die Besitzer von versteuerbaren Hunden haben die Tiere innerhalb fünf Tagen beim Gemeindeamte anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Vor- und Zuname sowie die Wohnung des Besitzers oder HMr^dek Amdes anzugeben. Außerdem sind die Kennzeichen des Hundes, der Ort wo er gehal ten wird und die Kategorie anzugeben. Die Hun

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 09.11.1938
Umfang: 8
Sette 6 — «r. 1S4 •Ofltaitia Mittwoch, den ». November 1938/A.vu Volkswirtschaftlicher Heil )!&«—1 Die atttzerordentnche Kapttalftener für private Industrie Ne im Ministerrut vom 7. -kooember be schlossen« Einführuug der »iumattgeu außer ordentlichen Steuer auf da« tu privaten Han dels« und Indnstttttietrieben investierte Kapital ist nun der Abschluß jener außerordentlichen Steuernraßnachmen, die mit der am 5. Oktober 1836 erfolgten Mvnzangleichung in unmittel barem folgerichtigen Zusammenhang

stehen und unerläßlich waren. um den finanziellen Rot» mendigkeiten nachzukommen, die sich mit der Mrtschastsentfaltung im Imperium und mit der Kriegsversorgung de« Landes ergaben. Sie schließt stch eng an die 8%ig« Abgabe de» SiegenschaftsLesitzes «ich au di« außerordentlich« Steuer auf da» Mtenges«lischaftükapital de« vorigen Jahr«» an. Alle drei Abgabe», «chervrdenMcher und ein« maliger Natur, liegen in der gleichen Ziel richtung einer Heranziehung der Vermögens» Zuwachse und rri« konjunttnrmäßige

« Ungleichung. treffen würden. So wird nun. nachdem schon der Liegenschaft?» besitz und das in Aktiengesellschaften investierte Kapital zur Ausgleichung der außerordentlichen Bedürfnisse des Staatshaushaltes herangezogen worden sind, auch das in privaten Industrie- und Handelsbetrieben investierte Kapital auf» gerufen, um seinen Anteil beizutragen. Ausmaß und Form der außerordentlichen Kapitalsstener Der neuen Steuer unterworfen werden die tn den Riech. Mobile-Listen 1938 eingetragenen privaten Industrie

bis 26.969: Abzug für Industrie 55%. für Handel 70%. 2. Stufe: Einkommen von Lire 20.991 bis 39.999: Abzug für Industrie 45%, für Handel 69%. 3 Stufe: Einkommen von Lire 39.991 bis 19.909: Abzug für Industrie 49%. für Handel 58%. 4. Stufe: Einkommen von Lire 49.991 bis 59.099: Abzug für Industrie 35%. für Handel 59%. 5. Stufe: Einkommen über 59.999 Lire: Ab zug für Industrie 39%. für Sanbet 45%. Nachdem das für die neue Steuer in Betracht kommende Einkommen solchermaßen errechnet

ist, wird dasselbe zum Satze von 8% kapitalisiert. Diesem angenommenen Kapital wird dann die einmalige Steuer von 7)4% vorgeschrieben. Diese Berechnungen wurden von den Steuer- ämtcrn auf Grund der Steuerlisten vor- genomineii. Die Einhebung erfolgt in 18 Zweimonats raten. also auf drei Jahre verteilt, mit Beginn ab 10. März 1939. Die Steuer kann zu jedem beliebigen Momente abgelöst werden, wobei für die vorfristliche Zeit ein Interesse von 8% (pro Jahr gerechnet) ver gütet wird. Für Steuerbeträge über 20.090 Lire

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Dolomiten
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Seite 2 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
5; L. für die Gebäude auf Grund des steuer baren Ertrages, kapitalisiert mit 100 zu 5. Vom Werte der so bewerteten Immobilien haben die Zeichner der Anleihe das Recht, den Abzug der auf den Immobilien lastenden f ypothekar-Kredite zu verlangen, wenn die ypotyek vor dem Datum des vorliegen den Dekrets ausgenommen worden ist. Die dies bezüglichen Gesuch« muffen bei den zuständigen Steuerämtern innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dieses Dekretes ein gebracht werden. Don der Zeichnung

sind die Besitzer befreit, für die der Wert der im Sinne dieses Dekretes eingeschätzten Immobilien 10.000 Lire nicht erreicht. Dabei werden die auf den Namen ein und derselben Person oder Firma eingeschriebe nen Immobilkar-Ertrage zusammengezogen. Bei Werten über 10.000 Lire werden Bruch teile unter 50 Lire nicht berücksichtigt und die über 50 auf 100 Lire abgerundet. Mit gleichem Dekret wird ab 1. I ä n n e r 1037 auf die Dauer von 25 Jahren eine außer ordentliche Steuer auf den Immo biliarbesitz eingeführt

. Der Ertrag dieser Steuer dient zur Sicherstellung der Zinsen und der Amortisierung obiger Anleihe. Die Steuer beträgt 3.50 Promille des Jmmo- Liliarwertes. Die Bemeffnng dieser Steuer er folgt durch die Bezirks st euerämter. Auch die Besitzer von derzeit steuerfreien Im mobilien sind dieser Steuer unterworfen und haben zu diesem Zwecke innerhalb von 60 Tagen nach Erlaß dieses Dekrets bei den zuständigen Steuerbehörden eine entsprechende Erklärung einzubringen. Staatliche Borschvss« Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müffen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, die eine Empfangsbestätigung für die Behebung des pro« visorischen Änleihezeugniffes ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wird eine einmalige Stempelgebühr tm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleiheoapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Auf diese Anleihepaviere

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 12.07.1934
Umfang: 6
und der Bestimmungen zum Kampf gegen die Fliegen erlaubt werden. Weiters soll der Obstver kauf in Kiosken, Ständen und im Wanderhandel, besonders in Kur- und Sommersrischorten, erleich tert werden^ Dom Rathaus Aufliegende Steuerrollen Vom Rathaus wird mitgeteilt: Ab 11^ Juli liegt im Steueramt der Gemeinde (Rathaus 2. Stock. Neubau) durch acht Tage die außerordentliche Steuerrolle der Ricchzeza Mobi le-Steuer für 1933 zur allgemeinen Einsichtnah me auf. « H « Wettbewerb slip einen Verbaunngsplan

festgestellt sind, die entsprechende Erhöhung der Steuer mit Wirk samkeit für das kommende Quadriennium machen. Der Steuerträger soll nicht zuwarten, bis die Finanz von amtswegen die Erhöhung des Ein kommens feststellt, sondern selbst die Erklärung nnerhalb des 31. Juli abgeben. Die unterlassene und zu spät einlangende Erklärung würde die An wendung einer Zusatzsteuer im Ausmaße von einem Drittel des höheren Steuerbetrages für ein Jahr nach sich ziehen. Jetzt lind allerdings nicht die Zeiten

das Jahr, vor dem die Erklärung abgegeben wird, in Betracht zu ziehen, in diesem Falle das Jahr 1932. 6. Vom Einkommen sind die staatlichen, Pro vinziell-, Gemeinde- lind Konsiliarsteuern als auch die Syndkatsbeiträge abziehbar. 7. Ebenso sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge für Fürsorgekassen, Pension und Kran kenkassen für Witwen und Waisen abziehbar. 8. Weiters sind auch die Beiträge für Pen sionen und Lebensversicherungen, die der Steuer träger für sich selbst und die eigenen Familien

angehörigen eingegangen ist, abziehbar. 9. Vom Reineinkommen ist der Abzug eines Zwanzigstels für jedes Familienmitglied, mit Aus nahme des Steuerträgers selbst, im Höchstausmaße von Lire 3000.— pro Kopf zulässig. 10. Als Familienangehörige kommen nach dein Gesetze auch die volljährigen Söhne in Betracht, die keinen eigenen Besitz haben und zu Lasten des Steuerträgers leben. 11. Hinsichtlich der Anwendung dieser Steuer ist es den Finanzämtern nicht gestattet, bei den Kreditinstituten und Sparkassen

Revision machen können, wonach das Einkommen so f'eftgeftellt wird, daß eine erhöhte Steuer be rechtigt ist. Damit das Ansuchen um die Herabsetzung der Besteuerung auch die Möglichkeit der Annahme biete, ist es unbedingt notwendig, daß die Be gründung sich nicht nur aus Vergleiche mit anderen Firmen, auf zeitweilige Stockungen und Schwan kungen auf dem Markte und auf Erscheinungen vorübergehenden Charakters stützen, Was die Veränderungen des Einkommens, das für die Entrichtung der Junggesellensteiler

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 22.08.1940
Umfang: 4
und betreffen den Steuerabgabenbeträge enthalten sein muß. ist nur einmal im Jahre, und zwar im Lause des Monats Jänner zugleich mit der Meldung betreffend die Ricch. Mobile-Steuer der Angestellten vorzule gen. Hingegen genügt es. bei den einzel nen Einzahlungen der Lohnabgabe (zu den oben bezeichneten Terminen) dem Re° aisteramt ein Verzeichnis in doppelter Anfertigung vorzulegen oder einzusenden, welche nur den Namen und Sitz der Fir ma. sowie den Gesamtbetrag der dieser Lohnabgabe unterworfenen

hat, daß die Mindestbeträge der provisorischen Steuer, die für neueröffnete Betriebe oder die noch nicht hinsichtlich der N. M. festgesetzt wer den können auch sür Betriebe gelten, die nicht in die Verzeichnisse der genannten Steuer eingetragen sind, wenn das Er trägnis nicht das versteuerbare Minimum ausmacht. Der Mindestabonneinentsbetrag von 200 Lire, der im diesbezüglichen Abkom men für die letzte Betriebskategorie vor gesehen ist, verbleibt wie folgt festgesetzt: Lire KV für Betriebsinhaber in Gemein

, die der Einnahmesteuer durch Abonnement un terworfen sind, die Steuer, die im vor hinein anstatt nach Zwölftel, wie es m,t Ministerialdekret vom 28. Jänner 19Ä bestimmt wurde, bezahlt wurde, dies :'e> den kommenden Raten in Rechnung ge zogen wird, was auf Ansuchen der efsierten von den betreffenden Reg'sier- ämtern geschieht. Für Restaurants, die. da sie an Gast höfen angeschlossen und, die neue Steuer mit Marken zu entrichten Huben, hat das Ministerium verfügt, daß die Rückzah lung des bezahlten Betrages

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Dolomiten
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Seite 2 von 16
Datum: 16.03.1929
Umfang: 16
der Orvcnsgenossenschafien, auch der ausländischen, zuerkannt werden. Jene Ordensgenossenschaften und Ordens häuser, welche die juridische Persönlichleit bereits besitzen, behalten sie. Die Akten bezüg lich der llebertragnng der unbeweglichen Güter, in deren Besitz die Ördensgenossenschaften schon sind, von den derzeitigen nominellen Inhabern auf die Genossenschaften selbst, werden von jeder Steuer frei sein. e» Die Bruderschaften mit ausschliesslich oder vorwiegend kultuellen Zwecken unterliegen kei nen weiteren Aenderungen ihrer Zwecke

gleichgestellt. Abgeschafft werden die ausser ordentliche 39prozentigo Steuer, die mit Artikel l8 des Gesetzes vom 1b. August 1867, Nr. 3818, anferlcgt wurde, die Beitragsquote nach Artikel 3l des Gesetzes vom 7. Juli 1866, Nr. 3936 und 20 des Gesetzes vom 15. August 1867, Nr. 3818, sowie die Steuer auf den Ueber- ganfl des Niltzgenusses der Dotationsgüter der Pfründen und anderer im Artikel 1 des kgl. Dekrets vom 36. Dezember 1923, Nr. 3279, ge nannter kirchlicher Stellen und es bleibt auch für die Zukunft

die Einführung irgendeiner besonderen Steuer zu Lasten der Kirchengütcr ausgeschlossen. Die Prosessionssteuer und oie Patentsteuer, die mit kgl. Dekret vom 15. No vember 1923, Nr. 2538, an Stelle der ab- geschasften Betriebs- und Wiederverkaufssteuer elngeführt wurden, werden auf die Geistlichen wegen der Ausübung des priesterlichen Amtes nicht ansiewendet werden und ebenso wenig irgend eine andere derartige Steuer i) Das Tragen des geistlichen Kleides oder des Ordenskleides durch Weltliche

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Dolomiten
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Seite 2 von 8
Datum: 28.09.1932
Umfang: 8
benützt, sondern sie unter was immer für einen Titel an andere abtritt, vorausgesetzt natürlich, daß dies zur Erzeugung von Wernen in der Gemeinde ge schieht, so ist in diesem Falle zu unterscheiden, ob der Verkauf oder die Ueberlassung direkt an den Verbraucher. an Großhändler, an Klein» verschleißer oder an Erzeuger von Weinen ge schieht. und zwar: . ^ a) Für Konsumenten: Die Steuer wird im Ausmaß von 65 Prozent des Weinergebnisses In Anwendung gebracht. Der Konsument

kann über die für die Weinbereitung bestimmten Trauben verfügen, ohne an anderweitige Ver pflichtungen gebunden zu sein. „ , b) Für den Großhändler: Die zum Verkauf gebrachten Trauben müssen angemeldet und mit der vorgeschriebenen Ballette versehen sein. Rach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingehoben werden. „ , c) Pt den Kleinverschleißer: Dieselben haben Leim Ankauf der Trauben sich mit der Begleit bollette zu versehen

und haben auch gleich dle Steuer im Ausmaß der daraus erhaltenen fest- gestellten Weinmenge zu entrichten. o) Für die Weinproduzenten: Um den eige nen Wein aufzubessern (wenn dies nicht zehn Prozent der eigenen Produktion übersteigt), wird für die diesbezüglichen Ankäufe keine Steuer angewendet, ausgenommen, wenn der Produzent den eigenen Wein zum Verkauf bringt. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Eroß- f iändler angesehen und unterliegt den ent« prechenden Steuern. 3. Moste

, welch« in der Gemeinde verkauft oder abgegeben werden: Für den verkauften Most sind die gleichen Besttmmungen wie für den Wein in Geltung. Dle Steuer wird im Ausmaß von 96 Prozent zu jener auf den Wein angewendeten, eingehoben. 4. Trauben und Moste, welche in andere Ge meinden ausgeführt werden: Für Trauben und Moste, welche der Produzent in andere Ge meinden ausführt, hat er beim nächsten Amt die Begleitbollette für die Bestimmungs gemeinde zu holen. S. Trauben und Most«, welche ln die Kel tereien

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 11.01.1930
Umfang: 6
mit Bestimmungen' über die Fatie rung der der direkten Steuer unterliegenden Einkommen in der Stadt anschlagen lassen, die für die Steuerträger von größter Wichtigkeit ist, da die Nichtbeachtung der darin enthaltenen Verfügungen schwere Strafen nach sich zieht. Termin und Inhalt der Fatierung Bis zum 31. Jänner müssen von den Steuer trägern folgende den direkten Steuern unter liegenden Einkommen fatiert werden: 1. Einkommen aus Gebäuden, aus Kapi talien (Zinsen aus Wertpapieren; Einkommen

sind. Zur Jalierung verpflichtet sind folgende Kategorien: Vor allem muß die Fatierung vom Steuer träger selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter gemacht werden. Die Nutznießer von Einkommen, welche ge setzlich verpflichtet sind, die Steuern für die Rechnung Dritter zu bezahlen, müssen die Generalien des Inhabers der Einkommen so wie deren Höhe anmelden. Die Arbeiter, für welche die Junggesellensteuer durch den Arbeit geber bezahlt wird, haben die Bestätigung des Arbeitgebers vorzuweisen. Richtigstellung

haben. In der gleichen Zeit müssen auch die Einkommenerhöhungen, die der ErgäiHuugssteuer unterliegen, angemeldet werden, wenn im Jahre 1930 drei Jahre seit der letzten Fatierung abgelaufen sind. Ork der Fatierung: Nie Fatierungen müssen gemacht werden: a) für die Gebäudesteuer beim Steueramt/ in dessen Amtsbezirk das zu besteuernde Gei bäude gelegen ist; b) für die Einkommen- und Agrarsteuer bei jenem Amt, in dessen Amtsbereich der. Steuer träger wohnt; c) für die Erganzungssteuer und für die Junggeselleirsteuer

beim Steueramt, in dessen Amtsbereich der Steuerträger wohnt. Nur in den Gemeinden, wo kein Steueramt existiert, kann die Fatierung beim Gemeinde amt erfolgen, auch mittels rekommandierten Schreibens mit Rückrezipis, auf welches auch der Datumsstempel des Pastamtes gedruckt werden muß. Die Fatierungen haben auf eigenen Formu« laren zu erfolgen, die gratis bei den Steuer- ämteim uud bei den Gemeinden behoben wer« den können. là MN,. Verkehrswesen Sonderziige auf der Val dt Aiemme-Vahn an Sonn

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 01.11.1930
Umfang: 6
, die Schulausspeifung usw. Auf schlüsse, erteilte besondere Anregungen bezüg lich des Studiums der Heimatkunde und die Spezialisierung in einzelnen Wissensgebieten und erteilte schließlich den Lehrpersonen die der Studien den Vorrang bei der Aufnahme in die Pilotenschulen. Im Sekretariat« der Gen>erbeschule kann in die Art. 81—87 des kgl. Dekretes vom 3. Aug. 1927, Nr. 1437, Einsicht genommen werden. Jahr ISSI. Zweite Ergänzungsliste der gesain ten Steuer für 193V und 1929. Hauptliste der Gemeindesteuer

auf Fuhrwerke für das Jahr »» , . .. ..... , 1931. Hauptlifte der Expreßkaffeemaschinen' Mahnung durch e.n mustergültiges Betragen s^uer 1931. Zweite Ergänzungsliste der ge- als Jugenderzieher un Grenzgebiete be.sp.el- „anntei, Steuer für 1930. Haupttiste für den gebend zu wirken Kanaksierungsbeitrag 1931. Erste ErgänzungS' An diese Ausfuhrungen schloßen sich drei liste der genannten Steuer fiir 193,1. Befände- Bortrage: Frl. Raffi, welche in Roma einen xer Kurbeitrag, zweite Ergänzungsliste 193V

für Aufliegende Skeuerlisten Der Podestà gibt bekannt, daß vom 3. No vember ab am Gemeindeamte folgende Steuer- listen durch 2V Tage zur öffentlichen Einsicht- nahm aufliegen: Hauptliste der Metwertsteuer gen Tagen bei ihm in Dienst getretenen 19jäh» 1931. Zweite Ergänzungsliste der Mietwert- rigen Giuseppe Furgler an. Der Verdacht gegen steuer der Jahre 1930, 1929 und 1928. Haupt- Furgler scheint schon deswegen berechtigt zu liste der Dienstboten- und Klaviersteuer für das sein, weil Furgler gleichzeitig

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 07.02.1929
Umfang: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 21.05.1937
Umfang: 8
Freundschaft zwischen den beiden Völkern sei von der Politik der römi^ schen Protokolle vertieft und verstärkt worden. 'j Im gleichen Sinne berichten die übrigen öfter« reichischen Blätter. QTRBQ IBslNDrD Lohnerhöhungen und Fa» milienzusclMe fallen nicht unter die R. M. Steuer minister Graf Ciano di Cortellazzo ein Frühstück, an dem die Persönlichkeiten des königlichen Ge folges und der italienischen Gesandtschaft in Bu dapest teilnahmen. Ver König und der Neichsverweser auf der Jagd. Am Nachmittag nahm

ist hier eingetroffen und wurde vom Präfetten, dem Verbandssekretär und den Behörden, von den Ostafrika-Heimkehrern, den Fascisten, den Organisationen und der Be völkerung mit großen Kundgebungen empfangen. Roma, 20. Mai. Der Minister-Parteisekretär gibt mit Verord nungsblatt Nr. 811 bekannt: „Infolge der Lohnangleichungen kommen viele Arbeiter auf einen höheren Lohn als das für- die N. M.-Steuer Kat. C. 2, festgesetzte steuerbare Minimum von Lire 600 pro Monat oder L. 300 pro Halbmonat oder L. 1S0 pro Woche

. Das Finanzministerium hat laut Verordnung des Duce verfügt, daß die genannte Kteuer nicht zur Anwendung kommt, wenn das steuerbare Mi nimum insolge Lohnerhöhungen erreicht wird? die eventuell vorgenommen Besteuerungen wer den eingestellt. Gleicherweise wurde verfügt, daß die den Ar beitern auf Grund des Gesetzdekretes vom 21. Au gust 1936, Nr. 1632 ausgefolgten Aamilienzu- schüsse nicht der Ricchezza Mobile Steuer unter worfen sind und bei Festsetzung des steuerbaren Minimums nicht in Anrechnung gebracht

der Syndikatslessera auf das Minimum von 1 Lira angekündigt. Tag für Tag trifft das Regime seine Maßnahmen auf dem Ge- biete der Fürsorge und der Unterstützung der Ar- beiler. Die Befreiung von der R. M.-Steuer, die einer Sie englische Presse-M imett m Roma, 20. Mai Die reservierte Haltung der italienischen Presse zu den britannischen Ereignissen und zu den täg lichen Provokationen seitens zahlreicher Londoner Blätter konnte den Haßausbruch gegen unser Land nicht dämmen. Die italienischen Blätter haben seit

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 10.01.1934
Umfang: 6
sind und denen die Gehaltsabzüge für die Steuer der Ricchezza Mobile Kategorie C 2 gemocht werden, wenn ihr Gehalt die Mindesthöhe von 2000 Lire jährlich erreicht., Es wird aufmerksam gemacht, daß die steuer baren Gehälter dos Jahres 1933 samt Gratifika tionen, Rlihobezüge», Abfertigung usw. der Be amten und der Arbeiter (für letztere ini oben au- qesührte» Ausmaße) anzumelden sind, wenn sie sie nicht schon im Jahre 1933 besteuert oder pro visorisch in die Stcuerlifte» eingetragen worden

sind. » » « Verlängerung der letzten Arisi sür die Zàr.g der Lizcnzsteuer für den verkauf von alkoholischen und snpcralkoholischen Getränken ' Der Verband der Kausleute gibt bekannt, daß auf wiederholtes Ansuchen des Verbandes der In haber von öffentliche» Lokale» hin. das Ministe rium an alle Finanzintendanzen ein Rmidschroibcn gerichtet hat, mit welchen bestimmt wird, daß die letzte Frist für die Zahlung der staatlichen Lizenz- steuer sür den Verkauf von Alkohol und super- alkoholischsn Getränken bis 24. Februar

verlän gert wird. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß nach dem für die Zahlung dieser Steuer eius hinrei chende Verlängerung erzielt wurde, um jedermann in die Möglichkeit zu vorsetzen, die nötigen Beträ ge innerhalb des letzten Fälligkeitstages einzuzah len, der Verband eventuelle Gesuche um eine schmerz, Schlaflosigkeit, Frostbeulen usw.) „Clava- neuerliche Verlängerung der letzten Zahlunasfrist stil-Salz ist m allen Apotheken erhältlich. in keiner Weise mehr in Betracht ziehen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 11.07.1926
Umfang: 6
Hat in zwei gleichen Raten an die städt. Esattoria — Banca Cattolica — zu erfolgen und ist der Termin für die Einzahlung der Steuer auf 1l). August uno 10. Oktober 1920 festgesetzt. Steuer pflichtige, welche nicht rechtzeitig ole vorgeschriebene als letzter verblieb Gafser. Dieser fälschte Stempel, Unterschrift und Formulare. Die verschiedensten Mi- litärtommanden waren mit dem Kommando in Bol zano direkt in keiner Verbindung, sodaß sie auch nicht wissen konnten, welche Entscheidungen, Formularien

den von der gegen st« erhobenen Anklage freige sprochen. Schriftleitung! Postgebäude, Tel. 332, Poftf.32 Sprechstunden täglich von4 bisS Uhr nachmitags. s. M der König in Merano Der Sladtmagislrat gibt bekannt: Ain^IS. Hui! trifft, vom Iaufenpaß kommend, S. _ ... Mià König mit Gefolge in Merano ein. Die An Steuer entrichten^ verfallen den durch das Gesetz vor-^-tunflszelt wird in den Maueranfchlägen bekannlgege- geschriebenen Strafen. ^ ben werden. S. M. der König durchfährt die Stadt im Wetterbericht des meteorologischen

Bolzano; 4. 192L Ex- Gemeinde Gries; ö. 1926 Gemeinde Bolzano; 6. 1926 Ex-Gemeinde Gries; Gebäudesteuer: 7. Ruolo fup plettivo Jahr 1924 Gemeinde Bolzano; 3. 1924 Ex- Gemeinde Gries; 0. 1S24 Ex-Gemeinde Gries; 10. 192S Gemeinde Bolzano; 11. 1V2S Ex»GemeInde Gries; 12. 1926 Gemeinde Bolzano; 13. 192g Ex- Gemeinde Gries; ErgÄnzungs-Rentensteuer: 14. Ru olo fupplettivo Jahr 1924 Gemeinde Bolzano; IS. 1924 Ex>iGemelnde Gries; 16 Prozent Steuer auf Inter essen und Prämien: 10. Molo supplettivo Jahr 1924

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 2 von 4
Datum: 16.05.1920
Umfang: 4
werden können. Hemeindevorstehungen Gppan «nd Kalter» am 8. Mai 1920. Ufficio die Landesverwaltung des vom 8. August 1919; auf Centrale für die neuen Pro- Nr. 6401/1/4. Der General-Zivilkommiffär für das Venezia Triden- tina findet auf Grund des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 24. Juli 1919, Nr. 1251; auf Grund des § 22 der Landesordnung; auf Grund der Entscheidung des außer- Grund der Note des vinzen anzuordnen: Art. 1. Vom 1. Jänner 1920 an wird zugunsten der Landesverwaltung für das Trentino und Alto Adige eine Steuer

von 5% auf das Schlagen von Wäldern in de» Gebieten dieser Provinz eingesührt. Art. 2. Die obgenanute Steuer ist zu Lasten der Eigentümer des schlagbaren Waldes und wird in der Höhe von 5°/g des Wertes der noch nicht gefällten Stämme bemeffen. Art. 3. Befreit von Steuern find die Holzverkänfe, die aus ärarischeu Wälder« herstammen und jene, hei welchen der Wert, wie im vorhergegangenen Artikel be stimmt, tausend Lire nicht übersteigt. Art. 4. Die Steuer ist in dem Moment zahlbar, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen

wird; jedoch kann die Landesverwaltung Zahlungsaufschub bis zur Eintreibung des Kaufpreises gewähren. Art. 5. Jeder der Steuer unterworfene Holzverkauf muß von Sette des Verkäufers zum Zwecke der Steuer» bemeffuug der Landesverwaltung innerhalb eines Monates vom Tage des Vertragsabschlusses an bei Vermeidung der Etnhehung des doppelten Steuerbetrages ausgezeigt wer den. Art. 6. Zur Zahlung der Steuer ist der Verkäufer verpflichtet, welcher der Laudesverwaltuag gegenüber auch in dem Fall verantwortlich

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 09.03.1923
Umfang: 4
die Bot schaft ein — Frankreich kompromittierendes Dokument in Händen hätte... Das dunkle Los der Italiener in Tunis. Auf Grund einer Reihe von Verordnun gen der Regierung in Tunis, hinsichtlich der Kriogsgcwinne haben sich die dort ansäßigen Italiener zur Wahrung ihrer nationalen In teressen an die „Loga Italiana' gewendet. Obschon die Italiener von jeder Kriegs gewinnsteuer nach der vorhergegangenen Befreiung der spanischen Staatsbürger von dieser Steuer ebenfalls als 'befreit zu betrach ten find

, hat die Regierung von Tunis den dort ansässigen Italienern nur eine Stun dung dieser Steuer zugegeben, gleichzeitig aber ihre Immobilien damit hypothetiert, zu großem Nachteil derselben, da sie auf diese Weise über ihre Güter nicht frei verfügen können. Die „Loga Italiana' ist sofort beim Ministerium des Aeußeren vorstellig gewor den und> verlangte dort eine energische Ak tion. damit diese Frage rasch und gründlich erledigt werde. Nach den zuletzt eingelau fenen Nachrichten scheint es, daß die Ange legenheit

hierzu bekannt, daß die Angelegenheit untersucht und die Schuldigen bestraft worden seien. Gleichzeitig warnt sie vor Exzessen nationalistischen Haders, die gegenwärtig nur schaden können. Italienisches Rotes kreuz. Nachdem die Steuer- und Verwaltungsangleichung der neuen mit den alten Provinzen zum Teile erfolgt ist, hat es das italienische Rote Kreuz für gunstig göfunden, auch «inen anderen Zweig seiner Tä tigkeit aus die neuen Provinzen auszudehnen, und zwar die Sammlung der Papierabfälle

deren Vor- und Nach teile verhandeln, weil bei diesen Verhandlunge' zu Tage treten würde, daß alle Argumente g«' ven die Bereinigung, vorgebracht bei der ,,gro' ßen Obermaiser Steuer- und WähleroersanM' lung', a-us Entstellungen über die Vermögens' und «Finanzlage der Stadt Meran gründen. Durch diese Entstellungen war es aber eben 8°' lungen, Stimmung zu machen und eine sog«' nannte Volksabstimmung zu inszenieren, welche jedoch keinen weiteren als rein privaten Charak ter besitzt. Die Berufung

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