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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 09.05.1928
Umfang: 6
an dm Betriebssteuer auf den Verkauf von alkoholischen Getränken Es steht fest, doß in zahlreichen Provinzen »och immer die Lizenzstener sür den 'Ausschank von alkoholhaltigen Getränken eingehoben wird, laut Dekret vom 23. Oktober 1932, ver schärft lind obligatorisch gestaltet durch das fol gende Dekret vom 18.'Nov. 19Z3, Nr. 2538. Diese Steuer wurde den Gemeinden zu gestanden und damit die ehemalige Steuer für die Konzession der Li-zenz umgewandelt. Die Höhe dieser Gebühr wird nach dem Miet- wert: des Betriebes

bemessen und kann sogar 5>9 Prozent desselben für jene öffentlichen Be triebe, in denen alkoholische Getränke aus geschenkt werden, erreichen. Wein, man in Betracht zieht, daß diese Steuer nur für diejenigen Räume, in denen tatsächlich.Alkohol ausgeschenkt wird, eingeho ben wird, tan» man verstehen, zu wie vielen Unzukömmlichkeiten die Bemessung ' dieser Steuer, die an sich sehr «drückend ist, führen kann. Aus diesem Grunde hat sich der ehemalige Verband der Inhaber öffentlicher Betriebe

. M d. «. ?s!.à so^ào 7«i.4S2 Viktor em2nuvl.pi->»- 2 Nach langen Bemühungen wurde das De kret vom 13. Februar 192ö, Nr. 1l7, erreicht, das bestimmt, daß an Stelle dieser Steuer bei ihrer Einfuhl ins Gemeindegebiet eine Ge- meindezuscchsteuer einzuheben sei. In diesem Falle hätte jedoch auch die Steuer in ihrem früheren Ausmaße, nämlich l> Prozent 'des Mieàerles. wenn die Lizenz für die Eröff nung eines nenen Betriebes, und ein Zehntel von sechs Prozent, wenn dieselbe -für die jähr liche Erneuerung eingeholt wird, bestehen

blei ben können. Gleich rmch der Verösentlichung des Dekretes machten die Geineinden von der ihnen zu gestandenen Erlaubnis Gebranch, denn es war klar, daß die Einhebung der Quote auf dein Wege der Konsumsteuer einen bedeutend höheren Ertrag abwarf als es jener war, der durch die Steuer auf den Verkauf von alko holhaltigen Getränken hereinkam. Ans der Feststellung jedoch, daß uns von zahlreichen Sektioneil immer noch Rekurse über das Weiterbestehen 'dieser Steuer zukom men, haben wir ersehen

, daß einige Gemein den diese Steuer trotz der ihnen durch das ob- genannte Dekret gemährten Erlaubnis, die Quote auf dem Wege der Konsumsteuer cinzu- heben, beibehalten, haben. Damit nun der fascistische Lerban'd der Kauf mannschaft eine en<>sprech:nde Aktion beim Finanzministerium unternehmen kann, aus daß.von demselben die noch ausständigen Ge meinden aufgefordert würden, die Option an zuwenden, 'die gleichzeitig >für die Gemeinde vorteilhafter und für die Inhaber von öffent lichen Betrieben weniger belastend

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 29.03.1930
Umfang: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1937
Umfang: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 30.10.1937
Umfang: 6
nach den allgemeinen Sätzen berechnet wird. . In keinem Falle darf der Mietwert zur Bemef sung der erwähnten Steuer geringer als der Bruttoertrag, der für die Staatssteuern festgesetzt worden ist, berechnet werden. Bei der Festsetzung des Mietwertes auf Grund gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret vom 9. September 1937, womit mde Abänderungen am Einheitsgesetz über Finanzen getroffen worden Md. ' Mielwertsteuer lüietmertsteuer, die für die Wohnräume u. r anwendbar ist, haben alle Staatsbürger Isländer

5A; von 1001 bis 2000 6A-, von 2001 bis 4000 7A: von 4001 bis 8000 8A; über 8000 Lire SA. 'st für das ganze Jahr zu entrichten. ,M>ng jedoch nur für eine Zeit von we- ia?i> . Monate und nicht länger als sechs worden, o ist die Steuer nur sür L' w bezahlen. wird der im Mietkontrakte oder Keldung angeführte Betrag angenom- à Mixte niedriger als die üblichen ''gesetzt ist, kann die Gemeinde eine der Erlernung der italienischen Sprache am meisten ausgezeichnet haben. 4. Ausgabe der Mitgliedsbüchlein der Hilfs

werden, wird die Mietwertsteuer nur angewendet, wenn die Aufenthalts- oder Kur steuer nicht angewendet wird. In solchen Fällen kommt die Mietwertsteuer auch sür Wohnungen und Zimmer in Gasthöfen und Privatpensionen, welche monateweise oder für längere Zeit vermie tet werden, in Betracht. Die Steuer hat der Besitzer der möblierten Wohnung, der sie direkt vermietet oder der Mie ter, wenn er Aftermieter hat, zu entrichten. Im einen wie im anderen Falle ist die Aufrechnung der Steuer an den Mieter gestattet. Wohnungs änderungen

in der gleichen Gemeinde sind nach den Bestimmungen des Art. 274 innerhalb der da rin bestimmten Zeit zu melden. Bei Abmeldungen, wo ein Nachlaß in Betracht käme, die aber verspätet gemacht werden, ist die Steuer, je nach dem Datum der Abmeldung, bis zum darauffolgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu zahlen. Das Verlassen einer möblierten Wohnung von einer Partei, die mehr als eine in derselben Gemeinde innehat, gibt Anrecht auf den Nachlaß vom 1. Jänner oder dem darauffolgenden 1. Juli, wenn die Abmeldung

innerhalb drei Monaten er folgt. Hundesteuer Hinsichtlich der Hundesteuer verfügt das Dekret. Die Steuer wird beim Gemeindesteueramte bei der Ausgabe der Hundemarken eingehoben. Die Besitzer von versteuerbaren Hunden haben die Tiere innerhalb fünf Tagen beim Gemeindeamte anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Vor- und Zuname sowie die Wohnung des Besitzers oder HMr^dek Amdes anzugeben. Außerdem sind die Kennzeichen des Hundes, der Ort wo er gehal ten wird und die Kategorie anzugeben. Die Hun

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 01.10.1939
Umfang: 6
in die Beruss liste: juridische Regelung der Berufs studien. Finanzen. Um den Fehlbetrag der gewöhnlichen Bilanz und die durch die internationale Lage verursachten neuen Militäraus gaben zu decken, werden zwei neue Abgaben eingeführt: eine ordentliche Vermögenssteuer und eine all gemeine Einkommensteuer. Zur ordentlichen Vermögenssteuer, die mit 1. Juli 1S40-XVUI in Kraft tritt, sind physische wie juridische Personen, Körper schaften und Gesellschaften jeder Art ver pflichtet. Die Steuer ist eine ausgespro

chene Realabgabe. Gegenstand derselben bilden daher die im Königretich vorhan denen Güter, Gründe, Gebäude, Real rechte im allgemeinen, alle irgendwie in vestierten Kapitalien, die Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsbetriebe für ihren reinen Vermögenswert. Grund- merkmal der neuen Steuer ist ihre all gemeine Durchführung ohne die für Ein kommensteuer bestehenden subjektiven und objektiven Ausnahmen. Die gewährten Ausnahmen betreffen nur die Fälle aner kannter Undurchführbarkeit der Steuer wegen

obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen. Vermögenswerte unter 10.000 Lire sallen nicht unter die neue Vermögenssteuer. Der Steuersatz beträgt 0.5 Prozent aus dem Reinvennvae». Der allgemeinen E ! nk o m m e n- steuer sind unterworfen das Bareinkom- men aus wirtschaftlichen Tätigkeiten kom merzieller Art, die gegenwärtig der Warenumsatzsteiier unterliegen, das Ein kommen in bar oder in natura aus Ar beitsleistungen und Vermietung von Im mobilien sowie aus Verkäufen von Pri vaten an Kaufleute

und Industrielle und das Einkommen aus Warenklcinoer- kauf, Einige besondere Wirtschaftstätig keiten, wie z. B. Kapitalsbewegung, Kauf und Verkauf von Immobilien und Be trieben, Lefitz und Ausgabe von Krediten, Bankdepots, Schuldtilgung u. a. werden nicht hiezu gerechnet. Der Steuersatz be trägt 2 Prozent vom Einkommeen Die neue Steuer tritt an die Stelle der jetzigen Warenumsatzsteuer, deren viel fach komplizierte Handhabung somit weg fällt, und hebt auch die Stempelsteuer auf Rechnungen, Fakturen

und anderen, bei Zahlung des steuerbaren Eingangs ausgestellten Dokumenten auf. Aus Vorschlag des Finanzminislers wurde ferner ein Gesetzentwurf geneh migt, der gewisse Grenzen für die Ge- samtsleuerlasten vorschreibt: falls durch die neue Besteuerung des der direkten Steuer untermorsenen Einkommens die Grenze van ''<1 Prozent des Boden ertrages, bzw. An Prozent des der RM.- Steuer unterworfenen Einkommens über^ schritten werden. Diese Regelung machte sich mit Einführung der neuen Steuern notwendig

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 22.03.1938
Umfang: 6
Dienstag, den 22. März 1938-XVl »««ßXsseiiuas'' Seite » Die Wt K»r- Wd M«thM-Ste«er In d«r Kammer wurde dt« Umwand lung des Gesetz-Dekretes vom 2S. No vember 1S37 bezüglich der Reform der bestehenden Bestimmungen über die Anwendung der Kur- und Zlufentbalts- steuer genehmigt. Nochfolgend bringen wir den Bericht des On. Eiarkatana, in dem einige Abänderungen erklärt sind. Die Gründe der Reform der Anwen dung der Kur« und Aufenthaltssteuer sind im Ministeriaiberichte dargetan und daher

ist es überflüssig, das zu wieder holen, was bereits gesagt worden ist. Es genügt zu sagen, daß in diesem Falle nicht nur getrachtet worden ist. bedeu tendere Einnahmen zur Deckung der Ausgabe» des Staates zu erlangen, son dern auch diese Einnahmen einem Zwecke zuzuführen, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthaltssteuer haben sich durch irrige Auffassung einige Unmöglichkeiten er geben. Es muß hinzugefügt werden, daß die alte Steuer, die im Jabre 1310 ein geführt worden

? gewährt, daß Hurch die Verlegung des Aufenthaltes »on einem Zentrum zum anderen auch .in geringer Entfernung, die Steuer nicht zahlen zu.müssen. Damit wird auch ein .weiterer Zweck der Anwendung der ^Steuer in Frage gestellt, nämlich Hie Zujammenbringung von 25 Millionen sich dieser in der aleichen Saison verlän gert, Such herabgesetzt werden. Welters besagt der Artikel, daß eine Erhöhung auf 1 Lire pro Person in der Saisondauer zugelassen ist, wenn die? im Ja^resbuch „Alberghi d'Italia' sestge- Art

die PrqvinKalkörperjchflssen sbe? Turismus ^in'-den gegebene^ Fällen Has Einschreiten -de? Ministeriupis an fordern/ -Es'wurpè .auch Hie Frage .ge stellt,' ,oh ,iy ^manch^pì Fällen die Körper schaften -die 'Steuer einHeben Können. Nach Art- AP ,tann zdi'e .Gemeinde Hie .das »Steu^resnà^siàW ^er MmeinPe tsur jHlè'i^inhe'bung und auch.für Hie Auf- -m-- .bedqrf. Gesteht m Her .lppchesitlichen Äus- splgi,ng Per Abgaben Eo.versteht.sich, daß fluch,m pieser Ms'Ht Mch den ge- gehes,ep Tatsachen werden Mit.Hey, M^sste

^M si^r BfflkpkMur .mitarbeiten wird. Die Lwei Apqnper^pgen, pie à,er-i forderlich .vàchiet .sverdesi, >sinfi à Auflassung her Meßten zwei Msffge,Hes Art. ^7. .um àw iaglìch^p ^^sprecheRe .MMtqt zp p^lechen^nd um .den MemeiMn Mogllchkest zu Steuer jherqhzuseßen. ^Es ,dA TMW k«5 DpMOpM Zwei IV^ttbewerbe sür ,Gemälde und ' ' ' ' 'S,k«h,turen. Das Ns»tionalw'ei;k Hes Dopolavoro.ver anstaltet anlaßlich Her Dopolavoro- aussiell'ung.mit depi.fascistische'n Syndi kate Mr schöne ,Künste Zwei Wettbewerbe .für Memsilde

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 29.11.1929
Umfang: 8
; Waldthaler An tonio, Piazza delle Erbe; Maler Pietro, Via Dodiciville; Möilg Giovanni, Via Bottai; Viehweider Antonio, Via Reneto; Grünberger Giovanni. Gries 456; Conci/ S. Quirino; Ber toldi. Ollreliarco. ^ . des Gebrauches von Klavieren in Fremdenhäu sern. nur dann die Steuer einzuheben, sobald das Instrument für die Abhaltung von wahren und eigentlichen Unterhaltungen diene und von einem eigens hiefür verpflichteten und bezahl ten Pianisten gespielt werde. Was die Steuer auf die Erammof^nplatten

betreffe, so Habs die Gesellschaft zuerkannt, daß für die Auffüh rung derselben an öffentlichen Orten gar keine Steuer bezahlt werden müsse, und daß dieselbe bereits mit der Gravierung der Platten be zahlt worden sei. Die Autorengesellschaft erklärt, daß sie der Abfassung jener Nachricht vollkommen fern stehe und daß der Inhalt derselben durchaus nicht der Wahrheit, entsprecht Die Autorenge- felllchaft steht stets auf dem Standpunkt, auf welchem sie immer gestanden ist dal, eine rich tige Auslegung

der Artikel 8 0 nnd10 des Ge sekes über die Autorenrechte die Einhebung der Steuer auch für Grammofonvlatten, sobald die selben außerhalb der Familie, der Schule oder einer Lehranstalt vorgeführt werden, wenn auch gratis vorgeführt werden, obligatorisch lei, da die Steuer, die bei der Gravierung der Vlat ten aewhlt iverde, nicht oline weiteres auch das Recht der beliebigen Ausführung derselben in öffentlichen Lokalen mit sich brinne. Anders hinaegen liegt der Fall beim Klavier in einem KcMans. oder Hotel

, lolanae dasselbe nur ,nir Zerstreung der G^ste j„ „icht organi sierten Unterhaltungen dient, ^ler liegt der Fall der in der Familie gebraucht?,, (5!rammo- fonplatten vor und eins Steuer hiefür ist nicht vorgesehen. den kgl. Karabinieri von Cardano. Der redliche Finder wird ersucht, die Geld tasche bei dein Besitzer oder bei den Karabinieri in Cardano gegen entsprechenden Finderlohn abzugeben. Poliie'licl't's Gegen einen gewissen Schroffenegger Gio vanni in Prato Isarco wurde von den Kara binieri

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 25.11.1931
Umfang: 8
Aus Sicherheitsgründen wurden gestern von den Agenten der kgl. Quästur zwangsgestellt: Ausdruckskraft des Menschen ist. legt es nahe. s'U'''' in erster Linie auf die Bewegungen der Kin- ?'M Và. 40 Jahre alt aus Salzbmg. ohne Vipiteno Erwerbsrmmcidung vate lmd politische Rechte à NW Gemeinde Vipiteno teilt ntten Steuer te ist voll und das gaiizs Land vegersterter p^,^^gen nc >ch»ials mit, das; die Ainneldu,ig à ie MSor von sàer schv.ien Königin und ^ Verdienstes zur Beinessinig der Gemeinde- ihre»« ZMr^eà>à à Prit

Lubitsch. Maurice Chevalier ist nicht nur ein groszer ber. daß die vielfachen Anregungen eines Grup- Künstler, sondern man kann ruhig sagen/ ein Venunterrichtes sehr leicht Freude und Ver- vleblina der Völker. Magazine und illu>tr- ständnis für solche Uebungen erwecken können Tkenter» Ikonzerte. Vergnügungen Klnonachrichlen Edcnkino. Heute „Maurice Chevalier' zum à Gemeindesteuern. ^ ^ Anmeldepflicht unterliegen: 1. Viehsteuer. Ziegen sind separat steuer pflichtig und unterliegen diese, von drei Stück

aufwärts einer besonderen Spezial-Steuer. 2. Gewerbe- und Industrie-Steuer: steuer- Rythm.-Gymnastik in Verbindung mit elemen laren Taktübungen sollten heute auch dort, wo kein Musikunterricht vorgesehen ist. gepflegt werden. Auf jeden Fall dient es als beste Vor systematisch weiter ausgebaut, um den Musik unterricht zu unterstützen und zu veroollsttinöi Nen. Der Versuch diese Art Les Unterrichts in in Paris als Militärattache von Sylvama lebt «onen und dergleichen. Bolzano einzuführen, wendet

sein: bei- 7. Schank-Lizenzsteuer, obligatorisch, dieser ielsweise )ur den jungen Grafen Alfred, d r Steuer unterliegen alle Gastwirtschaften, Pen sein. Beim ersten Zusammentreffen verlieben ausgefüllt dem Gemeindesekretär übergebeit sich die beiden; alle sehen es mit s?reude, daß werden. Einzig und allein die vom Sekreta- man nun hoffen darf, einen König zu Häven, àtsnmt der Gemeinde erlassenen Empfangs- Die Hochzeit findet unter grandiosem PomH bestcitigungen bescheinigen gültig die durchge- illid Luxus statt

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 27.09.1928
Umfang: 8
? in KraN ge- treten, Anmeldung der SpirZlnsvorrüle Mit Mmisterialdckret, das mit heutigem Tage in Kraft tritt, ist die Steuer für die Her stellung von Spiriuosen uin Lire 399 erhöht worden. Dieie Erhöhung betrifft auch die lagernden Bestände von Spirituosen und jene, die sich im Kandel befinden »nd für die bereits die Fabri kationstaxe entrich'et worden -st. In dieser Hin sicht wird folgendes verfügt: al Alle iene, welche mehr a's 100 Litergrad an Spirituosen und alkoholischen Flüssigkeiten ' halten

ist. ' d) Die Erhöhung von Lire 399 betrifft sowohl den reinen Weingeist, sei es in Form von Cognac. Ruhm. Branntwein, jedwede Zufü- gung von Bernnit und Marsala oder bereits in süfze Liköre umgewandelte Spezialitäten der vorerwähnten, ms auch in alkoholische Parfü- merieartikeln umgewandelt, die sich in dem oben genannten Datum in Depots befinden, die frei von der Steuer sind, wenn sie die oben er- wähnte Menge von 199 Liter Alkoholgehalt iiberfteigen. , es Im Falle einer Nichtanmcldung oder fal scher Angaben

wird eine Strafe von der dop pelten bis zu der zehnfachen Steuer, die durch den Betrug oder Betrugsversuch unterschlagen rpurde. auferlegt. , f) Die Steuer ist innerhq'' 30 Tagen nach prokumà. mclispsnsàkile per i kamkim, unico per l'igiene delle Lignote e per la toletta maschile. 87/ìkIl.IMKM «MISS, poro konaparte 14 - Plankenstein, Schriftsteller. Berlin. Greif: Prof. Dr. Andreas Analtasopulos. Zlthen: Ferdinand von Au, Geheimrat, Genf: Sebastian Realer, Bürgermeister, Ansberg: Dr. Kurt Hessen- Müller

. .s), -vie Steuer u? l»n?r>)q,o öv ^agen naa, «annn- chliesen, ve,lohten worden wäre. Ge>tern an dern Datum der Liquidierung zu entrichten sen. Supermtendan^Hark>^ dcrts sie ihre Ansicht Sie betrat itämlich zu- g° wird, bis die Neuaufforstunz die Größe herausgescl/nittenei' Bäumchen erlangen wird. Gestohlene Leintücher Eine Lieblingsblnache für die Herren Diebe ist entschieden die einer gewissen Carlotta Bor tolo» aus Pergin», aus der im Laufe der letz ten Monate bereits dreimal verschiedene Wäsche

öer Termin die Suspendierung der Steuer am ?l. Dezember 1VZ8 ab. Tlieàr» Moil^erte. lveraiulaunaen Edenkino. „Machet mir den Hof'. Ab heute! Sentimentale Kon:ödie mit dem berühmten Filmstar Laura la Plante. Vorstellungen: lim 5, KM Uhrl Ab 9 Uhr Zluftreten des weltbe rühmten Profesjo-s Frizzo, mit Madame Jvott- lie. Eignies aus dem Repertoire:, Überschwem mung. Theaterbrand, Tot im Experiment und Wechsel der Stunoe. Wetterbeobachtungen vom 2V. Sept. Mar. 10.0. Gestern: Baronu-ter 36.2, Temperatur

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 24.05.1939
Umfang: 6
nur dann strafbar, wenn sie die wie oben berechneten zwei Prozent noch zu dem gestatteten Kalo überschrei ten. In jedem Falle wird für Differenzen stets die Steuer geschuldet, auch für Un terdifferenzen, falls für die betreffende Warengattung kein Kalo anerkannt ist. Ist ein Kalo anerkannt, so wird für Mengenabgänge innerhalb' der Kalo- «Lssn 6s ?iskiL5aate Diebstähle Die 50jährige, rückfällige Eoller Lui gia des Giujeppe aus Rovere della Luna (Trento) war angeklagt, im März l. Js. in eine Küche am hiesigen

den Tiere getroffen, wodurch er eine ar ge Verletzung am Kopfe erlitt. Es wurde gleich der Arzt herbeigeholt, der die Ver letzung als in 60 Tagen heilbar erklärte, wenn keine weiteren Komplikationen da zukommen. grenze die Steuer nachgesehen; wird die .Kalogrenze überschritten, aber nicht mehr als zwei Prozent über das Kalo hinaus Wirtschaft in entsprechender Weise gesör- so wird die Steuer für die das Kalo dert. Die Landwirte sind sich ihrer Auf gäbe in diesem Bestreben bewußt und alle richten

Bolzano, was die Zucht der braunen Gebirgsrasse anbelangt, der Schweiz nicht nachsteht. Ueber 1200 Rinder sind in der Alta Val Venosta der Kontrolle unterzogen: die gleiche Anzahl besitzt das Gebiet von Vipiteno und 600 Stück Grauvieh das Wal d'Ultimiz. überschreitende Menge geschuldet: über schreitet der Warenabgang jedoch di.' 2 Prozen über dem Kalo, so findet keine Nachsehung statt und wild die Steuer, abgesehen von der Anwendung der ge setzlichen Strafen für die gesamte abgän gige Menge geschuldet

. In allen diesen Fällen nimmt das Konsumsteueramt seine Rechte durch Zu stellung einer Zahlungsaufforderung wahr. Hiezu hat nun das Finanzministerium mit Note Nr. 4467 vom 18. April l. Js. folgende Erklärung abgegeben: „Die Bestimmung des Art. 187. daß für bei Kontrollen vorgefundene Mcn- gendisferenzen in jedem Falle die Kon sumsteuer geschuldet wird, ist in dem Sinne aufzufassen, daß das bezügliche Eingangskonto um diese Differenzen zu erhöhen ist, um zu vermeiden, daß, salls die Steuer gezahlt werden müßte

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Dolomiten
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Seite 2 von 8
Datum: 28.09.1932
Umfang: 8
benützt, sondern sie unter was immer für einen Titel an andere abtritt, vorausgesetzt natürlich, daß dies zur Erzeugung von Wernen in der Gemeinde ge schieht, so ist in diesem Falle zu unterscheiden, ob der Verkauf oder die Ueberlassung direkt an den Verbraucher. an Großhändler, an Klein» verschleißer oder an Erzeuger von Weinen ge schieht. und zwar: . ^ a) Für Konsumenten: Die Steuer wird im Ausmaß von 65 Prozent des Weinergebnisses In Anwendung gebracht. Der Konsument

kann über die für die Weinbereitung bestimmten Trauben verfügen, ohne an anderweitige Ver pflichtungen gebunden zu sein. „ , b) Für den Großhändler: Die zum Verkauf gebrachten Trauben müssen angemeldet und mit der vorgeschriebenen Ballette versehen sein. Rach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingehoben werden. „ , c) Pt den Kleinverschleißer: Dieselben haben Leim Ankauf der Trauben sich mit der Begleit bollette zu versehen

und haben auch gleich dle Steuer im Ausmaß der daraus erhaltenen fest- gestellten Weinmenge zu entrichten. o) Für die Weinproduzenten: Um den eige nen Wein aufzubessern (wenn dies nicht zehn Prozent der eigenen Produktion übersteigt), wird für die diesbezüglichen Ankäufe keine Steuer angewendet, ausgenommen, wenn der Produzent den eigenen Wein zum Verkauf bringt. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Eroß- f iändler angesehen und unterliegt den ent« prechenden Steuern. 3. Moste

, welch« in der Gemeinde verkauft oder abgegeben werden: Für den verkauften Most sind die gleichen Besttmmungen wie für den Wein in Geltung. Dle Steuer wird im Ausmaß von 96 Prozent zu jener auf den Wein angewendeten, eingehoben. 4. Trauben und Moste, welche in andere Ge meinden ausgeführt werden: Für Trauben und Moste, welche der Produzent in andere Ge meinden ausführt, hat er beim nächsten Amt die Begleitbollette für die Bestimmungs gemeinde zu holen. S. Trauben und Most«, welche ln die Kel tereien

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 11.01.1930
Umfang: 6
mit Bestimmungen' über die Fatie rung der der direkten Steuer unterliegenden Einkommen in der Stadt anschlagen lassen, die für die Steuerträger von größter Wichtigkeit ist, da die Nichtbeachtung der darin enthaltenen Verfügungen schwere Strafen nach sich zieht. Termin und Inhalt der Fatierung Bis zum 31. Jänner müssen von den Steuer trägern folgende den direkten Steuern unter liegenden Einkommen fatiert werden: 1. Einkommen aus Gebäuden, aus Kapi talien (Zinsen aus Wertpapieren; Einkommen

sind. Zur Jalierung verpflichtet sind folgende Kategorien: Vor allem muß die Fatierung vom Steuer träger selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter gemacht werden. Die Nutznießer von Einkommen, welche ge setzlich verpflichtet sind, die Steuern für die Rechnung Dritter zu bezahlen, müssen die Generalien des Inhabers der Einkommen so wie deren Höhe anmelden. Die Arbeiter, für welche die Junggesellensteuer durch den Arbeit geber bezahlt wird, haben die Bestätigung des Arbeitgebers vorzuweisen. Richtigstellung

haben. In der gleichen Zeit müssen auch die Einkommenerhöhungen, die der ErgäiHuugssteuer unterliegen, angemeldet werden, wenn im Jahre 1930 drei Jahre seit der letzten Fatierung abgelaufen sind. Ork der Fatierung: Nie Fatierungen müssen gemacht werden: a) für die Gebäudesteuer beim Steueramt/ in dessen Amtsbezirk das zu besteuernde Gei bäude gelegen ist; b) für die Einkommen- und Agrarsteuer bei jenem Amt, in dessen Amtsbereich der. Steuer träger wohnt; c) für die Erganzungssteuer und für die Junggeselleirsteuer

beim Steueramt, in dessen Amtsbereich der Steuerträger wohnt. Nur in den Gemeinden, wo kein Steueramt existiert, kann die Fatierung beim Gemeinde amt erfolgen, auch mittels rekommandierten Schreibens mit Rückrezipis, auf welches auch der Datumsstempel des Pastamtes gedruckt werden muß. Die Fatierungen haben auf eigenen Formu« laren zu erfolgen, die gratis bei den Steuer- ämteim uud bei den Gemeinden behoben wer« den können. là MN,. Verkehrswesen Sonderziige auf der Val dt Aiemme-Vahn an Sonn

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Volksbote
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Seite 7 von 8
Datum: 03.11.1939
Umfang: 8
war aut befahren und auch der Sande! war lebhaft. Es waren aut 100 Stück am Dlatzc. Die Preise für gute Brauckpferdc betrugen bis zu 5500 Lire, mindere galten von 2200 Lire aufwärts per Stück. Eeaen mittags lebte starkes Schneetreiben ein. — Der nächste Markt in biefiaer Gegend ist am 10. November in San L o r e n z o (MartinimarktL Die neue Vermögenssteuer Der vom Ministerrat am 30. September 1939 genehmigte Gesetzentwurf betreffend die Einführung einer ordentlichen Vermögens steuer wurde nunmehr

als kgl. Gefetzdekrel Nr. 1529 vom 12. Oktober in der „Gazz. Uff.* vom 19. Oktober verlautbart. Nachstehend die wesentlichen Bestimmung gen der neuen Steuer. Der unterliegt der Vermögenssteuer Die ordentliche Vermögenssteuer gelangt mit 1. Jpli 1940 zur Einführung. Sie be trifft die im Königreich vorhandenen Ver-. mogens- und Sachwerte, sowohl von Einzel-- Personen, wie von Vereinigungen. Gesellschaften, Körperschaften jeder Art fauch wenn diese nicht nach gesetzlichen Vorschriften errichtet

. 10. Kapitalswerte, die als Grundlage für Pensionen, lebenslänglichen oder zeitlichen Renten dienen oder durch Einzahlung von Prämien oder obligatorischen oder frei willigen Beiträgen an Versichern ngs- oder Fürsorgekassen oder -instituten gebildet werden. . 11. Alle sonstigen Summen, me als Ricch.-Mobile-pflichtiges' Einkommen zu be trachten sind fz. B. Abfertigungen). Die mit anderen Staaten abgeschlossenen Per- träge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung haben auch hinsichtlich dieser Steuer Wirksamkeit

. vorbehaltlich des 'Rechtes, jenen Teil der Steuer auf den Eigentümer zu über wälzen. der sich auf das „bloße Eigentum' be- ' zieht. Letzterer Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des gesamten Eigentums und dem des Fruchtgenusses. Der dem Frucht- genutzrechte beizumessende Wert wird durch Be rechnung der einzelnen Jahreserträgniffe der Liegenschaft mit 5°'-> ermittelt, wenn es sich nm ein Recht handelt, dessen Ablaufzeit bekannt ist, oder mit 5?° und Berücksichtigung der wahr scheinlichen

oder teilweisen Verlust eines Guthabens annehmen lasten, so kann der Steuerverpflichtete verlangen, daß der be treffende Betrag nicht , unter die Vermögens« aktiven ausgenommen oder der Nominalwert des Guthabens entsprechend vermindert wird. Die Anwendung der Steuer bleibt bis zur Erlassung eines endgiltigen Arteils hinsichtlich des Vcr- mögensteiles offen (suspendiert), der dem noch nicht endgiltig festgestellten Guthaben entspricht. (Ar. 17). Buchschulden werden vom Werte einer oder mehrerer

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Seite 5 von 6
Datum: 14.02.1940
Umfang: 6
Die Bermö^ensstener Erklärnnncu betreffs Fatierung Fm Artikel 80 de» kgl. Gcsetzdekrete» Skr. 1529 vom 1L. Oktober 192g ist die Bestimmung enthalten. daß di« erst« Fatierung zur neuen ordenUÄen Vermögens steuer innerbalb des 29. Februar l. I. gemacht werden muß. Der folgende Artikel 38 bestimmt, daß die Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.5%* Jmmoblien-Struer unterliegen, nicht strafbar stud, wenn ste die Fatierung dieser Güter zur Ver» mögenssteuer unterlassen

ist. ohne daß das AnerkennungSdekret 'Hinsichtttch'deS Datum», auf welche» sich der Steuer, pslichtige bet der Faiiernna beziehen mutz, ist M be- am Die physischen Personen, die Gesellschaften von Personen, sowie die der Einkommensteuer Kategorie B nicht unterworfenen Körperschaften (enti) müssen satteren. Die am 3l. Dezember 1239 in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften, di- der Jmmobillen-An- leihe nicht unterworfen sind, eingeschäht aus Gnrnd deS mittleren Verkaufswertes in den Jahren 1935/39; die Srrmme der Passiven

und der Forderungen am 31. Dezember 1239; bewegliche Einkommen (zirknli^ rendc Kapitalien, .HandelStvarenkrcdite, Bank- rmd Lieferantenschuldenz nach dem Stande am 31. Dezenn ber 1939, wobei die Waren und anderen Güter nach dem mittlere» Wert de» Jahre» 1939 kalkuliert wer- **Sj Die Aktiengesellschaften and alle der Einkommen- steuer auf Grund der Bilanz unterworfenen KöWt- schäften müssen satteren: Den steuerbaren Wert HaS gezeichnete ,md eingezahlt« Kapital, die orlwntiichen und außerordentlichen gicferven

über diese Steuer - imposta ord. sul patrimomo -- wurden in den „Dol.' voni 27. Lktobcr, 8. und 25. November 1239 mitgeteilt.) — Neue Preise fiit Einheitsmehl. Der Pro- mnzialrat der Korporationen teilt mit, dag mit dem Inkrafttreten der Eiiinahmen-Steuer die Preise für Mehl ans Weichweizcn des Ernherts- tnps mit 290.50 Lire pro Zentner rnr Engros rmd «tt Are S.25 pro Jtilo im Detail festgesetzt find. Vachbarprovmzev Schwerer Autonnfall bei Origuo Trenio. 13. Febniar. In der Nähe von Grrano (Dalfugana

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