Von Kaiser Leopold I. an, bis zur Uebergabe Tirols an den König von Bayern, mit Berücksichtigung der gleichzeitigen Kriegs-Ereignisse.- (Geschichte und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck und der umliegenden Gegend ; T. 2)
158 ; ! yon bm' Chtzvmgen an einem tod ten Körper vor Vert ! lauf dieser^Zeit eine Section vorgenommen werden *). ■ | Vermög einer- andern Verordnung vom I. 1752 . I wurde bey schwerer Strafe Verbothen, an Sonn - und ^ Feyertagen vor gänzlicher Vollendung des Gotteödien- 1 fied 'einigen Handel und Wandel, außer mit Eßwaaren I zu treiben^ Oder einen Kramladen, zu Offnen **). So wie M a ria T h ere si a den religio sen Handlungen da- durch ihre gebührende Achtung zu verschaffen wußte, so brachte
sie es beym Pabst Benedikt XIV. dahin, 'j daß die vielen Fepertage, welche das'gemeine Volk nur im Müssiggang, an den Spielplätzen.und inWirthShäu- fern zubrachte, auf eine geringere Zahl herab gesetzt wurden, die belassenen Sonn - und Feyertage dagegen ^ nach.christlichem Gebrauch gefeyert Werden sollen; die dießfällige päbstliche Bulle Heilte sie ihrer Landesstelle zu Innsbruck um Aeußerung mit, vb nicht dieselbe, wie im Königreich Böhmen, Äuch in Tirol anwendbar ge- macht werden könnte ***) ; allein