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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 89 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
.-Kl. Nr. 47 verlantbart worden, das Ministerium für Cultus und Unterricht wiederholt den Grund satz ausgesprochen, daß Frauenspersonen zu akademischen Studien weder als ordentliche noch außer ordentliche Hörerinnen zuzülassen sind. Ausländer können gemäß 199. Studien-Hofiommisstans-Decret vom 30. Jänner 1819, Prov. Gesetz-Sammlung, VI. Bond, Seile 51, ferner gemäß § 2, Absatz 2 der MinisieriaEerordnung vom 15. April 1872 (97) an österreichischen Universitäten die medicinischen Prüfungen ablegen und zu Doctoren

des Ministeriums des Innern nicht ausüben werden, Daraus folgt, daß Ausländer auf Grund der Erlangung von Doctor- Diplomen an österreichischen Universitäten allein noch nicht das Recht zur Praxis in Oesterreich besitzen. Betreffend die Nostrification ausländischer Doetor-Diplome bestimmte die 192. Verordnung des Ministeriums fur Cultus und Unterricht vom 6. Juni 185«, R.-G.-M. «r. 24« folgendes: ;

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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 91 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
, Z. 20091, mittels 103 . Slatthàrei-ErlH vom 22. Marx 1885, Nr. 5628 verlautbart, daß auf Grund eines ausländischen Diplomes die Praxisberechtigung nur dann angesprochen werden kann, wenn sich der Besitzer eines solchen Diplomes an einer inländischen Universität der Nostrification unterzogen hat. Hingegen wurde für österreichische Staatsangehörige, welche an lombardischen Lehr anstalten ihre Studien absolvirten, zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. October 1859, Z. 25285, mittels 1VÄ

. Slatthatterei-Erlah vom 15. November 1859, 2. Ablh. Nr. 78 bestimmt und gestattet, daß alle jene Individuen, welche ihre medicinischen, chirurgischen, pharmaceutischen, geburtshilflichen und thierärztlichen Studien an einer lombardischen Lehranstalt bis zum letzten August des Schuljahres 1858/59 durchgemacht haben und bis zu diesem Tage von derselben mit einem Diplome betheilt wurden, wenn die selben österreichische Staatsangehörige und sonst hiezu geeignet sind, auf Grund dieser Diplome zur freien Praxis

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