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Volksbote
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Seite 10 von 16
Datum: 03.03.1927
Umfang: 16
. — : — )' Das rorchsdeutsche Meritum. Die Regelung de» deutschen Vorkricgs- Elgentums in den neuen Provinzen. Durch das kgl. Dekret vom 12. Dezember 1926, verlautbart in der Gazzetta Ufficiale vom 26. Februar 1927, wurden bezüglich des Eigentums, welches deutsche Staats angehörige schon vor dem Friedensschlüsse in den neuen Provinzen Italiens besessen hat ten und das der Beschlagnahm« durch die italienische Regierung unterzogen wurde, fol gende Grundsätze ausgestellt: 1. Die Möbel, welche als Einrichtung von Wohnhäusern

gebracht, daß S. E. der Finanzminister tu einem an alle Präfekten der neuen Provin zen gerichteten Rundschreiben vom 17. : zember 1926, Nr. 16620, auf Grund der ihm vom kgl. Dekrete vom 12. Dezember 1926 er teilten Ermächtigung unter anderem verfügt hat, daß die -deutschen Staatsangehörigen, welche stüher Eigentum in den neuen Pro vinzen befaßen Mid von den im kgl. Dekrete vom 12. Dezember 1926 grundsätzlich ein- geraumten Begünstigungen Gebrauch machen wollen, innerhalb der nicht verlän gerbaren Frist

sie sind. Pfarreien Achtung! Zur bevorstehenden Osterbeichte .und Kom munion liefert Beichtzettel und Kommunion- Andenken rasch, und billig dj« Papierhandlung Vogelweider. Dolzano, Laubengasse 41, Musemnstrahe 42, Silbergasse S. Kellermeister IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHiflMIIIIIIHIlHIllllllll St. Micheler Absolvent wird für größere Kellerei gesuifaf. Offerte zu richten unter 986 P an die Verwaltung dos Blattes. EU«. Nr. » 1028/27 Mit Bewilligung der kgl. PrStur Bolzano, Abt. 1X1, findet am Montag, den 14. März

1927, 10 Ahr oocmtttng* im Gasthaus Ksllermann in Gries-Sand die freiwillige Versteigerung des Kienasterhöfls in Grtes-Sand, Gnmdb.-Einl.» i Zahl 111, Kat-^Sem. Gries, samt ftmdus (nstrue. tue, inbegriffen 2 Kühe und 1 Kalb, statt. Ausrufspreis Are SOjOOO.— Vadium » 5.000.-— Weitere Auskünfte «AM der kgl. Notar Josef; Poley in Bolzano, KotthtM Nr. 6. Der kgl. Notar als Gerichtskommissän 407 Poletz. ZoelQogson Persisfiulen abzugeben. Breiholz o. Laogiiolz ifBuff jedes Qgamiiiii C. Mumelter-Perl

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 02.10.1924
Umfang: 12
desselben samt einer Uebersetzung des betreffenden De krettextes. D. Schristl. <£s sind für die heimische Wehrwirtschaft nach nie so tief einschneidende gesetzliche Ver fügungen erflossen, wie durch das neueste kgl. Dekret vom 14. September 1924. Nach dem amtlichen Titel handelt es sich um Be stimmungen, den Betrügereien im Weinhan« del zuvorzukommen und sie zu bekämpfen. Es liegt eine Notstandsaktion vor; denn wer nur etwas dieses Kapitel in der in- und aus ländischen Fach- und Tagespresse verfolgte, weiß

. * Die Weingesetz - Novelle. Kgl. «Sesehdekrek vom It.'Sept. 1924. Nr. 1374. Art. 1. Die Strafsanktionen des Statthalterei-Gosetz- dekreies vom 12. April 1917, Nr. 729, sind mit eigenen Strafdekreten und mit den Normen ge mäß dem kgl. Dekret vom 2S. März 1923, Nr. 796, durch di« Mnanzintendanten anzmvenden. Die nicht angefochtenen Strafdekrete oder in jedem Falle die Strafurteile sind in wenigstens zwei Tageszeitungen über Sorge und Auswahl des Intendanten zu veröffentlichen. Die dies bezüglichen Kosten gehen

wird, wo die Revision günstig ausfiel, dem For dernden ersetzt. Beim Fehlen der Revisions forderung wist» die erste Analyse als angenom men gehalten.' Art: 7. . Zum Aussichtsdienst gegen die Betrügereien im Weinhandel ist besonders das Personal der kgl. Finanzwache vorgesehen, welches für die Dienste außerhalb des Wohnsitzes das Recht auf Bezahlung der Msiionsgebühren ober der Trans ferierung im Ausmaß« der vorgesehenen Bestim- munaen haben. Den Unteroffizieren und Soldaten der Truppe werden außerdem di« Gebühren

ge mäß Art. 12 des kgl. Dekretes vom 31. Dezember 1923, Nr. 3470, zuerkannt. Art. 8. Der Finanzmmrfter ist ermächtigt, in das Bud get der Ausgaben des Ministeriums für National ökonomie u. jenes der Finanzen innerhalb der umfassenden Grenzen jährl. 800.000 L. einzusetzen, die notwendige Erhöhung für Durchführung ge mäß den Bestimmungen des gegenwärtigen De kretes und des Statthalterel-Gefetzdekretes vom 12. April 1917, Rr. 729, festzusetzen. Art. 9. Das gegenwärtige Dekret tritt mtt

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 03.05.1923
Umfang: 12
für den Entwurf eines Steuerbefl-i» ungsreglement beendet sind und die endgültigen Verfügungen des Finanzministers erwartet wer den. — Schutzimpfung gegen Schweineroklauf. Der Stabtmagistrat Bozen bringt über Auftrag der Unterpräfektur Bozen v. 16. April 1923, Nr. 85/,4 folgendes zur allgemeinen Kenntnis: Laut Erlaß der kgl. Präfektur In Trient v. 11. d. Nr. 19.389/IIi wird das Aerar das Material für die Schutzimp- fung gegen den Schweinerotlauf auch Heuer unter den folgenden Bedingungen unentgeltlich liefern

: 1. Die Impfungen müssen bis zum 20. Jun! durchaeführt werden und kommen dabei aus- schlietzlich diejenigen Gemeinden ln Betracht, in welchen der natürliche Rotlauf erfahrungsgemäß häufig zum Ausbruch gelangt. 2. Die Jmpfanmel- dungen haben Namen, Hofnamen und Hausnum mer und Fraktionsname eines jeden Besitzers, der feine Schweine zu schutzimpfen wünscht, sowie die Anzahl und das Alter der zu impfenden Schweine zu enthalten, und sind bis zum 1. Mai l. I. bei der kgl. Unterpräfektur Bozen vorzulegen

. Die nach dem 20. Juni durchgeführten sowie die Hcll- und Notimpfungen sind auf Parteikosten durchzu führen und, was die Schutzimpfungen betrifft, ist immer die präventive Genehmigung der kgl. Prä fektur erforderlich. Für wegen Rotlauf verendete, wenn auch schutzgeimpfte Schweine, wird keine Entschädigung gewährt. — Konkurs-Eröffnungen. Das Gericht in Bo zen hat mit Beschluß vom 24. April den Konkurs eröffnet: 1. lieber das Vermögen des Ernst Bruckmaier, Pharmazeut und Drogfft zum „Samariter' in Untermais

. Wird dies gestattet? Und welche Wege sind elnzuschlagen? Antwort: Cs fft hiezu die Bewilligung der kgl. Präfektur in Trient notwendig. Soll das Grundstück freiwillig versteigert werden, sv fft | vorher um die Genehmigung unter Vorlage der VerMgeruugsbedingungen (Ausrufs- preis usw.) anzusuchen; soll es freihändig ver kauft werden, so ist im Gesuch der Name des Käufers unter Beischluß seines Heiinatscheines und der Kaufpreis anzugeben. Frage 4779: Wie lange dauert die Dienst zeit für die 1991 geborenm Südttroler

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Seite 9 von 16
Datum: 17.06.1927
Umfang: 16
'WMgik tM ttf JlMi-1927. -Vöttsbvle' Nr. 84— Seifte. S Fnternationale SRnftetmeffe in Pndm Mitteilungen des Gewerbesörderungsinsiitutes Volzauo. Di« international« Mustermesse in Padua, die bis 20. Juni offen bleibt, wurde am 8. Juni in Anwesenheit Sr. kgl. Hoheit des Herzogs von Pistola feierlich eröffnet. Auch für diese Messe hat das Gewerbeförderunas-Jnstitut «in« gedie gen« Auswahl von kunstgewerblichen Artikeln zusammengestellt, die in einem eigenen Stand, geschmackvoll aufgebaut

herbeigeeilt war» um am Empfang« Sr. kgl. Hoheit des Kronprinzen von Italien teilzunehmen. Die Besichtigung der Messe durch den Kronprinzen erfolgte am Sonntag vormittags. Die ausgestellten Fremdenoerkehrsorgansiatio- nen der Provinz Bolzano, die Städte Bolzano, Merano Md Bresianon«, waren durch das Prä- stdialmitglied der Fremdvnoerkehrskommission in Bolzano, Herrn Kandkdus Ronchetti, ver treten. Der Prinz drückte jedem in seiner bekann ten, gewinnenden und liebenswürdigen Art di« Hand und betrachtet

früheren österreichischen Verwaltung stammen. In der Gazzetta Ufficiale vom 8. Juni 1927, Nr. 132, fft das kgl. Dekret vom 19. Mar, Nr. 838, verlautbart, welches Be stimmungen über die Pensionsbehandlung swisfer Gruppen von Angestellten der frü- eren österreichischen Verwaltung erläßt. Art. 1 bestimmt, daß jene Beamten oder Agenten, welche von der früheren österr.- ungarischen Verwaltung stammen und die aus irgendeinem Grund« vor ihrer definitiven Menstübsrnahme durch Italien im Sinn« des Art

. 1 des kgl. Dekretes vom 18. Februar 1923, Nr. 446, aus dem Dienste geschieden sind, dann, wenn sie nach den in Italien gel tenden Borschristen kein Recht auf eine Pen sion haben, ermächtigt sind, um die Pensions- oft«* den früheren österreichi schen Vorschriften anzusuchen. Di« Kriegs jahr« werden ihnen jedoch in keiner Weife angerechnet. Wenn diese Angestellten auf Grund ihres Ansuchens die Pension nach den früheren österreichischen Vorschriften erhal- Borzeitige Anrzahlnng der Alnskupons der Sonfolr

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Seite 10 von 16
Datum: 17.06.1927
Umfang: 16
bleiben, nicht auswandern! Die kgl. Präfektur übersendet uns den an alle Amtsbürgermeister hinausgegebenen Abschnitt der Rede des Regierungschefs vom 26. Ma! betreffend die Eindämmung des Auswandererwesens. Darin heißt es: Im ersten Teil meiner Kammerrede vom 26. Mai habe ich die Grundsätze der völki schen Landesverteidgiung ausgesprochen. Es genügt nicht die physische Gesundheit des Volkes zu schätzen und Vermehrung der Ge burten anzueifern und die zur Sterblich keitsziffer herabzusetzen

, das aus dem Aus land zurückkommt, wirtschaftlich alles das, was es aufgewendet hat, um ihn zu ernäh-. ren, zu erziehen und ihn arbeitsfähig zu machen: vom militärischen Gesichtspunkt einen Soldaten, vom völkischen Gesichtspunkt einen jungen starken Volksgenossen, der fremdes Land befruchten und mit Kindern beschenken wird. Ich mache die Präfekten aufmerksam, streng auf alle Organisationen die irgendwie mit der Auswanderung zu tun haben in ihrem Amts bereich acht zu geben. Besonders die kgl. Polizeibehörden

. Nach Einsicht in das kgl. Dekret vom 7. Oktober 1923, Nr. 2208, in das Gesetz vom 6 November 1926, Nr. 1848, und in das Dekret des Herrn Quästors von Bolzano vom 10. Juni 1927 und in Berücksichtigung der befondern Beschaffenheit des Gebietes, ordnet der Präfekt der Provinz Bolzano an wie folgt: Der Verschleiß von Wein, Bier, Wermut, Marsala und andern alkoholischen Geträn ken, die weniger als 21 Prozent Alkohol, ist in der gapzen Provinz von der Stunde der Lökäleroffnung morgeü's bis dessen Schwß am Abend

eine fallweise Aus nahme gemacht werden- Sperrstunden'Berordnung Nach Einsicht des kgl. Dekret vom 7. Okt. 1923, Nr. 2208, und in das Gesetz vom 6. November 1926, Nr. 1848, bestimmt der Quästor der Provinz Bolzano wie folgt: Die Stunden zur Oeffnung und Schlie ßung der Gastwirtschaften in der Provinz Bolzano werden, nachstehend festgesetzt: Bom 15. Mai bis 31. Oktober. Gast höfe, Restaurants, Speisehäuser, Kaffeehäu ser und Bars in den Gemeinden Bolzano, Merano, Breffanone und Brunico Aufsper ren um 6 Uhr

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Seite 11 von 12
Datum: 28.02.1924
Umfang: 12
.) rechtzeitig und ausreichend auf de» Laufenden halten werden. Nachstehend der InhÄt der einzelnen Ab- konmen. Das Abkommen über die Privakversicherungen. hat Genehmigung dieses Abkommens er- , folt durch das kgl. Dekret vom 13. Dezem- üe 1923, Nr. 3150, oerlautbart in der Gaz- zeia Ufficiale Nr. 35, vom 11. Febr. 1924. )er wesentliche Inhalt des österreichisch- itoienischen Abkommens ist folgender: Es wrden in jedem der beiden Staaten eigene Sicks von Versicherungsverträgen gebildet. Di Zuweisung

werden in Lle zu 60% umgerechnet. De Sonderabkommen mit der Zrnkralbank und der Baden- keedttanstalk. !n der Gazzetta Ufficiale Nr. 41 vom 18. Fsruar ist das kgl. Dekret vom 13. Dez. 193, 'Nr. 3155, verlautbart, welches die Snderabkvsnmen zwischen Italien und drr Zentralbank der deutschen Sparkasien und der Dodenkredltaustalt ratifiziert. Diese beiden Abkommen beziehen sich nur auf die Regelung jener Schulden und For derungen der genannten Geldinstitute, wel che aus Hypothekar- und komunalanleihe

- operakionen entspringen: der Abschluß die ser Sonderabkommen erfolgte auf Grund des Art. 7 des allgemeinen Abkommens zwischen Italien und Oesterreich über die Schulden und Forderungen. Dieses Abkommen ist eben falls durch ein kgl. Dekret vom 13. Dez. 1923 ratifiziert, aber noch nicht verlautbart wor den. Nachstehend geben wir die wichtigsten Be stimmungen der Sonderabkommen im Wort laut bekannt: zunächst aber fassen wir zum besseren Verständnis die Hauptpunkte der beiden Sonderabkommen zusammen

u. For derungen gegen Oesterreich. Das Abkommen wurde durch das kgl. Dekret vom 13. Dez. 1923, Nr. 3154, ratifiziert. Die wichtigsten Grundsätze desselben sind: 1. Die Regelung der Schulden und For derungen gegen Oesterreich und. der'Oesterrei cher gegen die neue Provinz erfolgt durch ein italienisches und ein österr. Ausgleichs und Ueberwachungsamt. Der Ausgleich geht in der Weife vor sich, daß die „ital. Schuld ner' ihre Schulden an das ital. Ausgleichs amt zahlen. Dieses befriedigt

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Seite 9 von 16
Datum: 17.03.1927
Umfang: 16
als Wandschmuck zur Ver wendung gelangten. Sonntag, 13. d. M., fanfb die feierliche Eröffnung durch S. fgt. Hoheit den Kronprinzen Umberto statt. Punkt 10 Uhr betrat S. kgl. 5st»heit, vom Direktor -des Ge-werbefvrdermrgs-Änstitutes, Ing. Nachich als Vertreter der Stadt Bolzano und verschiedenen lokalen Körperschaften, be grüßt und geführt den Dozner-Saal. S. kgl. Hoheit äußerte sich sehr lobend über die Aus stellung und bewunderte die Reichhaüigkeit» die sorgfältige Auswahl und die geschmack volle

des Straßenbenützungsbeitrages, wel chen die Provinzen u. Gemeinden auf Grund des kgl. Erlasses, Nr. 2538, vom 18. Novem ber 1923 -tls Vergütung für die notwendi gen empfindlichen Auslagen zur Instandhal tung der Straßen beanspruchen dürfen. Di« Kundmachung enthält die Vorschriften betreffs der Anmeldung der Fuhrwerke, die seitens der Eigentümer bis spätestens 31. ds. bei den zuständigen Gemeindeämtern zu er folgen hat. Die Betroffenen können bei ihrem Ge meindeamt die oorg-edruckten Formulare ab holen, auf welchen die Anzeige

zu schrei ben ist. Der Beitrag wird -für die ehemalige Pro vinz Dettezia Trtdenbina für di« Zeit ab 1925 vovgefchrieben und ebenso für jene Gemein den, die beschlossen haben, ihn von derselben Frist ab in Einnahme zu stellen. Insoweit die Bozner Provinzialverwal- tung in Betracht kommt, wird der Beitrag natürlich erst ab Beginn 1927 vorgeschri-eben. kinzMnngenderSahresbeltriiMj j| }» Den Bernsrzenvffenschaften. sj In der Gazzetta Ufficiale vom 8. März : 1927, ist das kgl. Dekret vom 24. Februar

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Seite 12 von 12
Datum: 03.04.1924
Umfang: 12
oder SaniMsaufsichtsorgane find, müssen mtt einem Dokument versehen sein, aus welchem d« er haltene Auftrag heroorgeht. Hiqzu gehören offenbar bi« auf weitere» auch die noch nn Dienst befiudkichsn kgl. Kellevetinfpektoren in de» neuen Provinzen. Es müsse« nicht wenig« als vier Flaschen von je rund einem Liter al» Weinproben entnommen werten. Es folgen noch detaillierte Vorschriften über di« Füllung und Bezeichnung der Proben non geringerer Bedeutung. ' Bei jeder Probeentnahme wird auf stempel« freien Papier

, abgeändert vom Senat in der Sitzung vom 12. März 19L2, vorgelegt vom. ehemaligen Ackerbau- minist« Bertdft, im Erntlang mit den Fach- Ministern d« Justiz, de» Schatzes und der Fi nanzen in der Sitzung vom 18. Mai 1922 und rückvaryelegt der Deputievtenkamm« am 9. Frbr. 1923. Sm November 1923 faßt der Ministerrat und« Vorsitz de» MinistgrprSstdenten Muffslini den Beschluß, das Gesetz als kgl. Verordnung zu oeröffenMchen, der mm durchgefühtt wird. Die se» Gesetz wird von den reellen Weinproduzenten

und soliden Deinhändlern mft aufrichtig« Freu de, von bekannten Schiebern mit sehr geteilten Gefühlen längst erwariet. Ein ausführlich« Be- nicht üb« da» Gesetz und eventuell gleichzeitig erscheinende Durchführungsverordnung wird solgev. Dsz««, 24. März 1924. A. Beck«.Bozen. Besänftigung für die Bkmmt- wein>8rzeng«ng. Di« Gazzetta Usfiokal« vom 24. Miez veröstwt- Scht da« kgl. Dekret vom 24. Februar 1924 üb« »VanernzeNvng* Donnencka«, de« I. Bprtt 1024. Marktberichte. — Märkte Im Moook «prA. Bezirk Bozen

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