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Volksbote
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Seite 13 von 16
Datum: 12.05.1927
Umfang: 16
, weder im Berwaltungs- noch im gerichtlichen Wege zulässig. Art. 2. Der Preis der requirierten Lokale wird in Ermanglung einer Einigung zwi schen den Parteien auf Grund der im fielen Verkehre üblichen mittleren Preise in den letzten drei Jahren, durch einen Ausschuß festgesetzt, der aus dem Präsidenten des Tri bunals als Vorsitzenden und aus zwei Mit- gliedem besteht, von denen das eine vom Präfekten und das andere vom Hauseigen tümer innerhalb einer vom Präsidenten des Tnbnals feftzufetzewden Frist

ernannt wird. In Ermangelung der zeitgerechten Ernen nung des Hauseigentümers wird das dritte Mitglied vom Präsidenten des Tribunals, und zwar durch Auswahl aus der Liste der Gerichtssachverständigen bestimmt. Wenn die Requisition vermietete Lokale betrifft, so hört das MetverhMnis von selber auf. Wenn jedoch der obgenannte Ausschuß dem Hauseigentümer einen höhe ren Preis zuspricht, als jener, der ihm auf Grund des bestehenden Mietvertrages zu gekommen fft, so kann er auch anordnen, daß ein Teil

dieser Differenz dem Meter zukommen soll. Die Entscheidung des Ausschusses ist end- giltig und kann weder im Berwaltungs- noch im Gerichtswege angefochten werden. Dieses Requffitionsdekret bringt für uns im wesentlichen k e i n e R e u e r u n g und auch keine Vermehrung der den Präfekten auf Grund der bisher in unserer Provinz geltenden Borschriften eingeräumten Requi- sitionSbefugnis. Es steht nämllch in unserer Provinz noch immer die Verordnung des Gen« ra l-Kommissari at es Tren to vom 29. Februar 1920

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