aber dem bäuerlichen Mittelstand zum ärgsten Schaden gereiche: die un bedingte Freiheit, namentlich die Freiteilbarkeit (gegen die nur in Tirol und sonst nirgends in Oesterreich eine Schranke stehen geblieben war) und das freie Einströmen des Kapitals, der unver mittelte Kontakt, in den die moderne Geldwirt schast zu Grund und Boden getreten war. In der bäuerlichen Not spielte die Schuldnot die Haupt rolle. Bei uns in Tirol war wenigstens noch ein Gutes: die tirolische Landwirtschaft war im Großen und Ganzen
durch Vogelsang, gegen die Hypothek als Rechtseinrichtung Front zu machen. Man fand die Verbindung, die das Kapital in der Form der Hypothek mit Grund und Boden einging, unnatürlich, widersinnig, ja beinahe gegen das kirchliche Sittengesetz ver stoßend, wobei man auf das bis zum Beginn des 19. Jahrhunderte? wiederholt eingeschärfte kirchliche Verbot, vom Geldkapital Zinsen zu nehmen, Be- zug nahm. Also: Aushebung des Hypothekar-Pfand- rechtes sür die Zukunft, Entlastung des landwirt schaftlichen Bodens
von den darauf in der Ver gangenheit bestellten Hypotheken. Nirgends wurde für dieses Programm so energisch Propaganda gemacht, wie in Tirol. Be reits im Jahre 1896, als der Tiroler Landtag über agrarpolitische Anträge des Abgeordneten Dr. v. Grabmayr Beratungen pflog, vertrat der Abgeordnete Dr. Schöpser ein Minoritätsvotum folgenden Inhaltes: „Die hohe Regierung wird aufgefordert, ehestens agrarrechtliche Maßnahmen zu treffen, um a) zunächst die weitere Hypothekarverschuldung von Grund und Boden
werden. 3. Diese Wurzel ist im letzten Grunde keine andere als die hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden.' Dies wird sodann kurz begründet, worauf es heißt: „5. Der Agrartag erkennt deshalb die ein- zige Rettung des Bauernstandes darin, daß a) durch gesetzliche und Verwaltungsmaßregeln die Verschuldung von Grund und Boden aufgehalten wird; d) die allmähliche Entlastung des bäuerlichen Grundbesitzes unter vorläufiger Feststellung einer Verschuldungsgrenze angebahnt und durchgeführt wird; e) Grund
und Boden gesetzlich als unver- schuldbar erklärt wird.' Ein ähnlicher Beschluß erhielt in einer Sektion des Salzburger Katholikentages im Jahre 1896 die Majorität: „Als Ziele der Reform deS Rechtes aus Grund und Boden sind zu bezeichnen: die Entlastung deS Bodens von den darauf lastenden Schulden und die Aushebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden.' Diesem Schöpferschen Programm, das die Un verschuldbarkeit von Grund und Boden als Prinzip statuierte, trat mit der ihm eigenen Lebhaftigkeit