Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
, der Stifter in ihrem gebet gedacht, -wie es dann ohne das billich, und so oft es nit be lo schehe, es wäre dann gottesgewalt, solle or pfarrherr der kirchen beaahlßa für die straf vierzig gulden, und so es an einem sonn- oder feiertag beschäh, ist die straf doppelt, also achtzig 'gulden. Zum andern soll auch ein pfarrherr iieissig achtung geben, damit dass die gestiften frühmessen, so alle montag, mittwoch und freitag fallen, 15 von vierziger und künftigen frühmessern naeh alter Stiftung eelebrierßt