des kaiserl. Hauses, den Bischöfen, auS erblich ernannten Gliedern des hohen Adels und dann aus einer Anzahl auf Lebenszeit ernannter gemischter Notabilitäten bestehen. Für die Kronlande würden be rathende Landstände einberufen werden, nach den „uralten' Stände gliederungen der „vier Curien der Prälaten und Herren, Ritter, Bürger und Bauern.' Letztere Angabe klingt sehr mystisch und zeigt von gänzlicher Unkenntniß der Geschichte des österreichischen Staatsrechts. Unter uralten Zeiten
kann nichts anderes gemeint sein, als die Zeiten vor dem westphälischen Frieden. Nie hat es aber vier Stände in Oesterreich gegeben, sondern nur drei: Prä laten, Herren und Ritter. Die Städte, mit dem protestantischen Adel verbunden, hätten gerne als vierter Stand in das Staatsrecht sich eingedrängt, sind aber als Stand niemals, selbst nicht von Matthias in seinen äußersten Bedrängnissen, anerkannt worden. Wie die Bauern in früheren Perioden überhaupt zu der Ehre kommen konnten, einen „Stand' zu bilden, ist rein