in Salzburg sandte das hiesige kath. Kasino folgendes Telegramm: „Sr. Eminenz Kar dinal Fürsterzbischof Johannes in Salzburg! Die ehrer bietigsten und tiefgefühltesten Glückswünsche zum goldenen Priesterjubiläum mit der Bitte um den hl. Segen. Das katholische Kasino. Riccabona." fl Der Katechet der Trutzschule oder „Der Herr vom Lande" sieht sich wiederum im „Tagblatt" gemäß regelt. Dieses Blatt scheint als Fachorgan jener Schule gewählt zu sein; wir gratuliren, der Griff ist glücklich. Nur müssen
wir betonen, daß die Ueberwachung des Religionsunterrichtes und der religiösen Uebungen dem Seelsorger, dem bischöflichen Schultommissär und dem Ordinariate, nicht dem „Tagblatt" gesetzlich zuerkannt ist. Der Weg durch das „Tagblatt" ist daher nicht der richtige, Klagen an die berufene Instanz zu bringen. Da aber dieses Organ des Religionstrutzes nun einmal der Kirchenbehörde Material liefern will, wollen wir ihm wiederum einen kleinen Beitrag widmen. Die Kirche ist nicht, wie der gegenwärtige Weltgeist
, nicht bei Unberufenen vorbringen. Deshalb und aus dem Grunde, daß später die Kinder keine oder wenigstens keine gründ liche Vorbereitung erhalten, ist gerade in Städten ein Urgieren sehr angezeigt. ^Dieses Urgieren kann, wir sagen es dem „Tagblatt" noch einmal, selbst unter Be rufung auf das weltliche Gesetz geschehen (Ordinariat, Diözefanpraxis, Papst erkennt das „Tagblatt" nicht an). Eine Entscheidung des Ministers für Kultus und Unter richt vom 19. März 1887, Z. 24.206 ex 1886 lautet: „Was übrigens die Frage
betrifft, welche Kinder, bezw. von welcher Altersstufe angefangen dieselben an den be züglichen religiösen Uebungen theilzunehmen haben, so ist dies lediglich Sache des Ermessens desjenigen, w.lcher die bezüglichen Uebungen zu leiten hat". Diese Entscheidung ist gerade betreffs des Sakramentsempfanges erflossen. Die Auffassung ist nun allerdings verschieden: Das „Tagblatt" und jene Partei, die hinter ihm steht, wäre mit Proforma-Religion, mit blos unterrichteten, aber in aktiven Christen zufrieden
von der Einwilligung der Eltern abhängig zu machen; wenn dies hinsichtlich der Firmung statthast wäre, müßte es konsequentermaßen auf alle Sakramente ausdehnbar fein Besonders be lustigt hat uns das „Tagblatt" mit dem Passus, als ob durch die Firmung die elterlichen Rechte verletzt würden. Nun, was für Christen sind solche Eltern, die erst be wogen werden müssen, ihre Kinder firmen zu lassen; regelrechte Christen halten es für eine Gnade, nicht für eine Rechtsverletzung. Ja, das Neklamiren der Eltern rechte