Zmß, den 22. April 1911 i8 jnlirgaaa. Sr. 7, Jiroler Aemraörffafl Organ für GeMenrdev^wal mng und Versicherungswesen. Dal „Tiroler Gememdedlatt" erschein! «S? Monat zweimal, aa jedem erste» nad «,r«e» F«t»^ »n eem -Lau«» <es folgenden Tage- als Beilage zur „Tiroler Land-Zeitung"; dieselbe kostet durch die Post bezogen: vierte!;tthrig K i.feü, hrUdiähr g X 3.60, ganzjährig K 7.SK). Auf das „Tiroler Hemeindeblatr" kann ar.ch separat abonnierl «erden «oft tostet dasselbe halb- jädrig
und deren praktische Anwendung beffer informiert wären. Im Nachstehenden wird versucht, die wichtigsten Gesichtspunkte, von welchen die Gemeindeverwaltungen in Gemeindeweg-Angelegenheiten sich sollen leiten laßen, klar zu stellen, wobei für jene, welche im Gegenstände sich genauer unterrichten wollen, auf das vortreffliche Buch „die Rechte an öffentlichen Wegen in Oester reich von Dr. Fritz Hawelka", erschienen in Wien bei Franz Denticke, verwiesen wird. Das Tiroler Straßengesetz vom 11. Oktober 1895
in der vom Tiroler Landesausschusse herausge gebenen Gesetzessammlung vom Jahre 1905. von den Privatwegen, wozu auch die sogenannten Jnteressentschaftswege gewöhnlich gehören, unterscheiden, tunlichst genau festzustellen, denn über die Abgrenzung zwischen den Gemeindemegen und den übrigen Klassen der öffentlichen Wege wird ein Zweifel selten aufkommen. Es besteht nun vielfach die verfehlte Ansicht, daß als Gemeindewege nur jene zu gelten haben, welche übungsgemäß von der Gemeinde eingehalten werden. Allerdings