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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 3 von 8
Datum: 24.08.1912
Umfang: 8
ca. Ministerium des Innern, puncto Heimatrecht des Leonhard Trettel. Die angefochtene Entscheidung wird als ge setzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe. Mit der angefoch tenen Entscheidung wurde ausgesprochen, daß Leonhard Trettel aus Tesero den von dieser Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in den Heimatverband der Stadtgemeinde Kitzbühel deshalb nicht erworben habe, weil er sich während der in Bettacht kommenden

Ersitzungszeit (1897 bis 1907) nicht ununterbrochen dort aufgehalten habe, sondern durch mehr als sechs Jahre in ständigen Dienstverhält nissen von Kitzbühel abwesend gewesen sei. Dem Um stande, daß er in Kitzbühel während dieser ganzen Zeit eine Wohnung gemietet und dort seine Frau und die Kinder immer belassen hatte, und dem weiteren Um stande, daß er die Familie während der Zeit seiner Abwesenheit, und zwar in der Regel an Sonn- und Feiertagen, besuchte und ihren Unterhalt bestritt, legte die Behörde

keine rechtliche Bedeutung bei, da sie der Ansicht war, daß daraus noch nicht auf seine Absicht geschloffen werden könne, den Aufenthalt in Kitzbühel beizubehalten. Durch die Annahme von ständigen Dienstposten („Sagschneider") in Fieberbrunn, Kundl und Oberndorf sei der Aufenthalt in Kitzbühel unter brochen worden. — Die bf. Gemeinde Tesero bestrei tet die Schlüffigkeit dieser Beweisführung; sie folgert aus dem ständigen Aufenthalte der Familie in Kitzbühel, aus der regelmäßig sich wiederholenden Rückkehr

des Familienhauptes dorthin nach Abschluß seiner auswär tigen Arbeiten und auch während der Zeit einer Be- dienstung, so oft es die Arbeit erlaubte, daß die Ab sicht vorhanden und offenbar war, den Aufenthalt in Kitzbühel auch in der Zwischenzeit beizubehalten. Ver möge seiner Berufsstellung als „Sagschneider" mußte er die Arbeit dort aufsuchen, wo sie ihm allem ge boten wurde, nämlich bei den Sägereien, und da er in Kchbühel zeitweilig keine derartige Stelle fand, mußte er auswärtige Unternehmungen aufsuchen

; da raus könne noch nicht auf die Absicht geschlossen werden, den Aufenthaltsort zu wechseln, die örtliche Lage der Unternehmungen, in denen er jeweilig Arbeit fand, sei ein ganz zufälliger Umstand, der die Annahme nicht erschüttern könne, daß die Absicht, den Aufenthalt in Kitzbühel beizubehalten, bestand. Der VGH. konnte zwar der Ausführung der Beschwerde über die Bedeutungslosigkeit einer durch zufällige Umstände herbeigeführten Aufenthaltsänderung nicht beistimmen, weil das Gesetz zur Erwerbung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 4 von 8
Datum: 24.08.1912
Umfang: 8
wird, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgte, die Absicht erhellt, den Aufent halt beizubehalten. Diese Absicht lag bei Treltel un zweifelhaft vor und sie war auch erkennbar. Er hat schon vor vielen Jahren seine Heimat Tesero verlassen und in deutscher Gegend sich häuslich niedergelasien: im Jahre 1886 heiratete er in Kitzbühel seine jetzige, aus dieser Gemeinde stammende Frau. Frau und Kinder hielten sich nach den Feststellungen der Behörde durch zehn der Bewerbung um die Aufnahme voran gegangene Jahre

ununterbrochen in Kitzbühel in der vom Familienhaupte gemieteten Wohnung auf, während allerdings Trettel selbst in den Jahren 1898, 1899 und 1900 in Fieberbrunn, Kundl, Oberndorf - und St. Johann, 1900 bis 1905 wieder, und diesmal ständig, in Fieberbrunn bei Sägebesitzern in Arbeit stand. Die Behörde hat wohl angenommen, daß Trettel seine Familie in der Regel an Sonn- und Feiertagen besuchte und sie bezweifelt auch nicht, daß er für ihren Unterhalt stets gesorgt hat; nur meint sie, daß daraus kein Schluß

auf die Absicht, den Aufenthalt in Kitz bühel beibehalten zu wollen, gezogen werden könne; die Annahme eines ständigen, einmal sogar mehr als fünf Jahre hindurch dauernden Dienstverhältnisies in einer anderen Gemeinde stehe dem entgegen. Hiebei wurde aber außer acht gelasien, daß Trettel, sobald er in Kitzbühel Arbeit fand, wieder dorthin zu seiner Fa milie zurückkehrte und während der ganzen noch er übrigenden Ersitzungszeit dort verblieb, also in unzwei deutiger Weise zu erkennen gegeben

hat, daß er sich von allem Anfänge an von der Absicht leiten ließ, seinen Aufenthalt in Kitzbühel beizubehalten. Daß aber eine derartige, nachträgliche, zusammenfasiende Würdi gung der während der zehnjährigen Frist vorgekommenen, für die Erwerbung des Anspruches maßgebenden Er eignisse zuläsiig und geboten ist, hat der VGH. schon wiederholt ausgesprochen (vgl. BudwA. Nr. 6896). Aus dieser Erwägung kam der Gerichtshof zu dem Schluffe, daß die angefochtene Entscheidung angesichts des aktenmäßig festgestellten Tatbestandes

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 8 von 8
Datum: 28.01.1911
Umfang: 8
- metzger im Besitze eines ordnungsmäßigen Gewerbe- schemes zum Betriebe der handwerksmäßigen Pferde- fleischhauerri ist oder war und diesen Gewerbeschein zurücklegt, so kann er nach der klaren Bestimmung des § 14 e Absatz 5 der Gewerbe-Novelle vom Jahre 1907 später jederzeit die Pferdemetzgerei wieder an melden, ohne daß es irgend eines Befähigungsnach weises bedarf. Staatsdienerstvitwe in Kitzbühel. (Erzie hungsbeiträge für Kinder von Staatsbe diensteten.) Nur für die ehelichen

— nehmen wir an, es hat ein Handwerk erlernt und ist mit 17 oder 18 Jahren Geselle geworden und nimmt einen Lohn ein —, so erlischt schon in diesem Zeitpunkte der Be zug des Erziehungsbeitrages. An die Gemeindevorstehung St. Johann i. T. (Einhebung von Steuern durch dieGemein- de.) Die Einhebung sämtlicher Steuern und Umlagen betr. daige Gemeinde obliegt ab 1. Jänner d. I. dem k. k. Steueramte in Kitzbühel. Dies vorausgeschickt ersucht man um gefl. Beantwortung nachstehender Frage: Ist im gegebenen

im Gesetze zugefichert erschien. Wird die Zustellung durch die Organe der Post besorgt, so dürften die Steuerträger für das Porto nicht aufzukommen haben. Besondere Bestimmungen über Zustellungsgebühren bestehen für das Exekutions verfahren (Mahngebühren rr.), worüber beim Steuer referate der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Rats zu erholen wäre. Herrn Forstgehilfen L. in K. (Rangsklasse- Angelegenheit.) Sie haben nicht recht! Der Ministerpräsident befindet sich in der I., die Minister befinden

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