ca. Ministerium des Innern, puncto Heimatrecht des Leonhard Trettel. Die angefochtene Entscheidung wird als ge setzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe. Mit der angefoch tenen Entscheidung wurde ausgesprochen, daß Leonhard Trettel aus Tesero den von dieser Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in den Heimatverband der Stadtgemeinde Kitzbühel deshalb nicht erworben habe, weil er sich während der in Bettacht kommenden
Ersitzungszeit (1897 bis 1907) nicht ununterbrochen dort aufgehalten habe, sondern durch mehr als sechs Jahre in ständigen Dienstverhält nissen von Kitzbühel abwesend gewesen sei. Dem Um stande, daß er in Kitzbühel während dieser ganzen Zeit eine Wohnung gemietet und dort seine Frau und die Kinder immer belassen hatte, und dem weiteren Um stande, daß er die Familie während der Zeit seiner Abwesenheit, und zwar in der Regel an Sonn- und Feiertagen, besuchte und ihren Unterhalt bestritt, legte die Behörde
keine rechtliche Bedeutung bei, da sie der Ansicht war, daß daraus noch nicht auf seine Absicht geschloffen werden könne, den Aufenthalt in Kitzbühel beizubehalten. Durch die Annahme von ständigen Dienstposten („Sagschneider") in Fieberbrunn, Kundl und Oberndorf sei der Aufenthalt in Kitzbühel unter brochen worden. — Die bf. Gemeinde Tesero bestrei tet die Schlüffigkeit dieser Beweisführung; sie folgert aus dem ständigen Aufenthalte der Familie in Kitzbühel, aus der regelmäßig sich wiederholenden Rückkehr
des Familienhauptes dorthin nach Abschluß seiner auswär tigen Arbeiten und auch während der Zeit einer Be- dienstung, so oft es die Arbeit erlaubte, daß die Ab sicht vorhanden und offenbar war, den Aufenthalt in Kitzbühel auch in der Zwischenzeit beizubehalten. Ver möge seiner Berufsstellung als „Sagschneider" mußte er die Arbeit dort aufsuchen, wo sie ihm allem ge boten wurde, nämlich bei den Sägereien, und da er in Kchbühel zeitweilig keine derartige Stelle fand, mußte er auswärtige Unternehmungen aufsuchen
; da raus könne noch nicht auf die Absicht geschlossen werden, den Aufenthaltsort zu wechseln, die örtliche Lage der Unternehmungen, in denen er jeweilig Arbeit fand, sei ein ganz zufälliger Umstand, der die Annahme nicht erschüttern könne, daß die Absicht, den Aufenthalt in Kitzbühel beizubehalten, bestand. Der VGH. konnte zwar der Ausführung der Beschwerde über die Bedeutungslosigkeit einer durch zufällige Umstände herbeigeführten Aufenthaltsänderung nicht beistimmen, weil das Gesetz zur Erwerbung