n — nicht ge noffenschaftspflichtig sind. Daher stehen den Handels kammern auch größere Mittel zu Gebote. Sie sind im Stande, die ganze volkswirtschaftliche Lage des Staates oder doch die eines größeren Teiles desselben zu über blicken und den Einfluß von Gesetzen, Handelsverträgen usw auf die Gesamtheit zu würdigen; sie können auch durch großzügigere Maßnahmen Handel und Gewerbe unterstützen, z B. durch Subventionen, Stipendien zum Besuche ausländischer Etablisiemenis, Beschickung von Ausstellungen, Erteilung von Auskünften über Handels
hat. Sie wählen Abgeordnete in den Landtag, führen die Markcnregister, können Geweröemuseen, Fachschulen rc. gründen und subventionieren, stellen Zeugnisse über die Solidität und Leistungsfähigkeit protokollierter Firmen aus, welche sich als Offerenten an militärischen Lieferungsverträgen be teiligen, entsenden Delegierte zu volkswirtschaftlichen Kongressen u. v. a. m. Die Aussicht führt das Handelsministerium. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel können die Kammern auf alle ihre Wähler Umlagen