tieren kann. Nicht außer acht zu lasten ist, daß die Lebenshaltung in Frankreich schon eine hohe war, also keine solche Steigerung erfahren konnte, wie dies zum Beispiel in Italien der Fall war und die Bevölkerungs ziffer fast stationär bleibt. Der Import von Schlacht ochsen aus Frankreich dürfte also noch eine Zeitlang anhalten. (Schluß folgt.) Bauordnung. Die Baubehörde höherer Instanz ist nicht berechtigt, Aenderuugen des Bauobjektes, welche nicht Gegen stand der Bankommistion waren, in ihre Ent
, daß aber im übrigen der Inhalt dieser Be dingung, ihre Notwendigkeit und Zuläffigkeit, im Er messen der Baubehörde liege, also der Überprüfung des Gerichtshofes entzogen sei. Nach der Rechtsüberzeugung des Verwaltungsge richtshof sind diese Einwendungen der Gegenschrift und damit auch die Grundlage, auf welcher die Entscheidung des Landesausschuffes aufgebaut ist, nicht begründet; allerdings siebt § 47, Tiroler BauO. vom 15. Oktober 1900, R.GBl. Nr. 1 ex 1901, auch den Fall vor, daß der Gemeindevorsteher
von Wirtschaftsgebäuden handelt, sieht dies für den Fall des Anbaues an ein Wohnhaus geradezu vor. Da aber die Entscheidung des Vorstehers auf Grund der Er- gebniffe der Bauverhandlung zu fällen ist, folgt zwin gend, daß derlei Bedingungen bei der Ver handlung zur Sprache gebracht und ihre Zulässigkeit, Ersprießlichkeit und Not wendigkeit unter Beizug der Parteienund Sachverständigen erörtert werden muß, da mit sowohl der Bauwerber selbst als auch der Anrainer in die Lage kommen, hiezu Stellung zu nehmen. Ganz