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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 3 von 12
Datum: 23.12.1911
Umfang: 12
allenthalben und macht einer mehr schwergewichtigeren Viehraffe Platz. Und das ist der Fall in nahezu allen Ländern. Montavoner, Simmenthaler, Pinzgauer haben ein größeres Durchschnittsgewicht, als es bei den Landschlägen der Fall ist. Wir können also eine ganz bedeutende Gewichtszunahme voraussetzen und damit verringert sich im gleichen Maße der Ausfall am Fleisch vorrat, der durch den Rückgang der Stückzahl herbei geführt wurde. Dazu kommt noch, daß, wie bereits erwähnt, die Zunahme

haben wir auch bei der Schweinehaltung eine Umsatzdauer von nicht ganz zwei Jahren, mit anderen Worten, bei den Schweinebeständen kann alljährlich zwei Drittel zur Schlachtung kommen, ohne daß man befürchten braucht, daß die Nachzucht eine Einbuße erleide. Darin liegt ein großer Wert. Einmal laffen sich bei der Schweine haltung Vorratsmängel viel schneller und leichter be heben, als es beim Rindvieh der Fall ist, dann dient ja auch die Schweinehaltung einzig und allein der Fleischerzeugung. Die Vermehrung in der Zahl der Schweine

ist also von weittragender Bedeutung. Es können heute um mehr als eine Million Stück Schweine alljährlich zum Verkaufe gelangen, als dies im Jahre 1900 der Fall war. Infolge der langsameren Umsatz dauer bei der Rindviehwirtschaft beträgt der jährliche Aus fall gegen 1900 höchstens 100.000 Stück. Dieser Aus fall wird durch die Umsatzmenge von einer Million Stück bei den Schweinen mehr als ausgewogen. Unter Bedachtnahme auf die drei Punkte: Stück zahl, Gewicht und Umsatz, läßt sich nun schätzungs-

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 3 von 8
Datum: 31.12.1910
Umfang: 8
tieren kann. Nicht außer acht zu lasten ist, daß die Lebenshaltung in Frankreich schon eine hohe war, also keine solche Steigerung erfahren konnte, wie dies zum Beispiel in Italien der Fall war und die Bevölkerungs ziffer fast stationär bleibt. Der Import von Schlacht ochsen aus Frankreich dürfte also noch eine Zeitlang anhalten. (Schluß folgt.) Bauordnung. Die Baubehörde höherer Instanz ist nicht berechtigt, Aenderuugen des Bauobjektes, welche nicht Gegen stand der Bankommistion waren, in ihre Ent

, daß aber im übrigen der Inhalt dieser Be dingung, ihre Notwendigkeit und Zuläffigkeit, im Er messen der Baubehörde liege, also der Überprüfung des Gerichtshofes entzogen sei. Nach der Rechtsüberzeugung des Verwaltungsge richtshof sind diese Einwendungen der Gegenschrift und damit auch die Grundlage, auf welcher die Entscheidung des Landesausschuffes aufgebaut ist, nicht begründet; allerdings siebt § 47, Tiroler BauO. vom 15. Oktober 1900, R.GBl. Nr. 1 ex 1901, auch den Fall vor, daß der Gemeindevorsteher

von Wirtschaftsgebäuden handelt, sieht dies für den Fall des Anbaues an ein Wohnhaus geradezu vor. Da aber die Entscheidung des Vorstehers auf Grund der Er- gebniffe der Bauverhandlung zu fällen ist, folgt zwin gend, daß derlei Bedingungen bei der Ver handlung zur Sprache gebracht und ihre Zulässigkeit, Ersprießlichkeit und Not wendigkeit unter Beizug der Parteienund Sachverständigen erörtert werden muß, da mit sowohl der Bauwerber selbst als auch der Anrainer in die Lage kommen, hiezu Stellung zu nehmen. Ganz

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