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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 02.06.1922
Umfang: 16
: Montag. 5. Pfingstmontag, Nonifatius; Dienstag, 6. Norbert, Klaudms; Mittwoch, 7. sQuatemberj Robert, Gottliebj; Don« nerstag, 8. Medardus, Claudius: Freitag, 9. Primus und Felicianus, Kolumbus. Ne me Striifr kt iopuilrii LchmWe. Die Lohnabgabe besteht darin, daß jeder, welcher zur Ausübung einer auf Erwerb abzielendcn Tätigkeit fremde Arbeitskräfte verwendet, eine Abgabe zu entrichten hat. Dieser Steuer liegt also die Annahme zugrunde, daß um so mehr erworben wird und um so bessere Ge schäfte

gemacht werden, je mehr fremde Arbeitskreis e ein gestellt werden müssen. Bor: diesem Mehrerwerb ist nicht bloß bei anderen Steuern wie Grund-, Erwerb- oder Einkommensteuer mehr zu zahlen, sondern es muß auch in: Verhältnis zum Lohne, der an die frernden Arbeits kräfte gezahlt wird, eine eigene Steuer entrichtet werden. Der Erfinder dieser neuen und auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutenden Steuer ist der Sozialdemo krat B r e i t n e r, der seit der Herrschaft der Sozialdemo kraten int Wiener

Gemeinderate die Finanzgeschäfte der Millionenstadt Wien leitet Der Sozialdemokrat Breitner sah sich vor die Tatsache gestellt, daß die Ausgaben der Stadtgenicinde Wien fortlaufend und sprunghaft gestiegen sind, während bei den Einnahmen keine entsprechenden Erhöhuugen zu erzielen waren. Um diesem Mißverhält nis abzuhelfen, hat er d: 'Steuer der Lohnabgabe er füllen, welcher er den schönen Namen Fürsorgeabgabe gegeben hat. In der Millionenstadt Wien gibt es außer ordentlich viele gewerbliche Betriebe unft

Fabriksunter nehmungen, in welchen fast durchgehends fremde Arbeits kräfte angestellt sind. Und weil die Löhne dieser Ange stellten fortwährend stiegen, und weil mit dem Steigen der Löhne auch die Lohnabgabe sich steigerte, so hatte Breitner mit dieser (Steuer ein Mittel gefunden, welches der Stadtgemeinhe Wien die so dringend benötigten Mil liarden schon vor Jahren einbrachte. Das vom Sozial- demokrateil Breitner gegebene Beispiel hat alsbald Nach ahmung gefunden. Denn alle Länder und Städte Oester reichs

von wenigstens 4 Prozent bis zum 1. Juli 1922 eingeführt haben werden. Die Emführung dieser neuen Steuer, genannt Lohn abgabe, und die Höhe dieser Steuer, stehen also gar nicht mehr im Belieben des Tiroler Landtages, sondern der Landtag iiehr sich in dieser Frage vor eine Zwangslage gestellt. Bisher ist di.' Hälfte der Personalauslagen des Laubes und teilweise auch'der Gemeindelr, also die Hälfte der Gehälter der Landesbeamten und der Lehrer, aus Bundesmitteln bezahlt worden. Dieser Beitrag des Bun

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 14.07.1905
Umfang: 16
Taaffe'sche Wahlreform zu schicken, dann gibt's Heulen und Zähne klappern. Das ist das Schicksal aller Parteien, die keine Wähler hinter sich haben und ihr Mandat nur einem verjährten Privilegium oder einem unglaublich ungerechten Wahlrecht verdanken. Etwas über die Gebäudesteuer. (Fortsetzung.) Die Kauszinssteuer. Die HauszinSsteuer ist diejenige Steuer, die von allen Ge bäuden, welche entweder ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Ein Gebäude, das ganz unvermietet

ist, unter liegt der Hausklassen st euer. Eine Ausnahme in dieser Beziehung besteht jedoch in sogenannten Hauszins steuer pflichtigen Orten, wovon wir später hören werden. Unterschied zwischen Kausklasseu- und Kauszinssteuer. Der wesentlichste Unterschied zwischen Hauszins- und Haus klassensteuer besteht darin, daß die Hauszinssteuer nicht bloß von Wohn gebäuden, sondern von allen Gebäuden, welche ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Wir haben bei Be sprechung der Hausklassensteuer gehört

, daß nur solche Gebäude der Hausklassensteuer unterligen, welche Wohn bestandteile in sich fassen. Es ist also, damit ein Gebäude der Hausklaffens euer unter liegt, ^notwendig, daß es ein Wohngebäude ist. Ein Stall, ein Stadel, eine Schlosser- oder Schmiedewerkstätte u. dgl. kann niemals einen Gegenstand der Haus k l a s s e n steuer bilden, außer in dem Falle, daß sie Wohnbestandteile enthalten würden. Der Hauszins steuer hingegen unterliegt jedes Gebäude, also auch Gebäude, welche keine Wohnbestandteile besitzen

. Eine Fabrik, ein Stadel, ein Stall oder eine Werkstätte u. dgl. unterliegt der Hauszins steuer, wenn für die Benützung dieser Gebäude ein Mietzins ent richtet wird. Uemestuug der Kauszinssteuer. Hinsichtlich der Bemessung der Hauszinssteuer gibt es zwei Fälle: 1. das Gebäude ist entweder ganz oder •2. es ist teilweise vermietet. Ist ein Gebäude ganz vermietet, so erfolgt die Bemessung in der Weise, Laß vom ausbedungenen Mietzinse abzüglich der 30 Prozent Erhaltungskosten 15 Prozent an Hauszinssteuer

mieteten Räumlichkeiten sind und welcher Betrag hiefür auf Grund des Hausklaffensleuertarises (dieser Tarif wurde bereits in Nr. 12 besprochen) entfällt. Dieser Betrag wird nun zu dem Steuerbe trage, der sich für die vermieteten Räumlichkeiten ergibt, hinzuge schlagen und die Summe bildet die Haus zins steuer, welche der betreffende Hausbesitzer zu entrichten hat. Nehmen wir den Fall, ein Gebäude besteht aus Erdgeschoß, zwei Stockwerken und Dachraum. Die zwei Stockwerke und Dach raum seien um 1000

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 16
Datum: 25.12.1908
Umfang: 16
das Gast- und Schankgewerbe Tirols und Vorarlbergs an Verzehrungssteuer per Hektoliter 5'94 K, an Landes- auflage 208 K, zusammen 8 02 K, sohin 382.241 K 22 li jährlich bezahlen. Diese ungeheure Last, welche den wenigen Wirten auf erlegt wird, ist am unerträglichsten in Bozen und Innsbruck, wo zu obiger Steuer noch 100 Prozent städtische Umlagen eingehoben werden. Tie Wirte der Stadt Bozen allein zahlten infolgedessen IM nicht weniger als 76.375 K an Steuer und Umlagen auf Wein. Dazu kommt

jährlich, von der Steuer lreigelassen werden. Zur Beseitigung der Konkurrenz des steuer ten, außer den Wirtsbetrieben genossenen Weines, verlangen sie mner, entweder die Aufhebung der Steuer oder die Herab- letzung und gleichmäßige Veranlagung derselben. Für die Berechnung des außer den Wirtsbetrieben konsumierten Weines Mt jede Grundlage. Es dürste jedoch nicht weit gefehlt sein, wenn man annimmt, ^ßin jeder Gemeinde Tirolsund Vorarlbergs durchschnittlich A Hektoliter solcher Privatwein verzehrt

werden, das wären in Gemeinden 42.000 Hektoliter per Jahr. Der gesamte steuer te in Tirol und Vorarlberg konsumierte Wein erreicht demnach W das Quantum des in den 7331 Wirtsbetrieben als Häus ls erforderlichen Weines. Der Gesamtkonsum an verstruertem ^in betrug in Tirol 1907 rund 130.000 Hektoliter. Also zahlen ; ( Wirte für ihren Haustrunk per !47.661 Hektoliter mehr als " der ganzen Steuer, und vom Verkaufe der anderen % sollen die Wirte leben und noch andere Lasten tragen. Nachdem nun die Aufhebung

der Steuer für den Haustrunk der Wirte auch im Jntereffe des gesamten Weinbaues unbedingt gefordert werden muß, da diese einseitige, horrende Belastung dieser ohnedies über bürdeten Gewerbetreibenden absolut ungerechtfertigt ist, ergibt sich die Frage, welchen Ersatz die Regierung für diesen Steuerausfall fordern kann. Nach vorstehenden Tatsachen sind es nur die Gast- und Schankgewerbe, die diese Steuer entrichten müssen und diejenigen, die Wein in diesen Betriebsstätten in Quantitäten unter 56 Liter

nicht erstreckt, die Weinbaukrise nicht aufzuhalten vermocht. Es muß deshalb sowohl dem Wirtsgewerbe wie dem Weinbau in irgend einer, aber wirksamen Weise aufgeholfen werden und das kann nur durch die Freigabe des Weines von der Steuer sein. Nachdem das Parlament Sie Herabsetzung der Zuckersteuer um 28 Millionen Kronen beschlossen hat, muß auch die Aufhebung des WeinakziseS möglich sein. Diese Aufhebung würde einen gewal tigen Aufschwung des Gast- und Schankgewerbes und die Kräf tigung des gesamten Weinbaues

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 04.05.1906
Umfang: 16
und lausen nach irgend einer politischen Irrfahrt im Hasen de- allgemeinen, gleichen Wahlrechtes ein. Noch hat es freilich diese« Hersehen nicht. Denn bekanntlich verlangen sie noch für alle, welche mindesten- 9 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen, für die anderen, die weniger oder keine zahlen, eine Stimme. Als Grund geben sie an, damit die Besitzenden von den Besitzlosen nicht unter drückt werden. Hier ist eine Erinnerung an die Vorgänge im letzten Landtage am Platze. Dort svllte nämlich

für die Nicht- besitzenden hingekommen? Zu diesem Doppelwahlrecht der 8 X-Männer muß ich noch etwas sagen. ES bedeutet einen Vorzug gegenüber allen, welche weniger oder keine direkte Steuer zahlen. Man beliebt die- so darzustellen, als ob dadurch die Bauern gegenüber den Knechten bevorzugt werden sollten. In Wirklichkeit steht aber die Sache ein bißchen anders: durch dieses Doppelwahlrecht werden bei der Wahl jene, welche mehr Einkommen haben, bevorzugt gegenüber jenen, welche weniger Einkommen haben. Denn die direkte

Steuer ist ein Maß- stab für da- Einkommen, da nach der Höhe desselben die Steuer bemessen wird. Diese- von den Tiroler Konservativen verlangte Wahlgesetz wird darum denen, die soviel Geld haben, daß sie davon 8 K Steuer zahlen, doppelt sovielWahlrecht einräumen als den vielen kleinen Grundbesitzern und Geschäftsleuten, welche unter 8 K zah en. Ebenso werden hinter diese Geldmänner eine Unzahl Arbeiter zurückgestellt, weil diese auch nicht 8 K direkter Steuer zahlen. Ein solche- Wahlrecht ist darum

kapitalistisch, eS ist eine Bevorzugung des Besitzes und des Einkommens gegenüber ehrlicher Arbeit. ES ist wahr; eS werden dadurch viele Bauern vor den Knechten bevorzugt; eS werden dadurch aber auch viele Geldmänner vor den kleinen Bauern bevorzugt. ES werden durch diese- Doppelwahlrecht aber auch viele in geradezu ungerechter Weise zurückgesetzt. Wenn der zwei Stimmen haben soll, der 8 K und darüber an direkter Steuer zahlt, soll dann nicht auch der zwei Stimmen erhalten, der 8 K und darüber an indirekter

Steuer zahlt'? Tenn Steuer ist Steuer. Davon sagen aber die Tiroler Konservativen kein Sterbenswört chen. Wieviele kleine Grundbesitzer, Handwerker, Taglöhner, Eisen bahner, FabrikSarbeiter ernähren mit ihrer ehrlichen Arbeit eine Stube voll Kinder und zahlen für die ganze Familie alle Jahre vielleicht 50, 60 K und darüber an indirekter Steuer, wegen ihres kargen Einkommens aber keine 8 K direkter Steuer. Und diese sollen trotzdem nur ein? Stimme erhallen und der etwa wohl habende Junggeselle

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 6 von 16
Datum: 11.04.1902
Umfang: 16
, die von der Bevölkerung mit sehr ge mischten Gefühlen ausgenommen wird, das Gesetz über die Fahrkartensteuer. Der Finanzminister braucht Geld — für die Aufhebung der Mauten, für die allseits als nothwendig anerkannte Aufbesserung der Diurnistenbezüge und für anderes. Er hat hiefür eine sehr bequeme Steuer vorgeschlagen, nämlich eine Steuer auf die Personen-Fahrkarten der Eisenbahnen. Der Steuerausschuss hat schon vor Wochen hiefür ein Subcomito eingesetzt, welches die Regierungs vorlage zu berathen

und an den Ausschuss Anträge zu stellen hatte. Das Subcomito hat sich nach langer Berathung — für die Einführung dieser Steuer entschieden — ungerne, aber doch. Ungerne, weil diese Steuer auch jenen Theil der Bevölkerung trifft, der eher eine Entlastung braucht; aber doch, weil der Finanzminister die Annahme als Bedingung für die Aufhebung der Mauten, die Aufbesserung der Diurnistenlöhne rc. gestellt hat. Auch der Ausschuss hat von diesem Gesetz § 1 (worin die Besteuerung ausgesprochen ist) mit 14 gegen acht

Stimmen an genommen. Die Steuer soll von der Fahrkartengebür a) für Hauptbahnen 12 Percent b) „ Localbahnen 6 „ c) „ Kleinbahnen 3 betragen. Für die Leute an den Staatsbahnen sieht die Steuer nicht gar so schlimm aus. Bei uns kommt aber eine Karte III. Classe der Südbahn schon ohne Steuer theurer als auf der Staatsbahn mit der Steuer. Dennoch hat der Finanzminister nur zu gegeben, dass die Steuer bei so theuren Bahnen, wie die Südbahn, zehn statt zwölf Perzent ausmachen soll. Ueber das Schicksal

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 4 von 16
Datum: 15.08.1902
Umfang: 16
, wo er wohnt, oder wird in jeder Fraktion die Steuer des dort befindlichen Objektes vorgeschrieben? Dies ist sehr wichtig, weil ja nach der Höhe der Steuersumme die Zahl der auf die Fraktion treffenden Ausschuß- Mitglieder berechnet wird. — Das Gesetz sagt, daß die Verteilung der Ausschußmitglieder vorzunehmen sei nach denSteuer-Jahresschuldigkeiten der einzelnen Fraktionen. Da aber die Fraktionen Gebiets teile sind, so gehört zur Steuersumme der Fraktion auch die Steuer für alle dort befindlichen Objekte

aber sagt: „Die Steuer ist nach , der Länge der Linien auf beide Fraktionen zu ver teilen." Wie verhält sich's damit? Zur Antwort diene folgendes: Im Gesetz ist z gar kein Anhaltspunkt dafür, daß die Steuer der Südbahn nur in der Fraktion, welche die Haltestelle ( hat, vorzuschreiben sei. Sie ist nicht der Sitz (oder Wohnort) der Südbahn. Der Sitz ist ja in Wim - Die Haltestelle ist auch kein Grund dafür, daß in z dieser Gemeinde die Südbahn Erwerbsteuer zahlt! der Grund davon liegt einzig und allein

! darin, daß die Gemeinde von der Bahn- I l inie durchzogen wird, und die Höhe der Steuer richtet sich auch nach der Länge der Linie. Wenngleich nun die von der Südbahn zu zahlenden Steuerumlagen der ganzen Gemeinde ge hören, nicht den betreffenden Fraktionen, so hat doch s nach dein klaren Sinn des Gesetzes, wo es sich um die Austeilung der Mandate auf die Fraktioneu handelt, die Vorschreibung der Steuer in den durchzogenen Fraktionen und nach Ver hältnis der Länge zu erfolgen. Jedoch gilt

* dies nur von der Erwerbsteuer der Südbahn. Die Grund- und Gebäudesteuer ist in jener Fraktion vorzuschreiben, in welcher die betreffenden Steuer- objekte liegen. 10. Endlich wurde gefragt, wie es denn fei E wenn die Fraktionsgrenzen nicht bestimmt' sind. — Dann müssen sie eben aus Urkunden. Katastraloperaten und dergleichen gesucht werden. Bevor nicht klar ist, welche Grundstücke zu dieser.! welche zu jener Fraktion gehören, weiß man auch nicht, wieviel diese, wieviel jene Fraktion Steuer - zahlt. Es kann darum

auch das Verhältnis der Fraktions -Steuersumme zur G emeinde-Steuer- summe nicht bestimmt werden und infolgedessen auch die Austeilung der Ausschußmitglieder ans du Fraktionen und darum auch die fraktionsweise Ge meindewahl nicht vorgenommen werden. Etwas Keiteres. Und ob. „Ist die Frau des Hauses oaäl musikalisch?" — „Na, die sollen Sie mal hören, wenn die ihrem Mann den Marsch bläst!" Im G e sch äf ts e if er. Wird denn das Gift von den Mäusen auch gern gefressen?' -, „Na, ich sage Ihnen, mein Junge hat'n paar

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 25.12.1908
Umfang: 16
drückenden wird, daß die Kleinverschleißer dabei nicht mehr gut bestehen können. So beträgt z. B. in Innsbruck und Bozen die Weinverzeh- lungssteuer, welche ein Kleinverschleißer zu entrichten hat, sür den Hektoliter: - an ärarischer Steuer K 5 94 an städtischer Umlage 5 94 und an LandeLumlagen „ 2 08 zusammen . K 13 96 Wenn man bedenkt, daß der Wirt den gewöhnlichen Durch- schnittswein nicht über 80 K bis 96 K den Hektoliter verkaufen kann und wenn man berechnet, was ihm selbst der Wein kostet

können, wie die anderen, welche keine Steuern zahlen. Aber auch die weniger Bemittelten leiden darunter, weil sie den Wein nicht faßweise beziehen können und ihn also bei den Wirten teurer zahlen müssen. Es wäre daher hoch an der Zeit, eine Herabsetzung der Ver- z ehrungssteuer einzuführen. Und dies wäre dadurch möglich, daß diese Steuer nicht bloß auf Mn Kleinverschleiß gelegt, sondern in eine allgemeine Weinverzehrungssteuer um gewandelt würde, die von allen, welche Wein einkellern oder Trauben keltern und den Wein entweder veräußern

oder selbst konsumieren, ohne Ausnahme, also nicht bloß von Wirten und Weinverschleißern, sondern auch von Weinhändlern, Genossenschaften, Privaten zu entrichten ist. Durch diese Ausdehnung würde auch bei einer Herabsetzung der Steuer in ihrer Höhe keine Verminderung der durch diese er zielten Erträgnisse eintreten. Zu 'Punkt 2. Die Einhebung der Weinverzehrungssteuer im Wege der Verpachtung an Private oder Spekulanten ist keine eines Staates würdige Art der Steuerein hebung. Wenn auch eine hohe Steuer immer drückend

empfunden wird, so wird dieselbe geradezu unerträglich, wenn man weiß, daß der Staat dieselbe an den Meistbietenden vergibt, der seinerseits wieder noch etwas draufschlagen muß, um auf seine Kosten zu kommen; wenn also der Steuerträger sehen muß, daß die so hart bezahlte Steuer doch nicht ganz dem Staate, der Allgemeinheit zu Gute kommt, sondern zum Teile in die Ta schen eines Privaten, des Steuerpächters, fließt. Die Verpachtung der Steuer bringt es auch mit sich, daß die Einhebung in strengster, oft

hauptsächlich gegen die unerträgliche Höhe der durch Umlagen noch erschwerten Steuer, gegen die Einseitigkeit der Ver anlagung, die Art der Einhebung und besonders gegen die Be steuerung des sogenannten HaustrunkeS (Leps) der Wirte. Die Weinverzehrungssteuer (samt Umlagen, die in Innsbruck und Bozen 13 K 96 h per Hektoliter beträgt und die nur von denjenigen gezahlt werden muß, die in den Wirtshäusern Wein trinken oder in kleinen Quantitäten kaufen, wird von den Wirten allgemein als eine der Hauptursachen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 28.07.1905
Umfang: 16
u. dgl. benützt wird, so geht der Anspruch auf Abschreibung der Steuer verloren. Eine Ausnahme würde natürlicherweise dann sein, wenn es bekannt ist, daß die Wohnung nur mit Möbelbenützung vermietet wird. Weiters muß hervorgehoben werden, daß eine Wohnung zur Gänze leer stehen muß, widrigenfalls ein An- spruch auf Steuerabschreibung nicht besieht. Wenn z. B. eine Wohnung aus drei Zimmern und Küche besteht, von diesen aber „.Mfi Ziyimer leer stehen, während ein Zimmer und Küche ver mietet

verloren, jedoch werden derartige Anzeigen nur mehr von dem Tag an, wo sie bei der betreffenden Behörde einlangen, berücksichtiget, während für die frühere Zeit eine Steuer nicht abgeschrieben wird, selbst dann nicht, wenn das Leerstehen der Wohnung für die frühere Zeit auch wirklich nachgewiesen würde. Nehmen wir an, eine Wohnung ^stehe seit 13. April 1905 leer. Wurde die Anzeige rechtzeitig, also spätestens 26. April, eingebracht, so wird die Steuer vom 13. April 1905 angefangen bis zum Zeitpunkte

der Miedervermietung rückvergütet. Wird aber die Anzeige anstatt am 26. April am 27. April erstattet, so wird die Steuer nur mehr vom 27. April angefangen abgeschrieben, während für die Zeit vom 13. bis 26. April der Anspruch infolge der verspäteten Anzeige verloren gegangen ist. Der Anspruch auf die zeitliche Steuerabschreibung endet mit dem Tage, an welchem die leer gestandene Wohnung wieder vermietet beziehungsweise von dem Hauseigentümer in Selbstbenützung genommen wird. Hierüber hat der Hauseigentümer binnen

, nämlich 234 K, (da diese Räume nur zwei Monate, das ist der sechste Teil von einem Jahre, besetzt sind) als Mietzins zu fatieren. Die Hauszinssteuer würde nun in diesem Falle in fob gender Weise berechnet werden müssen. Von den 234 K kommen vorab die 30 Prozent Erhaltungskosten mit 70 K 20 h in Abzug, von dem restlichen Betrage per 163 K 70 h wird die 15prozentige Steuer mit 24 K 57 h bemessen. Hiezu kommen noch 9 K 80 h für die vom Besitzer selbst benützten vier Wohnräume

(nach dem Hausklasfensteuertarife), so daß" sich eine gesamte Zinssteuer von 35 K 37 h ergibt. Hier machen wir ganz besonders auf nachstehendes aufmerk sam: In vorstehend angenommenem Fall beträgt die Hauszins- steuer 35 K 37 h. Würde das gleiche Gebäude Hausklassen, st euer zahlen, so wäre für dasselbe (nach dem früher bekannt gegebenen Hausklasfensteuertarife) 360 K zu zahlen. D i e Haus- klassensteuer ist daher zehnmal größer als die Zins, steuer. Aus diesem Vergleiche ergibt sich, daß Hausbesitzer, deren Gebäude viel zu hoch in der Hausklassensteuer

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 03.12.1931
Umfang: 16
Achtung! Ausschneiden! Bnsdewahren! Die Krisensteuer. Ledigensteuer und die Krisensteuer vom Vermögen. Ungeachtet der krisenhaften Lage -der wirtschaftlichen Verhältnisse und der fortwährend zunehmenden Geld- M eit wurden zur Sicherung des Gleichgewichtes in entlichen Haushalten, abgesehen von der Kürzung der Bezüge der Bundes., öffentlichen Verkehrs-, Landes- und Gemeindeanaeftellten, der Erhöhung der Benzin steuer und einer Kraftwagenverkehrssteuer mit dem Ge- setze vom 3. Oktober 1931, BGBl

? Derjenige, welcher einkommensteuerpflichtig ist, bei einem Einkommen Uber 8 2.400 jährlich. 2. Was bildet die Grundlage der Steuer? Die Grundlage bildet das der Einkommensteuer unterzogene Einkommen. 3. Wie hoch ist die Krisensteuer? Sie beträgt bei einem Einkommen von mehr als bis Prozent des Gesamteinkommens 2.400 — 8.000 0.65 % 8.000 — 24.000 1.1 % 24.000 — 40.000 2 % 40.000 — 60.000 3 % 60.000 —100.000 4 % 100.000 5 % 4. Findet auch bei der Krisensteuer eine Steuer- Ermäßigung statt? Ja, wegen

des Familienstandes und Unglücksfällen finden die a l e i ch e n Steuerermähigun- aen statt, wie bei der Einkommensteuer. (Siehe die aus dem Steuermandat bezw. Einkommensteuerzahlungsauf- trag ersichtlichen Steuermäßigungen). n. Die Ledigensteuer. 1. Wer unterliegt der Ledigensteuer? Dieser Steuer unterliegen, wie die Bezeichnung lautet, ledige Personen, welche eine Krisensteuer nach Punkt I. zu entrichten haben. Den Ledigen sind verwitwete oder geschiedene bezw. getrennte Personen gleich zu halten. 2. Gibt

es sonst keine Befreiungen von der Ledigen- steuer? Ja, von der Ledigensteuer sind befreit: Personen, welche Eltern (Stiefeltern, Schwiegereltern, Pflege- eitern oder Kinder (Stiefkinder, Schwiegerkinder oder Pflegekinder) in ihrem Haushalte versorgen oder für n i ch t in ihrem Haushalte versorgte solche Per- sonen oder für die geschiedene (getrennte) Ehegattin min- Tabelle I Taglohn krisensteuerpflichliger Nettobezug Steuerab- von 8 8 bis 8 8 zugsprozent 7 23 24 08 0'5 24 09 39 45 1 39 46 65 75 1'1 65 76 109 59 2 109

Ein kommensteuer gebührt, diese Ermäßigung auch bei der Krisensteuer zu berücksichtigen. Beträgt die Einkommen- steuer 1.2 oder 3% und somit die Krisensteuer nach obiger Tabelle die Hälfte des Einkommensteuerabzuges, so beträgt bei einem Einkommensteuerabzug von 1% die Krisensteuer einfach die Hälfte, bei einer Einkommen- steuer von 2% ein Viertel, bei einer solchen von 3% ein Sechstel der Einkommensteuer. bestens ein Zwanzigstel 5 Prozent) ihres Einkommens verwenden. Die Versorgung oder Unterstützung

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Seite 2 von 20
Datum: 02.02.1923
Umfang: 20
eingehoben. Jnsbesorrdere bleibt das bisherige Vorzugspfandrecht aufiecht. § 2 . Die Liegenschaften des Bundes sind von der Steuer befreit; diese Befreiung umfaßt nicht die Betriebe des Bundes, mit Ausnahme der Mvnopolbetriebe. § 3. Beinessungsgrundlage ist der einfache, ber Wäldern der doppelte Katastralreinertrag in Goldkronen. Die Vorschreibung der Steuer erfolgt halbjährig in Banknoten- Die Umrechnung erfolgt durch'die Landes regierung nach dem für die Zahlung der Zölle in Bank noten amMch

verlautbarten Umrechnungsschlüssel (Gold parität) halbjährig nach dem Durchschnitte des letzten Viertetzahres in abgerundeten Ziffern. ß 4. Die Steuer beträgt: Ber einem Katastvalreinertrag bis einschließlich 50 Kronen 10 v. H.; bei einem Katastralreinertrag bis ein schließlich 300 'Kronen 15 v. H.; ber einem Katastral- reinertrag bis einschließlich 1000 Kr. 20 v. H.; bei einem Katastvakreinertrag über 1000 Kt. 25 v. H. Der irr einer Ortsgemeinde, wenrr auch irr verschie- denerr Kataftvalgenreinden gelegene

Grundbesitz desselben Eigentümers wird bei der Bestimmung des Ausmaßes der Steuer als Einheit genommen. ' ? 5. Tie Ermittlung her Grundsteuer, derer: Vorschrei bung und Verrechnung obliegt dem Landesabgabenamte; die Einhebung erfolgt in der Regel durch die Gemeinden auf Grund der ihnen vom Landesabgabenamte zukorn- menderr Weisungen (Einzugslisten), hiesür erhalten sie als Entschädigung 7 vom Hundert der eingehobenen Steuer. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung die Einhebung für einzelne

Wirkung. Der Postenlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. 8 7. Die Steuerämter haben dem Laudesabgabenamte Einsicht in die für die Ermittlung der Steuer notwendigen Behelfe zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zur An fertigung von Abschriften zu bieten. 8 8. Tie Landes grrrrrdst'errer ist Zuschlagsabgabe für die Gemeinden. § 9 . Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1923 in Kraft. Mittags wurde die Sitzung unterbrochen und am Nachmittag kam als erster'Redner

(welche denn?) stehen auf Goldgleichheit, aus Friedenspreis. Bisher ist die Grundsteuer vom Bund ein gehoben worden. Jetzt ist die Ernhebung der Grundsteuer Sache der Länder. Mit dieser sollen die Länder ihre Bedürfnisse decken (also der Bauer soll zahlen!) Sie schlagen nun vor, bei der untersten Stufe die Steuer auf die halbe Goldparität, bei den mittleren auf zwei.Drittel und erst bei einem Katastralreinertrag vorr über 1000 Kr. auf die volle Goldparität zu bringen. Das ist etwas wenig! Ich sehe

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Seite 1 von 24
Datum: 19.12.1924
Umfang: 24
Besteuerungsrecht der Länder und Gemeinden hat dadurch zugunsten des Bundes eine sehr starke Ein schränkung fahren. In der alten Monarchie durften z. B. die Gemeinden Zuschläge einheben zur Erwerb steuer und namentlich auch zur Steuer der großen Unter nehmungen aus dem Gebiete der Gemeinden. Das hat nach den neuen Gesetzen vollständig ausgehört. Als Er satz dafür erhalten die Gemeinden Ueherweisungen aus den Erträgnissen der Erwerbsteuern. Aehnlich verhält es sich mit den Zuschlägen zu den staatlichen Steuern

. Den Ländern und Gemernden hat man sogenannte direkte Steuern überlassen, darunter namentlich die Grundsteuer und die Gebäudesteuer. Bei beit direkten Steuern wird den Besitzern von Häusern oder von Grundstücken die Steuer auf Heller und Pfennig vorgeschrieben. Eine solche Steuer muß bezahlt werden, sie lautet auf Namen und wird vom Steuereintreiber, der mit der Steuerliste ins Haus kommt, direkt einge hoben. Zum Unterschiede davon belasten die indirekten oder Verbrauchssteuern nur denjenigen

, welcher eine be stimmte Ware erwerben will. Aus Wein, Bier und Branntwein sind z. 18. hohe Steuern gelegt, welche alljährlich sehr viele MMarden als Erträgnis abwer- fm. Diese Steuer trifft aber nur diejenigen, welche geistige Getränke genießen, während alle jene, welche sich davon enthalten, bei dieser Steuer vollständig unbe helligt bleiben. Die Grundsteuer wird bemessen nach dem Katastral- reinertrag. Von vielen Seiten wird geltend gemacht, daß die semerzeitige Grundsteuereinschätzung weder genau noch gerecht

eine brauchbare und gerechte Grundlage für die Steuerbemessung und ohne Zweifel unter allen' heute möglichen Grundlagen noch immer die verhältnismäßig beste und gerechteste. Das Jahreserträgnis der Grundsteuer ist im Law desvoranfchlag mit '6,4 Milliarden eingestellt. Alljähr lich werden bei Beratung des Landesvoranschlages so wohl im Tiroler Landtag als auch in den -Zeitungen zahlreiche Klagen laut, daß das Erträgnis der Grund steuer viel zu niedrig fei und zur heutigen Rentabilität der Landwirtschaft

in keinem Verhältnisse stehe. Wenn die erwähnten 6,4 MMarden die einzige Steuer wären, welche die Tiroler Bauern von ihrer Landwirtschaft zu zahlen haben, so wären solche Klagen vielleicht berech tigt. Aber die Grundsteuer, weiche das Land emhebt, ist ja nur ein Teil der bäuerlichen. Abgaben. Zur land schaftlichen Grundsteuer kommen die Gemeindeumlagen, welche häufig eine Verdoppelung oder Verdreifachung dieser Steuer bedeuten. Dre gleichen Erträgnisse der Landwirtschaft, für welche Grundsteuer und 'Gemeinde

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Seite 3 von 20
Datum: 30.03.1923
Umfang: 20
würde einer solchen Rede Glauben schenken. Bundeskanzler Dr. .Seipel hatte für sich und die christlichsoziale Partei eine andere Auffassung über die Pflichten der damaligen so gefahrvollen Sturrde. Mit raschem Entschluß und mit festem Vertrauen auf Gottes Hilfe ergriff er das Steuer ruder des schon untergehenden Schiffes und suchte vor allem einen rettenden Hafen zu gewinnen. Während der heißen Sommermonate, wo andere Menschen Urlaub und Sommerfrische zu genießen pflegen, hat Dr. Seipel fast übermenschlich gearbeitet

in die Städte zurückzuziehen scheint. Für uns Bauern bleibt bei solchen: Vorgehen von der gesamten Külturentwick 7 lung bald bloß mehr das Steuerzahler:. Glaubt inan wirklich, daß auf solche Weise der Staat Oesterreich ge rettet werden kann?! —r>— Die Waremimsahsteuer. Oesterreichs Volk wird am 1. April wiederunx mit einer Belastung belegt. Es ist die von uns schon erwähnte Warenumsatzsteuer. Um diese bittere Pille leichter zu ver schlucken, schickt man die Geschichte dieser Steuer vor- atts und sagt

den Leuten: „Regt's euch nicht auf. Die Warenumsatzsteuer ist gar keine neue Erfindung. Sie war schon öfters in diesen oder jenen Staaten, einge- sührt, sie existiert auch heute in einzelnen Staaten, so in Deutschland, in der Tschechoslowakei u. s. f." Was nun die geschichtliche Vergangenheit dieser Steuer be trifft, so sei folgendes erwähnt: Als zur Zeit des hnn- dertjährigen französisch-englischen Krieges im Jahre 1Ä55 nach schmachvollen Niederlagen des französischen Heeres unter Zustimmung der Stände

eine prozentrtelle Steuer vom Verkaufspreis aller unbesetzten Waren eingehoben wurde, da erhob sich ein lebhafter Widerstand, sv daß man sich genötigt sah, die Warenumirtzsteuer aufzuaeben und es dafür mit einer erhöht veranlagten (direkten) Steuer zu versuchen. Und ebenso war es im nächsten Jahrhundert, als man unter Philipp II. in Spanien die berühmt gewordene Alcavala (Warenumsatzsteuer) ein- führte, von der uns bekannt ist, daß sie zuerst mit 10, dann mit 14 und schließlich mit 6 Prozent

auf den Verkaufspreis aller umgesetzten Waren erhoben wurde. Aber aller Widerstand konnte eine Wiedereinführung und Beibehaltung dieser Stenern nicht hindern. Jü Frank-,' reich kehrte man in manchen Provinzen schon 4 Jahre später, im Jahre 1359, zur allgemeinen Warenumsatz^ steuer zurück. Aehnliche Versuche wurden auch später noch einmal in etwas eingeengtem Maße, im Jahre 1862, zur Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges in den Ver einigten Staaten gemacht. Eine Akzise (Auflage) auß Manufakturen und Produkte machte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 21.08.1908
Umfang: 16
, haben nur Personen, die ü b e r 6 0 I a h r e alt sind, oder diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körper gebrechen oder an einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden. Arage 2238: Eine Hkarzelle, welche vier Besitzern gehört, wnrde mir zugeschrieve». Wir haken eine schriftliche Aereiuvaruug getroffen, wie wir die Steuer für diese Parzelle Vezahleu, und wurde Visher immer von dem B<- treffenden die Steuer eiugehoveu. An« haken wir einen neuen Steueramts- beamten

» welcher erklärt, er könue die Steuer von wem immer der vier Ae- fiher verlangen. Iff dies richtig? Antwort: Wenn die in Frage stehende Parzelle im Grund- oder Verfach- buche dir allein zugeschrieben erscheint, so kann und darf das Steueramt nur von dir die Zahlung der Steuer verlangen; du aber kannst den entsprechenden Ersatzanspruch von den übrigen drei Mitbesitzern beanspruchen. Erscheint im Verfach- oder Grurdbuche diese Parzelle vier Bischer« zugeschrieben, so wird das Steueramt in der Regel

dem erstgenannten der vier Besitzer die Steuer zur Zahlung vorschreiben; diesem steht dann ebenfalls das Recht zu, von den anderen drei Besitzern die sie treffenden Steueranteile abzufordern. Zahlt dieser erstgenannte die Steuer nicht, so kann die Steuerbehörde gegen diesen im Exekutionswege Vor gehen oder, wie es ihr beliebt, von einem der anderen eingetragenen Mitbesitzer die Steuer verlangen. Der Steuerbehörde gegenüber haftet für die Steuer jeder der eingetragenen Besitzer. Wenn der bisherige Steuerbeamte

bei Vor- schreiburg der Steuer sich nach dem unter den vier Besitzern vereinbarten Steuer zahlungsübereinkommen gehalten und die Steuer z B. das eine Jahr dem ersten, das nächste Jahr dem zweiten Mitbesitzer u. s. w. vorgeschrieben hat, so ist dies lediglich ein Entgegenkommen seitens dieses Beamten. Aemtlich durfte er eigentlich, wenn als Besitzer der Parzelle du allein eingetragen erscheinst, gar nicht anderen Personen die Steuer für die dir allein zugeschriebene Parzelle zur Zahlung vor- schretben. — Siehe

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 10.04.1903
Umfang: 20
in den Fraktionen anzu fertigen und welche Wähler in die Liste dieser oder jener Fraktion aufzunehmen seien. Darin wird nun unter anderem bestimmt, daß ein Wähler, welcher in mehreren Fraktionen steuerpflichtig ist, nur in eine, und zwar in die Wählerliste jener Fraktion aufzu nehmen sei, wo er die größte Steuersumme zahlt, daß er aber in dieser Fraktion in jener Rangordnung zu wählen habe, die ihm durch die ganze in der Gesamtgemeinde zu zahlende Steuer zukommt. Zu diesem Zwecke wird ihm in der Wählerliste

dieser Fraktion die ganze in der Gemeinde schuldige Steuer vorgeschrieben. Was diese Statthaltereiverordnung über die Art der Vornahme der Wahl, beziehungsweise über die Verfertigung der Wählerlisten bestimmt, hat nun die Statthalterei auf die ganz andere Frage über tragen, wie die Ausschußmitglieder auf die einzelnen Fraktionen zu verteilen seien. Wollte dem Landes gesetze vom 14. Oktober 1893 und der Durchführungs verordnung vom 24. Jänner 1895 zugleich entsprochen werden, so mußte sich die Behörde

nun, wo es sich um die Be stimmung der den einzelnen Fraktionen zuzuwenden den Ausschußmandate und zu diesem Zwecke um ^e Angabe der Fraktionssteuer handelte, in ihrer Mnze der Fraktion Markt zugeschrieben, was dem Gesetze durchaus widerspricht. Die Grundsteuer und me Hausklassensteuer sind jedenfalls auf jene Frak- twnen zu verteilen, in denen die steuerpflichtigen Mzellen und Wohnungen liegen. Was die Erwerb steuer anbelangt, so wird sie bekanntlich nicht in der Gemeinde gezahlt, sondern nach dem Gesetz vom Oktober 1896

, R.-G.-Bl. Nr. 220, § 104, jUinea 7, nur (behufs Bemessung der hiefür tref- Mtn Gemeinde-Umlagen) in der Gemeinde oor- geschrieben. Die Umlagen dürfen auch nicht einzelnen Fraktionen, sondern nur der ganzen Gemeinde zu gewendet werden. Wenn die Erwerbsteuer der Bahn dennoch für die fraktionsweise Gemeindewahl in Rechnung kommt, so läßt sich kein gesetzliches Moment dafür anführen, daß diese ganze Steuer einer ein zigen Fraktion zuzuweisen ist. Sie wird entweder auf jene Fraktionen, welche die Bahnlinie

durchzieht, nach dem Verhältnis der Strecken, oder, was dem Alinea 7 des zitierten Gesetzes mehr zu entsprechen scheint, auf alle Fraktionen im Verhältnis ihrer Realsteuer-Jahresfchuldigkeiten zu verteilen sein. Da durch, daß die ganze Steuer der Südbahn, sowohl die in St. Lorenzen gezahlte Grund- und Gebäude-, als auch die in St. Lorenzen vorgeschriebene Erwerb steuer, behufs Aufteilung der Ausschußmandate einer einzigen Fraktion (der Fraktion Markt) zu geschrieben wurden, ist das Verhältnis der Frak

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Seite 3 von 20
Datum: 02.02.1923
Umfang: 20
weiters darauf, daß die Grund steuer im Jahre 1849 auf eine neue Basis gestellt wor den ist, und daß eine Revision erst im Jahre 1893 vor genommen worden ist. Es kamr daher nicht behauptet -werden, daß die Berechnung des Katastralreinertrages schon auf 100 Jahre znrückreicht. Wenn von der B o- denerwcrbssteuer gesprochen worden ist, so mag es fa fein, daß in Deutschland die Bodenertragssteuer für die auf den Katastralreinertrag ausgeb ante Grund steuer ein richtiger Ersatz ist. Aber ich glaube

, es sind sich alle gelehrten Landwirtschastler einig, daß heute bei diesen schwankenden Geldverhältnissen auf einen Boden wert die Steuer nicht aufgelegt werden soll. Wir können eine Steuer doch nicht auf eine Grundlage aufbauen, die so schwankend ist, wie das heutige Geld" Ich teile noch mit, daß die größten Kapazitäten in Finanzsachen sich auch bei der Länderkonferenz dafür ausgesprochen haben, daß heute es noch nicht an der Zeit ist, eine solche Bodenwertsteuer einznführen. Wenn weiters verlangt

wird, dann geht das Recht zur Einhebung und Fest setzung dieser Steuer aus den Bund über." Dann wird der Bund die Steuer einfach s o machen, daß unter voller Ausnützung dieser Steuer alle ordentlichen Erforder nisse gedeckt werden. Für uns im Lande ist es schon besser, wlr machen die Steuer in einer Weise, mit der beide Teile, die Landwirtschaft und die Konsumenten, ein verstanden sind. Zum Schlüsse möchte ich nur folgendes noch sagen: „Wenn wir im Lande nicht darauf sehen, daß wir an nähernd die Deckung

Ungerechtigkeit, wie dieses erwähnte Verlange::, liegt auch darin, wenn man jetzt im § 3 als BemessungsgruMage für Wald den „doppelten Katastralreinertrag" festsetzt. Es ist ein großer Unterschied-, wo der Wald ist. Ich möchte- nun deshalb, weil wir in Tirol das Minimum der Grund steuer ohnedies am weitesten überschreiten, einen Vergleich ziehen zwischen Tirol und den anderer: Ländern. Redner erwähnt die schwierigen Arbeitsverhältnisse in Tirol, ge genüber Oberösterreich, Mederösterreich usw. Was kostet

es uns, wenn nran die Transportkosten in Betracht zieht, bis wir ein Stück Vieh, ein Holz auf den Markt brin gen? Weiters ist gesagt worden, daß die direkte Steuer nicht viel abwerfe, sondern die indirekte Steuer, die an geblich, wie man sagt, nur die Städter zahlen. Sagen Sie uns doch: Welche indirekte Steuer zahlt nicht auch der Bauer? Welche indirekte Steuer zahlt z. B. der Bauer, die der Städter nicht zu zahlen braucht? Wir brauchen Grassamen, Zement, .Kunstdünger; das sind lau ter Bedarfsartikel

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Seite 2 von 16
Datum: 11.08.1905
Umfang: 16
, wenn sie nur teilweise ver mietet sind. Sind also solche Gebäude ieilweise vermietet, so ist für dieselben trotz der Vermietung nur die H a u s- klassensteuer zu entrichten. Zum Beispiel, ein Gebäude Gesteht im Erdgeschosse aus einem Zimmer und Küche, im ersten Stocke ans zwei Zimmern und einer Küche nebst Dachraum Der erste Stock, nehmen wir an, sei um 100 K vermietet, während die Wohnung im Erdgeschosse vom Hauseigentümer bewohnt wird. In diesem Falle ist für das ganze Gebäude die Hausklassen steuer

, das ist 4 K 20 h, zu entrichten, trotz der ieilweisen Ver mietung. Ist jedoch ein solches Gebäude ganz vermietet, so unter liegt dasselbe der Hauszins steuer. Annfprozentige Steuer (fünfprozentige Kvgaöe genannt). Es wurde bereits früher ausgeführt, daß gewisse Gebäude, nämlich Neu-, Um-, Auf- und Zubauien bei Erfüllung gewisser Bedingungen die zwölfjährige (oder zeitliche) Steuerfreiheit ge nießen. Es herrscht nun insbesondere bei der bäuerlichen Bevölke rung vielfach die Ansicht, daß derartige Gebäude überhaupt

von jeder Staatssteuer befreit sind. Diese Ansicht ist jedoch nur zum Teile richtig. Hausklassensteuerpfltchtige Gebäude, also Gebäude auf dem Lande, welche ganz unvermietet sind, sind allerdings während der Zeit der Steuerfreiheit hinsichtlich jeder Steuer befreit. Ist ein Gebäude aber ganz oder auch nur teilweise vermietet, so gibt es für solche Gebäude eine gänzliche Befrei ung n i ch t mehr, sondern 'solche Gebäude genießen nur eine be schränkte Befreiung, und zwar in der Weise, daß diese Gebäude anstatt

15 Prozent nur 5 Prozent vom Reinerträge (das ist nach Abzug von 30 Prozent Erhallungskosten) zn entrichten haben. Zum Beispiel, ein Gebäude ist ganz vermietet um 1000 K. Die Zinssteuer beträgt nun 105 K. Genießt aber ein solches Gebäude die zei'liche oder zwölfjährige Steuerfreiheit, so hat dasselbe an statt 105 K nur 35 K, das ist 5 Prozent von 1000 K, nach Ab zug von 30 Prozent Erhaltungskosten zu entrichten.) Ist ein Gebäude teilweise vermietet, so wird die Bemessung der fünfprozentigen Steuer

das Erdgeschoß eines Gebäudes wird vom Eigentümer benützt, der erste Stock aber um 1000 K vermietet. In diesem Falle muß für das Erdgeschoß ein Ver- gleichszms einbekannt werden: Der Vergleichszins sei nun 500 K. Von der Summe per 1500 K (1000 und 500 K) hat nur der Besitzer die fünsprozenlige Steuer, das ist 52 K 50 h (nach Ab zug von 30 Prozent ErhaltungZkosten) zu entrichten. Nun, lieber Leser, an dieser Stelle müssen wir etwas Halt machen und uns die Sache genauer betrachten. Wie wir oben ausführten

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Seite 7 von 16
Datum: 07.09.1923
Umfang: 16
, L-G.-Bl. Nr. 25, der Getreidcaufschlag der Selbst versorger mit 4 Prozent des Katastralrcinertrages vom Ackerlande vanschaliert. Der Umrechnungsschlüssel in Pa pierkronen ist der nämliche wie bei der Landesgrmrd- steuer. .,<( . v Die Ministerialverordnung vom 20. Juni 1923, B.-G.-M. Nr. 324, sieht die Abfindung der Warenum satzsteuer von bäuerlichen Betrieben mit Ausnahme des Waldes für Heuer mit jährlich 7 Prozent des Katastral- reinertrages (ohne Waldbesitz) in Goldkronen vor. Der Umrechnungsschlüssel in Papierkronen

oder zur Fruchtnießung überlassenen Grundstücken die Pächter und die Frucht- nießer die Warenumsatzsteuer zu tragen haben, wenn sie auch krach dem Katastralreinertrage erhoben wird. - Der Umstand, daß die Abfindung der Warenumsatz steuer nach dem Katastralreinertrage seitens der Land wirte eine freiwillige ist, fällt kaum ins Gewicht, weil fast alle, die hierauf Anspruch haben (bäuerliche Land wirte mit einem Gesamtkatastralreinertrage bis 5OO0 Kr.) hievon Gebrauch machen. Die letzte Spalte stellt

2475 48384 „ * 1000 „ 4458 5058 3450 4233 4833 3225 4838-4 über 1000 „ 5208 5808 4200 14983 } 5583 3975 4838-4 Die Steuer vor dem Kriege wurde nach dem Ver hältnisse 1:14.4M nmgerechnet. Die Unterschiede in der Steuerbelastung je nach der Höl)e des Gesamtkatastralreinertrages veranschaulichen nachstehende zwei Zeichnungen. 16 10 Katastralreinertrag in Goldkronen 50 100 200 300 Nach Tabelle 1: 1000 1100 Steuer in •/. 39 I j 1 — — Steuer in % ,39 35 34 33 G 1000 1100 50 100 200 300

Katastralreinertrag in Goldkronen. Die oberste gebrochene Linie gilt für Ackerland, die unterste für Wald, die mittlere für alle.anderen Kiillurgaltungen. iMinnn« Steuer vor dem Kriege. (Schluß folgt.)

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Seite 20 von 24
Datum: 09.05.1902
Umfang: 24
und was ihre Zeitungen sagen, nachdem der Mnanzminifler gesprochen hat. Nun möchte ich Sie, meine Herren, auf den crassen Unterschied zwischen dem, was die Partei in ihrer Interpellation sagt, und dem, was dieses Blatt sagt, aufmerksam machen. Die Bartei sagt (liest). „Die Aufhebung der Mauten gehört zu den dringenden, immerfort geäußerten Wünschen der Bauern. Diese Steuer ist ungerecht, sie muss sofort aufgehoben werden." Das Blatt sagt (liest). „Es gibt für den Bauer noch viel dringendere Dinge." Warum aber gibt

es viel dringendere Dinge? Doch nur deshalb, weil diese Herren auch viel dringendere Dinge durch 30 Jahre sehr wohl conserviert und erhalten haben, weil die Herren dafür gesorgt haben, dass noch viel Dringenderes ebenfasss nicht geschehen ist. Viel dringender wäre gewiss: 1. Die Aufhebung der Grundsteuer als Staats steuer, 2. die Aufhebung der Hausclasseusteuer, 3. die nur zweijährige Militärpflicht, 4. ein allgemeines und directes Wahlrecht, 5. die gerechte Vertheilung der politischen Rechte und Lasten

(liest): „Wir haben schon früher daraus hingewiesen, dass von der Aufhebung der ärarischen Mauten die Industrie viel wehr Mutzen hätte als die Bauern." Das ist das Höchste, was sich ein Blatt dieser Richtung leisten kann. Die Abgeordneten dieser Richtung sagen, wie wir gehört haben, „dass diese Steuer ausschließlich gerade jene Bevöl kerungskreise belastet, welche von den großen modernen Verkehrsanlagen, zu denen auch sie ihren Steuergulden beitragen mussten und müssen, nur wenige Vortheile

, weil sie eine Steuer an sich ist, sondern weil die auf die Südbahn angewiesenen Tiroler durch die Fahrkarten steuer noch extra dafür gestraft werden, dass sie bis dato in der dritten Classe zum Bei spiel auf der Südbahn um 42 Procent mehr haben bezahlen müssen als die Bewohner der von den Staatsbahnen durchzogenen Länder auf diesen. Wenn wir da noch eine Steuer dazu bekommen, hört einfach alles auf. Wir wären ja gerne bereit, endlich einmal das zu bezahlen, was die Staatsbahnländer (Böhmen, Salzburg

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Seite 4 von 20
Datum: 15.12.1927
Umfang: 20
steuer. Bekanntlich wird für Landwirte das der Bemessung der Einkommensteuer zu Grunde zu legende Einkommen auf die Weise berechnet, daß der KaLastvaftReinertrag mit einem bestimmten Vielfachen, Heuer mit dem lüfachen, vervielfacht wird. Dementsprechend errechnet sich das Einkommen für Bauern, deren Besitz weniger als 93 Kronen K. R. E. beträgt, -auf weniger als 8 1440.—, bei welcher Summe erst die Einkommenfteuerpflicht be- ginnt. Hat aber ein Bauer außer der Landwirtschaft noch einen anderen Erwerb

als 720 8 —- in diesem Falle wird dieses als Nebenrin- kommen, der Lohn als Haupteinkommen .angesehen —, d. h. wenn er einen Katastral-Reinertrag -von weniger als 48 Kronen (für das Jahr 1926) hat, so ist dieses Ne- beneintommen steuerfrei und er hat außer der Abzugs- steuer nichts zu bezahlen. Einige Beispiele: 1. Der Arbeiter hat monatlich 200 8 Lohn und einen Besitz mit 40 Kronen KRL. In diesem Falle zahlt er für 2400 8 Lohnein'kommen imAbzugswege 24 8 Ein- kommensteuer, aber keine Steuer

von der Land Wirtschaft. 2. Der Arbeiter hat monatlich 120 8 Lohn und einen Besitz von 50 Kronen KRE. In diesem Falle zahlt er vom Lohneintommen oo:: 1320 8 keine Abzugssteuer, weil das Lohnein ommen allem mch nicht die untere Steuer- enz erreicht: er zahlt aber vom G samteintommen 13 .0 S ' oh -f '50 S Landwirtschaft = 2070 S> S -2.7 1 Steuer. 3. Der Arbeiter hat 120 8 Lohn unb 40 Kronen KRE., dann zahlt er vom Lohn «keine Abzugssteuer, weil das Lohneintommen unter der Steuer grenze liegt, jedoch muß

dieses Lohneinkommen zum Einkommen aus der Landwirtschaft zugezähtt werden, so daß er von 1440 8 + 600 8 — 2040 S die l.lprozentige Steuer von 8 22.44 direkt zu entrichten hat. Zur öftere. HolzMirtschaftstagung. Im Anschluß an die Vorbesprechung in Salzburg und an die zwischenzeitlichen Vorberatungen in Wien hat am 6. Dezember 1927 unter dem Vorsitze des Herrn Franz Haßlacher eine gemeinsame Tagung der in der Stän- digen Delegation der österreichischen Holzwirtschast ver tretenen maßgebenden Waldbesitzer

dann die Steuer berechnet und von die ser wird dann die bereits entrichtete Steuer wieder abge zogen. Es kommt hiebet allerdings in vielen Füllen mehr heraus, als wenn für jede Gattung Einkommen die Steuer separat berechnet würde, weil es leicht sein kann, daß durch das Zusammenztthlen der beiden Einkommen der Steuerträger in eine höhere Stufe kommt und daher statt 1.1 Prozent, 3.3 Prozent Steuer bezahlen muß. Zum Bei spielt Ein Pensionist hat elne Pension von 800 8 monatlich. macht im Ichre 3400 8, Außerdem

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Seite 1 von 16
Datum: 07.10.1904
Umfang: 16
der Bauernschaft veranlassen uns folgendes bekannt zu geben: werden außer Bozen zwölf Exemplare paketweise unter gemeinsamer Adresse bezogen, so kostet der einzelne Jahrgang der „Tiroler Bauern-Zeitung" nur zwei Fronen fünfzig Heller. Der Adressat erhält außerdem ein Freiexemplar. Für jedes weitere Dutzend ebenfalls ein Freiexemplar Inhalts-Verzeichnis. Bekanntmachudgen des Tiroler Bauernbundes. — Grund steuer und Personaleinkommensteuer. — Vom Saatgute. — Politische Ausschau. — Was gibt's sonst Neues

des Unterinntales. Es ist das bis jetzt die 17. landwirtschaftliche Bezirksgenossen schaft, die sich offen der Bauernbewegung angeschlossen hat. — Wacker! * * Versammlung. Am Sonntag den 9. Oktober findet in Perjeu (Landeck) eine öffentliche Volksversammlung unter freiem Himmel statt. Reichsratsabgeordneter Schraffl wird über die Lage des Bauernstandes, Bauer K. Niedrist von Münster über die Lage des Tiroler Bauernbundes sprechen. Hrundgeuer und Wersonakeinkommen- steuer. Das letztemal hat die „Tiroler Bauern

nämlich nicht bloß Rentensteuer, er zahlt auch Personalein kommensteuer. Wer ein Gesamteinkommen von über 1200 K hat, muß dafür noch eine eigene, die Personaleinkommensteuer, zahlen; und diese ist gar progressiv, d. h. der Prozentsatz steigt mit der Höhe der Steuer bis zu fünf Prozent. Man darf also, will man gerecht sein, die Grundsteuer nicht mit der Rentensteuer allein, sondern man muß sie mit dieser und der Personaleinkommensteuer zusammen vergleichen. Tut man dies, so stellt sich die Sache

u. dgl.) doch auch mit einer Steuer zu treffen; bei der Rentensteuer schaut ja fast nichts heraus. — Nun beachte man: Für die Renten- und für die Personal einkommensteuer ist ein sogenanntes „steuerfreies Existenzminimum" festgesetzt worden. Wer nur bis 1200 K Einkommen hat, ist von beiden dieser zwei Steuern ganz befreit. Die Regierung hat nämlich so gerechnet: 1200 L braucht einer mindestens zum leben, und dafür soll er nicht besteuert werden. Dies ist ja ganz recht gedacht; warum gilt

diese Rechnung aber dann nicht auch für den Bauer? Sein Einkommen ist in den allermeisten Fällen nur vom Grund und Boden, von der Landwirtschaft. Warum wird denn nicht auch für ihn ein „steuer- | freies Existenzminimum" festgesetzt, sondern auch dem kleinsten Kleinhäusler eine 19prozentige Steuer vorgeschrieben? Was fürs Geld recht ist, soll doch auch für Grund und Boden — wenigstens billig sein! Der sonderbare „Freund" des Niedrist meint, dieser Die nächste Nummer der „Tiroler Bauern-Zeitung“ erscheint

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Seite 9 von 20
Datum: 16.11.1923
Umfang: 20
Giroler landwirtfcbaftHcbe Natter Amtliches Organ Lies Lanckesknlturrstes für Tirol. Ar. 16 16. November 1925. 11. Jahrgang. Inhalisverzeichuis. Allgemeine Landwirtschaft: Die Waren umsatz steuer. — Eine landwirtschaftliche Studienreise. — Pflanzenbau: Schädigt die Germisanbeiznng die Keimung. allgemeine landwirffcbaft: Die Warennmsahsteuer. Von Ing. Marchal, Rotholz. (Schluß.) Im Jnlandsverkehre ist die Steuer für Lederriemen und -schnüre durch das Lederpauschale, die Steuer für Benzin

und Petroleum durch das Pauschale bei der Ein fuhr des Rohstoffes gedeckt. Für Lederöl und Lederfett beträgt das Pauschale im Detailverkehr 1,8 Prozent. Für Kalidüngemittel, Thomasmehl und Malzkeime wird derzeit bei der Einfuhr keine Steuer eingehoben. Die Phasenpauschalierung bedeutet eine Erleichterung und Vereinfachung nur für denjenigen Verkäufer, der sie nicht einzuheben und zu entrichten braucht. Der andere aber, auf den diese Aufgaben überwälzt werden, hat um so mehr daran zu tragen. In dieser Lage

befindet sich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Produkte der^Land- wirt, der als Erzeuger fast in allen Fällen der Träger der Phasenpauschalierung ist. Das Gesetz gestattet daher, daß der Steuerpflichtige mit der Steuerbehörde ein Ab findungsübereinkommen schließt, wenn es an ausreichen den Grundlagen für die genaue Ermittlung der Steuer fehlt oder diese Ermittlung mit besonderen Schwierig keiten oder Kosten verbunden wäre. Dieses Abfin- öungspauschale darf mit dem Phasenpauschale nicht verwechselt

. im nächsten Jahre 14 Prozent des in Papierkronen umgerechneten Käta- stralreinertrages ohne Wald. Ein anderer Umrechnungs schlüssel wäre einfach die Multiplikation des Katastral- reinertrages, mit Airsschluß des Waldbesitzes, für Heuer mit 504, für das nächste Jahr mit 2016. Durch die Abfindung nach dem Katastralreinertrage wird die ursprünglich als indirekte Steuer gedachte Wa renumsatzsteuer eine direkte, nämlich ein Zuschlag zur Grundsteuer ohne Progression. Es haften ihr daher auch alle Mängel

, von der Abfindung nach dem Katastralreinertrage ausgenommen. Im 2lpril l. I. wurden in vier typischen Betrie ben der Wert der im Laufe eines Jahres durchschnittlich zum Verkaufe gelangenden landwirtschaftlichen Produkte und der hiefür in Betracht kommende Katastralreinertrag erhoben. Die nachfolgende Tabelle bringt diese Zahlen. Seit der Zeit haben sich allerdings die Preise der land wirtschaftlichen Produkte erhöht. G */o Nr. 1 Nr . 2 Nr. 3 Nr. 4 Warenwert Steuer Warenwert Steuer Warenwert Steuer Warenwert

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