- vrung der Vermögensübertragungsgebühren gewisser Zergbauern berichtet. Auf Grund des gedachten Antrages hat nun der kationalrat bas Gesetz vom 20. Juni 1929, BGBl, kr. 326 (Wirksamkeit ab 16. Juli 1929) beschlossen, oelches unter anderem folgende Bestimmungen trifft: Von der Schenkungs-, Erb- und 'Immobiliargebühr sind Personen befrei t, wenn die Uebertragung einer der Landwirtschaft gewidmeten Liegenschaft ohne Unter schied, ob es sich um die Uebertragung von Todes wegen
der kirchlichen Giebig- keiten. Das Bundesgesetz über die Ablösung der G i e b i g k e i t e n, das heißt über die Naturalleistungen, welche zugunsten der Kirche oder der kirchlichen Organe (Pfarrer, Frühmesser, Meßner usw.) auf Grund und Böden haften, ist jetzt im Bundesgesetzblatt unter Num mer 232 erschienen. Dieses Gesetz ist eines der sogenann ten Grundsatzgesetze, in welchen der Nationalrat nur die allgemeinen Richtlinien aufstellt, während die näheren Ausführungsbestimmungen der Landesgesetzgebung