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Schlern
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Seite 45 von 59
Datum: 01.07.1930
Umfang: 59
würden, in welchen fahl alleinig. Andertens zwar der Tanz solle erlaubt sein, jedoch also daß im Winter /: puta a Fest. S. Michaelis Archang. usque ad Fest. S. Georgy M. :/ abents umb 8 Uhr, im Sommer aber /: intellige a Fest. 8. Georgy usque aid Fest. 8. Mich. Archang. :/ abents umb 9 Uhr dem Tanz in puncto solle ein Ende gemacht werden. Dritens ist man zu besserer Haltung des ge machten Eelübts yber eins gekommen, daß der jenige, welcher aus den Herrn Wirthen das Gelübt oermessentlich übertreten würde /: sive fiat

fein mag, anderen Besizeren einraumben würde, ob und wie der Successor oder künftige Jnnhaber einer Wirthstabern zu obligiern seye, das von seinen Gelübt zu halten. Hieraus haben sich die H. Wirth ainhellig verbunden und versprochen daß ein jeder aus ihnen, der von rechtsweegen sonst be- a t ist sein Wirthstabern einem anderen erlassen /: quocunque tandern id modo fiat venditione, emphitheusi etc. :/ solches Nit anderst solle thuen kennen, als mit der ausdrücklichen Obligation und Condition

, daß der Successor oder künftige Jnnhaber der Wirthstabern I: ex Vorfahrer /: in puncto saltus tantum :/ gemachte quocunque titulo iusto talis fiat :/ sich in puncto saltus non habendi nit anderst verhalten solle, als sein Vorfahrer sich zuverhalten verbunden wäre. Appendix. dam autem circa hoc votum successu temporis varia dubia sunt orta, quare, data opera, tota haec causa ad conscientias hospitum varie per plexes melius iuvandas, anno Chri. 1739 Plur. R. P. Ant. Söll tune temporis J. Canonum in universit

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