Schlanders und seine Geschichte [1] : Dorfbuch der Marktgemeinde Schlanders : von den Anfängen bis 1815
Die 1432 für Kortsch gefundene Regelung er wies sich zunächst als weniger problematisch - na heliegenderweise, weil zumindest das personelle Problem nicht bestand, das für die Gemeinde zu einem Stein des Anstoßes werden hätte können. Noch 1595, als sich in Göflan die Probleme schon längst klar abgezeichnet hatten, waren bischöfliche Visitatoren zu keiner anderen Feststellung gekom men, als daß hier ein eigener Geistlicher residiere, der dem Pfarrverwalter an hohen Festtagen Assi stenz leiste
, und die Dringlichkeit, die dabei gege ben war, hatte dazu geführt, die Maßnahme vor al lem im Kontext hygienischer Überlegungen zu sehen, während die kirchenrechtlichen Aspekte als zweitrangig behandelt und folglich unzurei chend geregelt worden waren. Für die Gemeinde Kortsch bedeutete die Tatsache, nunmehr mit ei nem Recht ausgestattet zu sein, das eine wesentli che Komponente des Pfarrzwanges darstellt, fak tisch aber dennoch eine Aufwertung gegenüber Schlanders. In der Pfarre selbst wurde diese Ent wicklung
war, und zwar aus drücklich betonend, daß seine Entscheidung über den besagten Einzelfall hinaus auch für die Zu kunft gelte. Für die Gemeinde bedeutete die Anre gung, sie möge ihre Bestattungsfreiheiten und an dere Exemptionen zwecks Vermeidung weiterer Streitigkeiten mit Schlanders ausfindig machen 1365 , sicherlich eine nachhaltige Aufwertung ihrer Posi tion innerhalb des Pfarrverbandes. Das Begräbnis recht der Bauern in Kortsch wurde auch 1729 bei einer bischöflichen Visitation bestätigt. 1366 Im weiteren Verlauf
sich als deren Gegenstand die Forderung des Deutschen Ordens nach unbeschränktem Visi tationsrecht, ein Anspruch, den die Gemeinde Kortsch mit Entschiedenheit zurückwies. Dement sprechend verweigerte sie 1685 dem Landkomtur die Aushändigung des Sakristeischlüssels, weil dies eine Kompetenz des Ordinarius sei. 1368 Bischof Ulrich hielt sich indes streng an die Be stimmungen des Kirchenrechtes: In einer Ende des Jahres dem Kirchpropst zu Kortsch übermittel ten Klarstellung präzisierte er, der Landkomtur dürfe
nur die Ornamente in der Sakristei visitie ren, doch vorbehaltlich der bischöflichen Rechte; was den Geistlichen oder dessen Einkommen be treffe, habe er kein Recht, weil Kortsch ein von der Gemeinde gestiftetetes und nicht ein dem Deut schen Orden inkorporiertes Benefizium sei. 1369 1365 KA Kortsch XII - 4: 1627 Jänner 15. 1366 BAC, VP 1729. 1367 DOZA, Et 33/1: VP 1685 August 25, Schlanders. 1368 Kofler, Cortsch (wie Anm. 108), pag. 76 f. 1369 KA Kortsch XII - 6: 1685 Dezember 28. 203 Die Pfarre Schlanders