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Südtiroler Heimat
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1927
Umfang: 6
- iiroler oft in Strafen oder sonstige Nachteile verfallen ein zig aus dem Grunde, weil sie von den bestehenden Vor schriften keine Kenntnis erlangte. so ist kürzlich wieder ein Schulbeispiel einer Ver ordnung im Amtsblatte, der „Ggzzetta Ufficiale' vom 19. November erschienen. Darin wird das Dekret vom 17. Ok tober 1927, Nr. 2067, verlautbart, das folgende Vor schriften über die Anwendung des Gesetzes über'die Staats bürgerschaft enthält: Art. i. Der im Art. 1 des kgl. Dekretes vom 7. Juni 1923

, auch wenn sie auf Bestimmungen des Art. 8 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, oder des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jän ner 1922, Nr. 43, Anwendung finden konnten. Solche Personen, Lei denen nach dem Inkrafttreten des kgl. Dekretes vom 27. Juni 1923 die Bedingungen zutrafen, von denen in Punkt 2 und 3 Les oben angeführten Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912, Nr. 555, die Rede ist und welche die vorgesehenen möglichen Er- Därunaen nicht innerhalb der festgesetzen und mit kgl. Dekret vom 16. Oktober

1924, Nr. 1781, sowie mit kgl. Dekret vom 5. April, Nr. 443, 1924, verlängerten Frist abgegeben haben, können diese Erklärungen binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegen den Dekretes abgeben. Die angedeutete Fristverlängerung erfolgte für die aus triftigen Gründen nicht rechtzeitig eingebrachten Op tionsgesuche. Art. 3. Vorliegendes Dekret tritt am Tage nach seiner Ver lautbarung in der „Gazzeta Ufficiale' in Kraft. So der Wortlaut des neuen Dekretes. Ich glaube nicht, Ldaß

der italienischen Staatsbürgerschaft nach Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 Anspruch erheben. Das neue Gesetzdettet hebt noch ausdrücklich hervor, daß die nichtaustzesch lossenen Personen (also jene, die nicht solche Optanten waren, welche am 16. Juli 1920 in einer Ge meinde des alten Oesterreich Heimatsberechtigung besaßen) auch dann nach Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 die Staatsbürgerschaft erlangen können, wenn sie auf Grund des Art. 8 des kgl. Gesetzdekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, hätten

vom 13. Juni 1912 zutreffen, noch ein Jahr zur Abgabe der Erttärung, die ital. Staatsbürger schaft zu wählen, zur Verfügung steht. Anwendung des Sprachendekretes. Die kgl. Präfektur verlautbart: Nr. 7622 Gab. Bozen, 16. November 1927. Gegenstand: Gebrauch der italienischen Sprache. An die Herren Amtsbürgermeister der Provinz Bozen! Es sind einzelne Zweifel über die Anwendung der Ver fügungen meines Runderlasses vom 11. Oktober, Nr. 6480, be- tteffend den Gebrauch der italienischen Sprache in dieser Pro

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Südtiroler Heimat
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Seite 6 von 8
Datum: 15.09.1928
Umfang: 8
. Am 23. August kamen vom Naudererberg etwa 60 Schafe über die Gnenze. Der Hirte, der auf dem österrei chischen Boden stand, konnte sie nicht hinüberholen, da der Grenzübertritt mit Lebensgefahr verbunden ist, d. h. die kgl. italienischen Finanzieri haben den Auftrag, gegen Grenzüberschreiter von der Waffe Gebrauch zu machen. Die kgl. Grenzsoldaten trieben nun die hirtenlose Herde als Schmuggelware zu Tal, und zwar auf eine so rohe Weise, daß Kinder 'beim Vorbeitrieb laut zu weinen an singen. In Graun wurden

, daß! er die KalbiN gestohlen oder geschmuggelt habe. Der herbeigerufene Berg- imeister von Meschen wies sie als vom Reschenerberge kommend aus. Trotzdem wurde der junge Bursche zwei Stunden in den Arrest gesteckt. In Begleitung zweier der „tapfersten' kgl. Grenzsoldaten konnte er abends die Kalbin nach Mals weitertreiben. Dort wunderte er wieder zwei Stunden in den Arrest. Am folgenden Tage 8 Uhr abends kamen zwei Finanzieri zum Vater des jungen „Missetäters', Jasef Lachsalber sen. und welsch ten

ihm etwas vor. Dieser 'verstand selbstverständlich ihr Begehren nicht. Da fielen die „tapferen' über den alten Vater her, warfen ihn zu Baden, würgten ihn, schlugen auf ihn und schleppten ihn über die Haustüre und dann nach Mals zu zwei Stunden Arrest. Djer so mißhandelte Vater ist ein Greis von 70 Jahren, ein Ehrenmann von der Fußsohle bis zum Scheitel und war Jahrzehnte Vorsteher von Laatsch. Ter Fall wurde sofort bei den kgl. Karabinieri lin Mals bekanntgegeben. — Man lachte dazu. — Ist nur ein Deutscher. — Rechtlos

, schutzlos, vogelfrei. * Am 28. August trieb der Grauner Ziegenhirte Jo hann Plangger, 14 Jahre alt, seine Ziegen auf den Graunerberg. Er war weit von der Reichsgrenze entfernt, da hörte er jauchzender meinte, die Grauner Galtvieh- Hirten täten dies' und erwiderte das Rufen. In diesem Augenblicke sausten schon 6—8 Gewehrkugeln nahe an ihm vorbei; Gott lob verfehlten alle das Ziel. Hierauf kamen 3 kgl. Finanzieri aus ihn zu, die einen Spion erwischt zu haben meinten. * Die wenigen Somistergäste sind fort

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Seite 2 von 8
Datum: 01.03.1937
Umfang: 8
über Südtirols Erde erhebt. Bestimmungen über die Funktion der „Ente di Rinaseita agraria per le Tre Venezie (Körperschaft für den landwirt schaftlichen Wiederaufbau der drei Venezien). Viktor Emanuel, HI. aus Gottes Gnaden und dem Willen der Nation König von Italien Kaiser von Aethiopien. Nach Einsichtnahme in den Art. 3, Nr. 2, des Gesetzes vom 31. Jänner 1920, Nr. 100 und in das Kgl. Dekret vom 8. September 1921, Nr. 1343, mit welchem das Institut für den landwirtschaftlichen Wiederaufbau der drei

Venezien gesetzlich anerkannt worden ist; nach Einsichtnahme in das Kgl. Gesetzes-Dekret vom 5. Juni 1933, Nr. 730, betreffend die Bildung von kleinem bäuer lichen Grundbesitz und von geschlossenen Bauerngütern, nachdem die dringende und absolute Notwendigkeit gegeben ist, Bestimmungen herauszugeben um die Tätigkeit des Insti tutes im Sinne der Durchführung des genannten kgl. Ge setz-Dekretes vom 5. Juni 1933, Nr. 730, zu erleichtern und wirksamer zu gestalten; nach Anhörung des Ministerrates

; über Vorschlag unseres Ministers, Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Ministern für Justiz und Finanzen, haben wir angeordnet und ordnen an: Artikel 1. Das Institut für den landwirtschaftlichen Wiederaufbau der drei Venezien (kurz genannt Institut) kann von jedem Eigentümer die Uebertragung von Liegenschaften fordern, falls diese für jene Zwecke geeignet erscheinen, welche das Institut zufolge des kgl. Dekretes vom 14. August 1931, Nr. 1188 und zur Durchführung des Gesetzes

über den Ueber- tragungsantrag. Es stellt auch — wenn die Entschädigung zwischen den Parteien vereinbart wurde, und kein Wider spruch besteht, wem sie gebührt — die Höhe der Entschädi gung und die Person fest, der sie gebührt. Artikel 3. Die Uebertragung des Eigentums wird durch ein kgl. Dekret, das vom Ministerium für Ackerbau und Forstwesen (Min. A. und F.) nach Anhörung des im Art. 11 dieses Gesetz-Dekretes eingesetzten Zentralschiedsgerichtes zu bean tragen ist, verfügt. Mit dem nämlichen Dekret

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Seite 7 von 8
Datum: 15.10.1926
Umfang: 8
Staatsangehörigen, die aus dem Innern kom men und sich dahin zur Alpenweide begeben, sowie die österreichischen Staatsangehörigen, welche sich in den Verhältnissen befinden, von denen im italienisch- österreichischem Uebereinkommen vom 28. April 1923 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Grenzgebieten, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28 . Juni 1923, Nr. 1389, die Rede ist, und mit der vor geschriebenen Grenz- oder Passierkarte versehen sind. Alle anderen Personen müssen mit einer besonderen

Legitimationskarte versehen sein, welche von einem Offi zierskommando der CE. RR. oder der kgl. Finanz wache oder eines von einem höheren Offizier gelei teten Stationskommandos auszustellen ist. 21 Das Verbot für jedermann, photographische Apparate zu leihen, Erhebungen zu pflegen, Zeich nungen zu machen und überhaupt Daten und Nach richten irgendwelcher Art zu sammeln. Das Verbot des Zuganges zu den als militärisch besonders wichtigen und unter Nr. 4 behandelten Ort schaften wird auch mittels besonderer

, ständiger Tafeln zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Die kgl. Karabinieri, die Polizeiwachen, die kgl. Finanzwachen, die Angehörigen der M. N. S. N., die Forstwachen, die Gemeindewachen, sowie die Mili tärs des kgl. Heeres, und zwar einzeln oder in Zügen, sind besonders beauftragt, die oberwähnten Verbote und Einschränkungen beobachten zu lassen. Zuwiderhandelnde gegen die Bestimmungen der vor liegenden Kundmachung und der ständigen Tafeln wer den im Sinne der Art. 110 und 434 des allg

. Strafgesetzes bestraft. Triest, am 1. September 1926. Der Präfekt: Guadagnini. Der erwähnte Erlaß der Präfektur Trient nimmt auf das kgl. Gesetzesdekret vom 23. Mai 1924, Nr. 1122 ^Durchführungsverordnung vom 21. Juli 1924) Bezug, welches die Ausübung von Eigentumsrechten im Interesse der militärischen Sicherheit in der neuen Provinz Trient einer weitgehenden Beschränkung un terwirft. I Um das nunmehr in Wirksamkeit getretene Er gänzungsdekret in seiner ganzen wirtschaftlichen und politischen Tragweite

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Seite 15 von 16
Datum: 01.06.1937
Umfang: 16
tu«! Ein tiefgreifendes Gnteisnunss-ekret für Sü-tirol Venediger „II Gazzettino' brachte am ebruar die Meldung, daß ein Kgl. Se kret erschienen sei. durch welches dem wirtschaftlichen Wiederaufbauinstitut die drei Venetien (Ente di rinaseita ia per le Tre Venezie) das Recht einge- ' wird, sich das Eigentum an jedem »stück, das in den drei Venetien (Tri- msches, Iulisches und Altvenetien) ge- ist, gegen Entschädigung übertra- zu lassen. Das Dekret selbst war im zettino' nur auszugsweise

- ig des Eigentums an Immobillen. ichviel wem sie gehören, verlangen, i sie für jene Zwecke als verwendbar geeignet jeinen, welche das Institut gemäß dem mit , Dekret vom 14. August 1931, Nr. 1188, zur chführung des Kgl. Gesetzdekretes vom jimi 1933, Nr. 73V — umgewandelt in das rtz vom 21. Dezember 1933, Nr. 1877 — über Bildung von kleinem Bauernbesitz und von mischen landwirtschaftlichen Einheiten im Ge» der Benezien verfolgt. ? Artikel 2 fas Vorhandensein der im vorhergehenden Ar- jl wegen

wegen des . 56 des Kgl. Dekretes vom 5. Februar 1922. 78 und zwecks Wahrung aller anderen In- Aen der Finanzverwaltung, bekanntgegeben. Sofort nach verfügter Bekanntgabe wird in m Falle ein Auszug der Anforderung im chs-Amtsblatt veröffentlicht und innerhalb der Veröffentlichung folgenden zehn Tagen ch fünfzehn Tage hindurch an der Kund- hungstafel der Gemeinde, in welcher di» lndstücke gelegen sind, angeschlagen, knerhalb von 45 Tagen, vom Tage der Der- Ntlichung im Reichs-Amtsblatt angefangen

und die Person, der sie zusteht, fest. Artikel 3 Die Uebertragung des Eigentums wird durch ein Kgl. Dekret, das vom Ackerbau« und Forstministerium nach Anhörung der im Artikel 11 des vorliegenden Gesetzdekretes vorgesehenen Zentral-Schiedskommission zu veranlassen ist, angeordnet. Mit dem gleichen Dekret wird auch die Zah lung der Entschädigung zu Lasten des Wieder aufbauinstitutes verfügt, falls das Ministerium deren von den Parteien vereinbarten Höhe und die darauf Anspruch habenden Personen festge stellt

, die sich auf die Tätigkeit des Institutes zur Durchführung des Kgl. Dekret-Gesetzes vom b. Juni 1933, Nr. 730^

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Seite 2 von 6
Datum: 01.12.1925
Umfang: 6
Anfrage: Seit ungefähr zwei Monaten wird die in Innsbruck erscheinende Tageszeitung „Innsbrucker Nachrichten' den in Südtirol befindlichen Adressaten durch die Organe der italie nischen Postverwaltung nicht mehr zugestellt, ohne daß gegen das Blatt von der kgl. italienischen Regierung ein Verbreitungs- verbot erlassen worden wäre. Die Verwaltung des Blattes hat sich deshalb unmittelbar an die kgl. italienische Regierung gewendet, hat jedoch bis jetzt auf die dringlich gehaltene Ein gabe keine Antwort

erhalten. Die Verwaltung hat weiter, da von der kgl. italienischen Regierung eine Antwort auf die dringliche Eingabe nicht erfolgte, . das österreichische Außen amt ersucht, gegen die Uebergriffe voraussichtlich unbefugter Organe der italienischen Postverwaltung bei der italienischen Regierung Protest einzulegen. Auch auf dieses Ersuchen er folgte bis heute keine definitive Antwort, sondern lediglich die Mitteilung, daß im Wege der österreichischen Gesandtschaft interveniert würde. Die Südtiroler

der „Innsbrucker Nachrichten' bei der ' kgl. italienischen Regierung bereits interveniert? - 2 . und falls dies der Fall ist, welche Antwort hat die italienische Regierung erteilt? Falls keine Antwort erfolgt ist, . ? 3. ist der Herr Bundesminister bereit, sofort bei der D kgl. italienischen Regierung vorstellig zu werden, damit..die H Uebergriffe der italienischen Postorgane in Südtirol, die dm ~ Bestimmungen des Weltpostvereines widersprechen, ehestens - abgestellt werden? Gewiß, wir Habens mit stillem Neid

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Seite 8 von 8
Datum: 15.09.1926
Umfang: 8
in Nr. 150 vom 1. Juli 1926 folgende interessante Präfek tursdekrete : Kgl. Präfektursdekrer vom 23. November 1925. Betrifft: Enthebung des Gemeindevor stehers von Burg st all. Der Präfekt der Provinz Trient. „Nach einwandfreien Feststellungen auf Grund von Nachrichten und eingeleiteten Erhebungen, daß der Gemeindevorsteher von Burgstall die Erteilung geheimen Unterrichtes in deutscher Sprache nicht nur geduldet, sondern überdies dadurch gefördert hat, daß er seine Kinder zum Besuche veranlaßte

. „In der Ueb'erzeugung, daß ein solches Ver halten einerseits eine Verletzung der klaren gesetz lichen Bestimmungen darftellt und anderersets mit der Eigenschaft eines öffentlichen Regierungsbeamten unvereinbar ist. „Nach Einsichtnahme in den Art. 159 des Kom munal- und Provinzialgesetzes und in den Art. 30 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923. Nr. 2839, dekretiert: „Herr Josef Burger ist seines Am.es als Bür germeister der Gemeinde Burgstall enthoben. „Der Unterpräftkt von Meran wird 7nit der Durchführung

des' vorliegenden Dekretes betraut. Trient, am 23. November 1923. Der Präfekt : Guadignini m. p.' Das zweite in der gleichen Nummer des italie nischen Amtsblattes vom 1. Juli 1926 verlautbarte Dekret trägt folgenden Wortlaut: Präfektursdekret vom 19. Jänner 1926. Betrifft: Enthebung des Gemeindevor stehers von Graun. „Nach Feststellung, daß Herr Doktor Cassian Noggler, Gemeindevorsteher von Graun, auf eine Ein ladung des kgl. Finanzwachkommandos von Reichen sich weigerte, als Vertreter der Gemeindeverwaltung

an der Siegesfeier teilzunehmen und Verhinderungs gründe vorschütztq welche die Erhebungen als gänz lich ungerechtfertigt erwiesen haben. „Im Bewußtsein, daß die Haltung des Bürger meisters von Graun mit seiner Eigenschaft als öffent licher RegierUngsfunMonär unvereinbar ist. „Nach Einsichtnahme in den Art. 149 des Kom munal- und ProvirMglaesetzes und in den Art. 30 des kgl. Dekretes vom 30. Nov. 1923, Nr. 2839, ^ dekretiert der Präsekt der Provinz Trient: „Herr Doktor Cassian. Noggler ist seines Amtes

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Seite 2 von 4
Datum: 01.01.1927
Umfang: 4
. Eine politische Maßjnahme schwerstwiegenden Cha rakters bildet das kgl. Gesetzesdekret vom 6 . November 1926 über die „Regulierung der Etsch und ihrer Neben flüsse' (Gazz. Uff., 11. November 1926, Nr. 1870), (Wortlaut siehe „Südtirol' Folge 23), welches der „Opera Nazionale dei Combattenti' (Nationaler Front- Änlpferverband) das Recht gibt, die Enteignung von Grundstücken vorzunehmen, die für die Erbauung von Siedlungen im Etschgebiete notwendig sind. Nach! diesem Gesetze hat die „Opera Nazionale' überdies

. In Meran haben wir 400 italienische Familien angefiedelt, wei tere 100 sind in der Nachbarschaft beschäftigt. Das Land muß italienisch werden.' 7. Verwelschung deutscher Familiennamen. Zu Beginn des Monates November 1920 hat der Schnlinspektor von Bozen von sämtlichen Lehrpersonen der Bozner Schulen folgende Erklärung abverlangt: „An das kgl. Studienprovveditoriat in Trient. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des kgl. Dekretes vom 10. Jänner 1926, Nr. 17, Zir kularerlaß vom 7. Oktober

l. I., Nr. 12.379/A/I dieses kgl. Provveditoriates teile ich mit, daß mein „fremdländischer' Schreibname nicht von einer ur sprünglich italienischen Form, die unter dem früheren r Regime in's Deutsche übertragen wurde abgeleitet ist. In tiefster Hochachtung In manchen Bezirken war der Druck auf die Lehrerschaft ein besonders energischer; tatsächlich sind auch in einer Südtiroler Gemeinde Gesuche um die unterrichtes in allen Volksschulen Südtirols eirrübrt«» (Wortlaut siehe „Südtirol', Folge 18), nicht aufieck

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Südtiroler Heimat
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Seite 5 von 8
Datum: 01.10.1932
Umfang: 8
setzungen sind vom Studienprovveditore auch unabhängig von den Normen des Art. 144 mrd des letzten Absatzes des Art- 146 (ersetzt durch Art. 12 des kgl. Dekretes vom 17. März 30 Nr. 727) des genannten Einheitstextes und jeder anderen Ver fügung, die auf Versetzungen anwendbar wäre, auszuführen. -Gegen derlei Verfügungen ist kein anderes Rechtsmittel zulässig als der außerordentliche Rekurs an den König und die rechtsprechenden Abteilungen des Staatsrates. Es bleibt aber die Bestimmung des Art

. 11 des kgl. Dekretes vom 17. März 1930 Nr- 727 bestehen, soweit sie die freien. Posten dieser Schulen, die sich auf Versetzungen im Interesse der Opera nazionale Balilla beziehen, betrifft. Den im Sinne des gegenwärtigen Artikels versetzten Lehr personen sind die im Art. 144, letzter Abs. der Durchführungs verordnung vom 26. April 1928 Nr. 1297 normierten Ent schädigungen zuzubilligen. Art. 2. Der Studienprovveditore von Trient ist ermächtigt, für besondere Notwendigkeiten in den im Art. 1 genannten

stellung dieser Lehrkräfte und die höhere Bewettung ihres Dienstes beginnt mit der Ernennung zu ordentlichen Lehrkräften, die in der Liste der klassifizierten Schulen eingetragen sind, zu laufen. Mit einem über Vorschlag des Finanzministers einvernehm lich mit dem Minister für nationale Erziehung zu erlassenden kgl. Dekrete werden die Bestimmungen über die Behandlung der in diesem Artikel vorgesehenen Begünstigungen bei der Be messung der Ruhegenüsse durch den Pänsionssond der Bvlks- schullehrer

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