- iiroler oft in Strafen oder sonstige Nachteile verfallen ein zig aus dem Grunde, weil sie von den bestehenden Vor schriften keine Kenntnis erlangte. so ist kürzlich wieder ein Schulbeispiel einer Ver ordnung im Amtsblatte, der „Ggzzetta Ufficiale' vom 19. November erschienen. Darin wird das Dekret vom 17. Ok tober 1927, Nr. 2067, verlautbart, das folgende Vor schriften über die Anwendung des Gesetzes über'die Staats bürgerschaft enthält: Art. i. Der im Art. 1 des kgl. Dekretes vom 7. Juni 1923
, auch wenn sie auf Bestimmungen des Art. 8 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, oder des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jän ner 1922, Nr. 43, Anwendung finden konnten. Solche Personen, Lei denen nach dem Inkrafttreten des kgl. Dekretes vom 27. Juni 1923 die Bedingungen zutrafen, von denen in Punkt 2 und 3 Les oben angeführten Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912, Nr. 555, die Rede ist und welche die vorgesehenen möglichen Er- Därunaen nicht innerhalb der festgesetzen und mit kgl. Dekret vom 16. Oktober
1924, Nr. 1781, sowie mit kgl. Dekret vom 5. April, Nr. 443, 1924, verlängerten Frist abgegeben haben, können diese Erklärungen binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegen den Dekretes abgeben. Die angedeutete Fristverlängerung erfolgte für die aus triftigen Gründen nicht rechtzeitig eingebrachten Op tionsgesuche. Art. 3. Vorliegendes Dekret tritt am Tage nach seiner Ver lautbarung in der „Gazzeta Ufficiale' in Kraft. So der Wortlaut des neuen Dekretes. Ich glaube nicht, Ldaß
der italienischen Staatsbürgerschaft nach Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 Anspruch erheben. Das neue Gesetzdettet hebt noch ausdrücklich hervor, daß die nichtaustzesch lossenen Personen (also jene, die nicht solche Optanten waren, welche am 16. Juli 1920 in einer Ge meinde des alten Oesterreich Heimatsberechtigung besaßen) auch dann nach Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 die Staatsbürgerschaft erlangen können, wenn sie auf Grund des Art. 8 des kgl. Gesetzdekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, hätten
vom 13. Juni 1912 zutreffen, noch ein Jahr zur Abgabe der Erttärung, die ital. Staatsbürger schaft zu wählen, zur Verfügung steht. Anwendung des Sprachendekretes. Die kgl. Präfektur verlautbart: Nr. 7622 Gab. Bozen, 16. November 1927. Gegenstand: Gebrauch der italienischen Sprache. An die Herren Amtsbürgermeister der Provinz Bozen! Es sind einzelne Zweifel über die Anwendung der Ver fügungen meines Runderlasses vom 11. Oktober, Nr. 6480, be- tteffend den Gebrauch der italienischen Sprache in dieser Pro