hat man darob furchtbar gelacht'. Der Kamps gegen die deutsche Schule. Der kgl. Pvätor (Einzelrichter) des Bezirkes Fonds, Eav. Dr. Emanuel von Eccher, hat in der öffentlichen Verhandlung vom 27. Jänner 191$ i pdep Strafsache 1. gegen die 19-jährige, ledige, unbescholtene Bauers tochter Maria Egger in Laurein, 2. gegen die 46-jährige verwitwete und gleichfalls un bescholtene Bäurin Regina Keßler unter der Anklage der Erteilung deutschen Privatunterrichtes im ersten Falle und der Eröffnung einer Schule
für den. deutschen Sprach unterricht und Duldung des-Unterrichtes! im zweiten Falle, nachfolgendes Urteil gefällt: „Die beiden Beschuldigten sind der ihnen zur Last gelegten Handlungen vollkommen geständig und Über wiesen. Ebenso ist einwandfrei festgestellt, daß es sich nicht mehr um einen .Unterricht innerhalb der Familie, sondern um einen regelrechten Schulbetrieb handelt, nachdem gleichzeitig an Kinder verschiedener Familien Unterricht erteilt worden ist. Demnach wird Maria Egger im Sinne der Art M des kgl
. Patentes vom 13. Jänner 1846 Nr. 547 zu einer Geldstrafe von 50 Lire und Regina Kößter wegen Uebertretung des Art. 255 des kgl. Patentes vom 8. Juni 4826 zu einer Geld strafe von 150 Lire verurteilt. Außerdem haben die beiden Angeklagten sowohl die Prozeßkosten als auch die Urteilsgebühren gfu tragen. Das Tribunal Trient hat nunmehr als Beru fungsinstanz die beiden Urteile erster Instanz mit Er kenntnis vom 6. April 1926 hinsichtlich Schuld und Strafe vollinhaltlich und rechtskräftig bestätigt
. Bei diesen Straserkenntnissen dürfte es immerhin bemerkenswert sein, daß sich sowohl die Anklage als auch die Urteilsgründung auf zwei kgl. Patente aus den Jah ren 1846, bzw. 1826 stützt, also auf eine Zeit 'zurückgreift, zu welcher das Königreich Italien in seiner heutigen Form und staatsrechtlichen Struktur Merhaupt nicht be stand. Es muß weiters ausdrücklich festgestellt werden, daß diese beiden zitierten Patente niemals auf Südtirol aus gedehnt wurden, so daß der Bezug auf diese beiden Patente in der Urteilsbegründung