; d. h. der Richter muß auf Grund der ihm vorgelegten Akten entscheiden, ob das Recht oder die Last deren Eintragung ^oder Löschung begehrt wird, auch wirklich durH -ivie vorgelegten Urkunden begründet oder aufgeho ben ist, und nur wenn er dies bejaht, kann er die Eintragung verfügen. Der Eintrag in das Hauptbuch schließt also eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder die Aufhebung eines Rechtes in sich, von welcher Entscheidung die betheiligten Partheien alle ver ständigt
werden, so daß dieselben also auch in die Lage kommen, sich zu wehren, wenn sie glauben, in ihren Rechten beeinträchtigt zu werden. Das was im Grundbuche eingetragen ist, enthält also das Ergebniß einer gerichtlichen Entscheidung, die wenn Niemand dagegen das gesetzliche Rechtsmittel ergreift, rechtskräftig wird, und für jeden, der im guten Glauben daran handelt, unanfechtbar als Recht gilt. Was im Grundbuche eingetragen ist, gilt als Recht, weil der Richter dasselbe bereits den Partheien gegenüber als Recht erkannt hat. Es ist aber klar
, daß ein solches Erkenntniß mög lichst sichere Grundlagen voraussetzt: die Urkun den, auf welche hin der Richter seinen Aus spruch thut und die Eintragung oder Löschung eines Rechtes verfügt, müssen unbedenklich, müssen mit jenen Formen umgeben sein, daß sie dem Richter Sicherheit gewähren dafür, daß wirklich der Inhalt der Urkunden den Willen der Betheiligten enthalte, daß die Unter schriften echt, der Borgang bei der Ausfertigung der Urkunde ein richtiger war. Eine entsprechende Beglaubigung der Urkunde
ist also absolut nothwendig; das Urkunden- materiale, welches der Richter im Berfachbuche einbinden läßt, wäre selbstverständlich ungeeig net, ihm als Grundlage einer Entscheidung für das Grundbuch zu dienen. Der Kampf gegen diese Beglaubigungspflicht, den sogenannten„Legalisirungszwang', istdemnach ein entschiedenes Verkennen der verantwortungs vollen Aufgabe des Grun^buchsrichters und der Bedeutung eines grundbücherlichen Eintrages. Es kann nicht geleugnet werden, daß der Legalisirungszwang