, weil die Franzosen es sofort wegnehmen würden. So muß es denn mit dem Reiche heruntergehen bis aus den Boden. ßMMe. (Ausdehnung der in Italien geltenden Bestim mungen über das Scheibenschieß» Wesen auf die »ene« Provinzen). Die „Gazetta Ufficlale' vom 22. August Nr. 197, veröffentlicht das kgl. Dekret vom 22. Juli, Nr. 1788: Art. 1. Auf Grund der Gesetze vom 26. Sept. 1920, Nr. 1322, und vom 19. Dez. 1920 Nr. 1778, werden mit den in den folgenden Artikeln angeführten Abänderungen nachstehende Verfügungen
in Geltung gesetzt: 1. Das Gesetz vom 2. Juli 1882, Nr. 883 (Serie 3). mit dem durch das kgl. Dekret vom 8. Juli 1883, Nr. 1522, abgeänderten Text, wodurch das nationale Scheibenschießwesen ge schaffen wird; ebenso die Abänderungen nach dem Gesetz vom 21. Februar 1892, Nr. 68. 2. Das Reglement zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Juli 1882, Nr. 883 (Serie 3), über das nationale Scheibenschießwesen. welches mit kgl. Dekret vom 15. April 1883. Nr. 1324 (Serie 3). genehmigt wurde; ebenso die Er gänzungen
und Abänderungen nach det, kgl. Dekret vom 31. Dez. 1883, Nr. 1826. vom 27. Sept. 1890, Nr. 7324, vom 10. August 1904, Nr. 504. 3. Das kgl. Dekret vom I.August 1884, Nr. 2630, (Serie 3), welches das Abzeichen für die nationalen Scheibenschießgesellschaften festsetzt. Art. 2. Bis zur Ernennung der Gemeinde, steuereinheber und der Schatzmeister wird die Einhebung der jährlichen Gebühren und Bei träge und der anderen Kasseneinnahmen, welche zur Zahlung der Ausgaben nach Art. 28. 30. 38. 39 des Reglements
, welches mit, kgl. Dekret vom 15. April 1883, Nr. 1324 (Serie 3). ge- nehmigt wurde, durch das Steueramt besorgt welchem die Gemeinde untersteht, in det die betreffende Scheibenschießgesellschaft ihren Sitz hat/ in der von den bezüglichen Artikeln an gegebenen Weise. Art. 3. Die ««setze vom 14. Mai 1S74 (Landesgesetzblatt Nr. 29) und vom 2S. Mai 1913 (Landesgesetzblalt Nr. 26). welche für Tirol gelten, werden aufgehoben. Die Schützengesellschaften. welche auf Grund der vorerwähnten Gesetze bestehen
, können sich in nationale Scheibenschießgesellschasten unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 57 und 58 des Reglements, welches mit kgl. Dekret vom 15. April 1883. Nr. 1324 (Serie 3). ge- nehmigt wurde, umwandeln. Die Schießgefellschaften, welche den Bestim mungen des vorhergehenden Satzes nicht nach kommen. werden vom Präfekten aufgelöst. Derselbe wird zweckentsprechende Bestimmun- über die Liquidation des Vermögens derselben unter Berücksichtigung der jeweiligen Statuten treffen. Dieses Vermögen ist soweit