die Schule be- „ suchen sollen, und in keinem Falle, auch wenn sie vor ihrem sechsten Lebenswahre in die Schule ge treten wären, dieselbe vor vollendetem zwölften Lebensjahre verlassen dürfen. Wenn Kinder spä ter, als in ihrem sechsten Jahre zur Schule kommen, so müssen sie dieselbe in eben dem Maaße länger besuchen und die Eltern haben kein Recht, ihre - Kinder, auch wenn sie bereits 12 Jahre alt wären, früher aus der Schule zu nehmen, als bis sie die Anfangs versäumte Zeit nachgeholt und den sechs
jährigen Schulbesuch vollendet haben. Die Lehrer sind verpflichtet, bei jedem Schüler genau den Tag deS Eintrittes in die Schule anzumerken und »venn - etwa die Eltern eines KindeS ihren Wohnort ver ändern sollten, in dem Zeugnisse gewissenhaft an zugeben. Ueber die schrecklichen UnglückSMe am 3l. v. M., als Folge der großen Überschwemmung bei Vicenza, erfahren wir, daß in Valstagna 60 Häuser eingestürzt sind und 57 anderen das selbe Schicksal drobt. Hiebei kamen zwei 60jäh- rige Greise, ein 25jährigeS