setzes vom 7. April 1870 verlangt. Das Streikrecht der Arbeiter soll nach derselben selbstredend in keiner Weise eingeschränkt, die Koalitionsfreiheit nicht nur nicht gehindert, . sondern rechtlich geschützt werden; jedoch in der Weise, daß, wie es ja allen Rechtsgrundsätzen entspricht, nicht nur den streikenden Arbeitern die Koalition gewährleistet wird, sondern, daß auch die Koalitionsfreiheit der Arbeitswilligen den unbedingt notwendigen Schutz findet. Da gegen soll Verhängung des Boykotts
, als die Gewährung ähnlicher Schutz maßregeln zur unbehinderten Ausübung des Gewerbes, wie selbe durch die Gesetzgebung in allen anderen Staaten den Arbeitgebern schon gewährt sind; so insbesonders in der Schweiz, in Deutschland, Belgien, Schweden, England, Italien, in Australien und den Vereinigten Staaten Amerikas. Wie dringend eine solche Gesetzänderung von den Arbeitgebern empfunden wird, zeigt der Umstand, daß bisher durch die Petition der „Vereinigung der Arbeitgeber Oesterreichs' 200.000 Arbeitgeber