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Jahr:
(1873/1883)
Programm des k. k. Obergymnasiums in Meran; 1872/73 - 1882/83)
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Seite 615 von 793
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 101/1872-83
Intern-ID: 506174
f. k. Staaten die geistliche Jurisdiction ausübe, folglich werde nicht zugestanden werden, daß Ew. fürstbischöfliche Gnaden nun wieder anfangen, in dm I. k. Staaten die Diöcesangewalt zu exercieren.' Aus diesen Schriftstücken der politischen Gewalt ersieht man, daß das jvsephinische Staatsrecht zur vollen Geltung gebracht wurde, und daß die Lvstreunung der Churer'schen Antheile in Tirol und Vorarlberg eine beschlossene Thatsache war. Deshalb konnte Commissar von Rosch- mann dem Fürstbischöfe

durch die Behörde die Weisung an die Decane jener Diöces-Antheile ergehen lassen, keinem Umlanfschreiben oder Auftrage des Churischen Ordinariats bei persönlicher Verantwortung Folge Zu leisten.' Allein Bischof Karl Rudolph ließ sich durch diese politischen Maßregeln nicht einschüchtern und glaubte im rechtlichen Besitze der streitigen Landestheile zu sein. Das Ordinariat von Chur verwaltete noch immer seinen Diöces-Antheil in Tirol und Vorarlberg, und Bischof Karl Rudolph erließ am 21. Jänner ein Fastenmandat

an die bischöfl. Vicariate zu Altenstadt und Mera», und an das Provieariat zu Schladerns. Während des langwierigen Federkampfes, den Regens Purtscher mit der kaiserlichen Negierung und mit dem Ordinariate von Brixen führte, unterhandelte die österreichische Regierung mit Rom, bis endlich unerwartet durch päpstliches Breve vom 27. Jänner .1816 die Antheile des Churer'schen Bisthums in Tirol und Vorarlberg von diesem ganz getrennt und der Diöcese Brixen einverleibt wnrden, Dieses neue päpstliche Breve

an Bischof Karl Rudolph wurde damit motiviert: „Jetzt sind wieder Umstände von ganz besonderer Wichtigkeit eingetreten, die Uns veranlassen, Dir den Vollzug Unseres obenerwähnten Breves (vom 24. August 1814) zu suspendieren. Du wirst also fürderhin von jeder Ausübung einer bischöflichen Jurisdiction in den Theilen von Tirol und Vorarlberg Dich enthalten.' Dieser endgiltige Entscheid war ein harter Schlag für das väterliche Herz Karl Rudolphs und ein noch herberer für den rüstigen und un*

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