der verdienstvollen Tätigkeit des «riftifchen Abgeordneten püchler zuzuschreiben sind, sser feine Herr fuhr nämlich den heimkehrenden imatw ehrmännern voraus, um seine Gesinnungsgenos i zum klassenbewußten Empfang der Nachkommenden ßufordern. Was ihm natürlich nicht hindern wird, bei Ger Gelegenheit wieder vom Versöhnungswillen und m friedlichen Geist der Sozialdemokraten zu schwatzen. >d es gibt noch immer Leichtgläubige . . . Weier« i« Aerli« uni WWerg. Am l. Mai und an den nachfolgenden Tagen kam es Berlin
— Polizeipräsidenten von Berlin, Zörrgrebel, : die Weisungen seines Vorgesetzten mit drakonischer renge durchführte. Das Echo in der kommumstrschen esse ist ein bekanntes: wir hörten ähnliche Naturlaute der Arbeiterzeitung nach dem 15. Juli! Man braucht die Stelle per Namen der beiden preußischen wurden- ger nur die Namen Seipel und Schober setzen und wir haben die schönsten Aufterlitzschen Leitartikel vor uns, die wochenlang von den Schlagern, Seipel, der Arbeiter- mörder, und Schober, der Bluthund, lebten
. Der 1. Mai in Berlin und der 15. Juli in Wien haben in ihrer Entstehungsursache und in ihrem Verlaufe so über raschende Aehnlichkeiten, daß man mit Sicherheit er warten konnte, die Berliner Behörden von unseren Mar xisten aufs schärfste bekämpft zu sehen. Aber siehe da: Austerlitz ist auf einmal ein fanatischer Ordnungshüter geworden und findet alles recht und billig, was Herr Zörrgiebel in Berlin zur Aufrechterhaltung der Sicher heit veranlaßte. Kein Wort des Tadels für Herrn Schober — pardon, Herrn
, allen Anforderungen die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen gestellt werden, entsprechen. Auf Grund dieser Verordnungen und Empfehlungen hat der Verband brandenburgischer kom. Verbände für das komunale Spar-, Bank- und Kassenwesen mit Schrei ben vom 10. August 1928, die deutsche Holzhausbau industrie in Berlin verständigt, daß, obwohl dieser ver band auch bereits ftüher den Standpunkt eingenommen hat, daß gegen die Beleihung von Holzhäusern keine Be denken bestehen, soferne
es sich um Dauerwohnhäuser handelt und diese genügend versichert sind, er es auf das lebhafteste begrüßt, daß durch die Aufstellung der Güte vorschriften den Realkreditinstituten und den von diesen bestellten Sachverständigen Richtlinien zur Beurteilung des wertes der Holzhäuser an die Hand gegeben wurden. Der Verband deutscher, öffentlich rechtlicher Kredit institute in Berlin hat den Deutschen Normenausschuß mit Schreiben vom 11. Juli 1928 verständigt, daß er den dem verbände angeschlossenen Kreditanstalten