Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
über die Stabilerklärung deshalb nicht gewährt wurde, weil die Betreffende» mit der Ergänz«ngsprüfmig noch im Rückstände sind, oder anderen auf ihre lehramtliche Verwendung bezüglichen Vorschriften nicht entsprochen habe«. Bei Lehrkörpern, wo das Gesetz über das dreijährige Provisoriu« im Lehramte nicht wirksam ist, begründet schon die erste definitive Anstellung im Lehramte an einer Mittelschule insofern den Anspruch auf diesen Titel, als bei dieser Anstellung nicht die nachträgliche Erfüllung
besonderer Bedingungen den Betreffenden zur Pflicht gemacht wurde. Staats-M. 19. Mai 1866, Z. 4331. — C. U. St., 31. Mai 1866, Z. 27452. o) Demnach ist denjenigen Lehrern, die der bezeichneten Bedingung gemäß schon bei Bekanntgebung obiger A. H. Entschließung auf den Titel „Professor' Anspruch hatten, derselbe sofort ausdrüMich zuerkannt worden, und sind die Direktoren verpflichtet, künftig in den Berichten, mit denen Stabilerklärungen für Lehrer an Mittelschulen zur Sprache gebracht werden, zugleich
an das h. k. k. Staats-Ministerium ergangen, welche dasselbe zu der Weisung veranlaßten, daß Lehrern, die an Mittelschulen der bezeichneten Kategorie angestellt worden, schon in Folge der ersten definitiven Anstellung im Lehramte der Mittelschulen der Titel „Pro fessor- insofern zukommt, als bei dieser Anstellung nicht die nachträgliche Erfüllung besonderer Bedingungen zur Wicht gemacht wurde. Was die besondere Kategorie der Lehrer für das Zeichnen, für le bende Sprachen und s. w. anbelangt
, so haben nach der Tendenz des citirten Erlasfes nur diejenigen Anspruch aus diesen Titel, welche rücksichtlich ihrer Rechte und Ansprüche überhaupt den ordentlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der betreffenden Mittelschule gleichgestellt sind. Staats-M., 12. November 1866, Z. 7504 — C. U. St., 26. November 1866, Z. 49586. 6. Den Gehalt und die anderen Emolumente regeln zunächst die zwei nachfolgenden Gesetze, u. z. Gesetz vom 9. April 1870, betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen