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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.09.1923
Umfang: 6
, so ist er wie zwei getrennte Verträge zu 'behandeln, der eine a-us dem entgeltlichen, der and.'rv aus dem unentgeltlichen Titel. Bei den zeitlichen Uebertragungen von Mobilien und Immobilien zum Eigentum, Usufrukt oder /Usus, so ist die Gebühr nach den Preisen, welcha zwischen den Parteien vereinbart «worden sind, zu berechnen. Wo der Preis In einer jährlichen Rente besteht, so ist die Bemessung nach Art. 16 anzuwenden. Absatz 2 dieses Artikels lautet: wofern im Be> gründungsakte das Kapital der Pension

vom ! Zivilrechte nicht den Mobilien gleichgestellt. Wir bringen nun im folgenden aus dem Tarif l der Bemessung die wichtigsten Bestimmungen und werden gelegentlich «einzelner Punkte aus den Gesamt text noch zu sprechen kommen. Nach dem Gesetze vom 22. Jänner 1922 über die Be- ^ Messung von zivilen Akten und Kontrakten kom- ! men folgende Bemessungen in Betracht: 1. Uebertragungen aus einem entgeltlichen Titel. Veräußerungen, Verknuse, Wiederkäufe, Abtretungen, Wiederabtretungen, sowie jeder andere zivile

, gerichtliche und außergerichtliche Akt aus einem entgeltlichen Titel des Eigentums erwerbes, Usirsrukt und Usus von Immobilien und Mobilien. Bemessung nach Art. 1 des Gesetzes vom 23. Jänner 1902 fiir je IlXI Lire: 1. wenn 'der W«rt 200 Lire nicht übersteigt Lire 4.70 für je IlX) Lire: 2. wenn der Wert 2<X) Lire übersteigt, aber nicht 4W Lire erreicht Lire 6.— 'für je IVO Lire; 3. wenn der Wert 400 Lile übersteigt L. 8.6 für je 100 Lire. Wenn die Uebertraglmg innerhalb der zwei! letzten Jahre vom letzten

L, 1.—. Es sind dies nur die Wichtigsten Bestimmun en aus dem ersten Titel des Tarifes. Wir aiben nur die ball ^ns gebräuchlichen Rechts geschäfte herausgenommen, weil wir naturge mäß im Rahmen eines kurzen Aufsatzes nicht sämtliche Tarife bringen können. Eine Gegenüberstellung mit den alten öster reichischen Tarifen würde eine bedeutende Er höhung zeigen, welche natürlich auif den Reall- tätcnverkehr, wie wir bereits einmal ausgeführt, von nachhaltendem Einfluß im negativen Sinne seiin wird. Wenn man bedenkt, daß ine Gebühr

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Meraner Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 12.09.1886
Umfang: 16
, bei dem Erzbischvf von und dem Lord Kanzler ansangt und dan b K2 Abstufungen herabsteigt. P WMcirt der Gebmtiravg. D,e allesamt Sohn mei Boivns gehen in England den geh Aathm vor und die Söhne eines BaromtS vd ^Un hoben den Rar.g vor den Obechen, d sodann die Dvctvren des englischen Rechtes. Aktoren d»v Y, <°nnen der Facultäten. die EsqmrtS . ' l^gkn. Von Rangstrcitigleiten der unteren Sta ^eamtm weiß man in England nichts. iAuch für den Titel ist daS Ceremoniel von Majestät ist im Verlaufe der Zeit

der ge meinsame Titel der Kaiser und Könige gewor den ; königliche Hohe,t heißen außer den könig> lichen Kronprinzen und den Nachkommen in den königlichen Häusern auch die deutschen Groß herzoge und Erbgroßherzoge; Hoheit die regie renden Herzoge, Erbherzoge oder Erbprinzen; Durchlaucht die regierenden Fürsten und die Prinzen und Prinzessinnen herzoglicher und fürstlicher Häuser, sowie die ehemals reichs- stävdlschen und durch Verleihung creirten Für sten, insoweit diesen letzteren das Prädicat aus drücklich

beigelegt worden ist; das Prädicat Er laucht sühren die Chefs der ehemals reichsständi- fchen Grafen. Auch ist ein bestimmtes Canzlei-Ceremouiel festgesetzt worden, welches der Inbegriff der Regeln ist welche bei allen schriftlichen Ver handlungen beobachtet werden. Dasselbe betrifft die äußere Form, daS Material, das Siegel, deu Titel der Aufschrift, die Anrede und end lich die Schlußformel. Man unterscheidet offene und versiegelte Briefe, lettres, patentes et eloses, schreibt auf Papier oder Pergament

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Meraner Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 18.09.1886
Umfang: 16
, bei dem Erzbischvf von und dem Lord Kanzler ansangt und dan b K2 Abstufungen herabsteigt. P WMcirt der Gebmtiravg. D,e allesamt Sohn mei Boivns gehen in England den geh Aathm vor und die Söhne eines BaromtS vd ^Un hoben den Rar.g vor den Obechen, d sodann die Dvctvren des englischen Rechtes. Aktoren d»v Y, <°nnen der Facultäten. die EsqmrtS . ' l^gkn. Von Rangstrcitigleiten der unteren Sta ^eamtm weiß man in England nichts. iAuch für den Titel ist daS Ceremoniel von Majestät ist im Verlaufe der Zeit

der ge meinsame Titel der Kaiser und Könige gewor den ; königliche Hohe,t heißen außer den könig> lichen Kronprinzen und den Nachkommen in den königlichen Häusern auch die deutschen Groß herzoge und Erbgroßherzoge; Hoheit die regie renden Herzoge, Erbherzoge oder Erbprinzen; Durchlaucht die regierenden Fürsten und die Prinzen und Prinzessinnen herzoglicher und fürstlicher Häuser, sowie die ehemals reichs- stävdlschen und durch Verleihung creirten Für sten, insoweit diesen letzteren das Prädicat aus drücklich

beigelegt worden ist; das Prädicat Er laucht sühren die Chefs der ehemals reichsständi- fchen Grafen. Auch ist ein bestimmtes Canzlei-Ceremouiel festgesetzt worden, welches der Inbegriff der Regeln ist welche bei allen schriftlichen Ver handlungen beobachtet werden. Dasselbe betrifft die äußere Form, daS Material, das Siegel, deu Titel der Aufschrift, die Anrede und end lich die Schlußformel. Man unterscheidet offene und versiegelte Briefe, lettres, patentes et eloses, schreibt auf Papier oder Pergament

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