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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 19.09.1914
Umfang: 8
veröffentlichten diesbezüglichen Appell. * (Das Zeichen des Roten Kreuzes.) Die k. s. Bezirkshauptmannschaft Meran gibt bekannt: Nach Z 1 des Gesetzes vom 23. Aug. 1912 R.-G.-Bl. Nr. 134, sind zum Gebrauch des durch 5ie Genfer Konvention vom K.Juli 1906 dem militärischen Sanitätsdienste vor- behalteneil Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grnnde und zum Gebrauch der Worte „Rotes Kreuz' oder „Genfer Kreuz' im öffentlichen Berkehr, von jenen dem militä rischen Sanitätsdienste gewidmeten Körper schaften

abgesehen, denen der Gebrauch des roten Kreuzes in bestimmtem Umfange und in bestimmter.Art seitens des Ministeriums des Innern durch die Verordnung gestattet wurdet außerhalb des militärischen Dienstes nur die österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuze, deren Hilfs- und Zweigvereine, der Deutsche Ritterorden, der souveräne Malteser- Ritterorden und die Organe dieser Körper schaften nach Maßgabe lyrer Satzungen be rechtigt. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, das Genfer Zeichen oder die- Worte

der österreichischen Gesellschaft vory Roten Kreuze hat nun in einer an das k. d. Ministerium des Innern gerichteten Ein gabe darauf hingewiesen, daß seit Beginn der kriegerischen Ereignisse mit dem roten Kreuze vielfach Mißbrauch getrieben tvird, indem Personen, die hiezu nicht berechtigt sind, die weiße Armbinde mit dem Zeichen des Roterl Kreuzes tragen und Geschäftsleute Waren und Schaufenster meist mit dem Hinweis da rauf, daß Än Teil der Einnahme dem Roten Kreuz gewidmet werde, versehen. Einer An regung

, der Vundesleitung folgend, wurde die Veranlässung aetryfsen, daß den berechtigten Funktionären oes Roten Kreuzes nur solche Armhinben ausgefolgt werden, welche mit dem Verein3stempel versehen find, somit in Meran mit.dem Stempel „Sektion IV Rotes Kreuz', (welche Sektion des Gesamtkomtees als Ausschuß des Zweigtz'ereins Meran an zusehen 'ist), und daß den zum Tragen der weißen Armbsnde mit dem roten Kreuze Be^ rechtsten überdies aus Namen lautende Legi- Manonen Äerabfökgt werden. (Natürälsperrden für Soldaten

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