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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 15.03.1923
Umfang: 6
ist. Gegen die Art der Einführung neuer Gesetze. Anläßlich der bevorstehenden grundsätz lichen Regelung der Sperrstunden für die Gastaewerbebetriebe! und der Festsetzung der Stunden für den Ausschank starker alkoho lischer Getränke wurde die Kammer von der Präfektur eingeladen, ein Gutachten abzu geben, das nach Anhörung der interessierten- Faktoren erstattet wurde. In letzter Zeit wurde eine Reibe italieni scher Gesetze und Verordnungen, meist steuer- und gebührenrechtlicher Natur, auf die neuen Provinzen

haften Handels gegen den Warenhandel, den Hausierhandeil und gegen Auswüchse der Tätige keit der Reisenden. Die Ordnung des Lehrlings, und Gehilfen- wesens, die eine entsprechende Aus- und Fort bildung des gewerblichen und kaufmännischen Nachwuchses gewährleistet! und 4. die genossenschaftliche Organisation deis Handels- und Gewerbefkandes. die die Wahrung der Standesinteressen und die gewerbliche Ord nung überhaupt verbürgt. Die Angle ichnng der Gesetzgebung in den neuen Provinzen an jene der alten

der Gesetzgebung im Reichs zu verwenden. Daraus darf wohl die Hoffnung geschöpft werden, daß die Regierung den außerordent lichen Wert der in unserer bisherigen Gewerbe ordnung niedergelegten, oben angedeuteten Grundsätze richtig einschätzen und den Weg fin den werde, in einer Reform der einschlägigen Gesetzgebung der alten Provinzen ein neues Ge werberecht! für ganz Mallen zn schassen, dessen wohltätige Wirkungen sich auch in den alten Provinzen bald bemerkbar machen! würden. Sind doch schon Hetzt

in den alten Provinzen Be strebungen im Zuge, namentlich auf dein Ge biete der Ausbildung des gewerblichen Nach wuchses das erprobte VordM unserer Gewerbe ordnung nachzuahmen. Die Kammer verkennt nicht die Schwierig keiten, die einer grundlegenden Aenderung des Gewerberochtes im ganzen Reichs gegenuber- tehen^ die nicht von heute aus morgen durchge-- llhrt werdenl kann, sie muß aber auch ander- ei-js die Aufmerksamkeit der Negierung auf die iuherst schwerwiegenden wirtschaftlichen Gefah ren lenken

, die eine einfache Aulshebung der Ge werbeordnung in den neuen Provinzen und die Einführung der in den alten Provinzen nahezu schrankenlos bestehenden Gewerbesreiheit mit sich brachte. Die Kammer bemerkt erläuternd, daß es in ihrem Bezirke etwa 17.0YV Handels- und Ge werbebetriebe gibt, von denen zirka 6vlX) als handwerksmäßige, 7M als konzessionierte Er- zeugungsgewerbe und 1W0 als lhande-lsgewerbe an den Befähigungsinachiwela geknüpft sind. Am Kammerbezirke bestehen mehr

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 25.02.1924
Umfang: 4
in erster Jnjstanz, in zweiter Instanz der Generalstaats- i anwalt und in letzter Instanz das Justizmini- 'terium. Aber diese Behörden können nur von einen 'Ehehindernissen Dispens erteilen, welche m italienischen Gesetz vorgesehen sind. Wenn nun ein Ghehindevnis nach österreichischem Ge setz auftritt,, wer erteilt in diesem Falle dle Dis pens? Der zweite Punkt des Fragebogens handelt von der Anwendung des italienischen -Gherechtes (auch des materiellen) in den neuen Provinzen!. Wenn jemand

aus den alten Provinzen! eine Ehe in den neuen Provinzen eingeht, so ist er nach den Bsstiimmiuingen, !d!es italienischen Eherechts zu behandeln. Dies kommt auch zum Wusdvuck bei der Namensgebung unehelicher Kinder. Z. B. ein Mädchen aus den alten Provinzen gebiert in den neuen Pywinizen ein außereheliches Kind, dessen Water bekannt Ist. Mach italieni» fchem Gesetz erhält das uneheliche Kind nicht den Namen der Mutter, sondern den Namen des Vaters. «Und fo erhält auch bereits jetzt ein außereheliches Kind

eines Mädchens aus den Morr Provinzen, das >i>n den neuen Provinzen geboren wird, auch wenn der Water des Kindes in den neuen Provinzen zuständig ist, den Na men des Vaters. iDer dritte Punkt behandelt den umgekehrten Fall. Wenn Italiener,aus den neuen Provin zen in den alten Provinzen eine Ehe eingehen, so mÄssen sie nach den WestimjmunHen d>es öfter» reichffchen Gesetzes behandelt werden, weil w den neuen Provinzen noch das öistererchischs Recht w Geltung steht. ' Msan ficht daraus, daß die Ehegesetzgebung

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