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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 18.09.1923
Umfang: 6
w?r fol gende neue Westimmungen: l. Ausdehnung der Gesetze über das gewerbliche Eigentum (Patente, Marken! und Alusier) auf die neuen Provinzen. Mit dem tgl. Dekret vom 19. Juli 1923, Nr. 1797, wurden die in den alten Provinzen geltenden Gesetze und Verordnungen über den Schutz des gewerblichen Eigentum» aus die neuen Provinzen ausgedehnt. Das Dekret ist am 25. August 1923 in Kraft getreten. Zur Information der Parteien wird mitge teilt. daß von diesem Tags an Gesuchs um Re gistrierung der Marken

oder bei der Handels- und Gewerbekammer Bozen Marken registriert oder Muster hinterlegt haben, diene folgendes zur Kenntnis: Diese Patente. Marken und Muster beHallen ihre Gültigkeit in den neuen Provinzen, wenn sie seinerzeit ordnungsmäßig registriert wurden und wenn der Inhaber binnm sechs Monaten bei dein Ufficio della proprietü intellettuale Rom sie eintragen läßt. Die gleiche Bohand- lnng genießen die Rechte, welche am A. Novem ber 1918 in Kraft waren und nur mangels Zahlung der Taxe verfallen sind. Die rück

erworbenen Patent- und Musterrechte wird nach dem österreichischen Rechte behandelt. Die Markenrechte werden ohne zeitliche Beschrän knng welter dauern, ohne daß sie erneuert werden müssen, doch werden vom Tage der nach österreichischein Recht erforderlich gewesenen Er neuerung an diese Rechte nach den italienischen Gesetzen behandelt. Wer die Einschreibung' seiner früheren Rechte innerhalb von sechs Mo naten verlangen kann, kann auf dem Gesuche >Kie Ausdehnung dieses Rechtes auf die alten Provinzen

auf seine Gefahr und unbeschadet bereits bestehender Rechte Dritter verlangen, wofür bei Patenten eine Gebühr von 50 Lire, bei Marken von AI Lire und bei Mustern von 10 Lire zu entrichten ist. II. Ausdehnung der Italicnischen Gesetz über das Urheberrecht an geistigem Eigentum auf die neuen Provinzen. Mit dein kgl. Dekret vom 19. Juli 1923, Nr. 1793, enthalten in der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 200, vom 25. August 1923, und mit Wirk samkeit von «diesem Tage wurden die italieni schen Gesetze und Verordnungen Wer

das 'Ur heberrecht auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Der wesentliche Unterschied zwischen der ehe maligen österreichischen und der italienischen Gesetzgebung besteht darin, daß zur Erlangung des Urheberrechtes künftighin die Hinterlegung einer Erklärung nach einem bestimmten Muster bei der Präfektur erfooderlich ist. Auskunft hierüber erteilt die Handels- und Gewerbe kammer Bozen. III. Beilage von Poslerlagschelnen zu kaufmännischen Rechnungen. Die Handelskammer hat bei der Postdirektion Trient angesucht, Äaß

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 15.02.1924
Umfang: 4
, kämpft trotz der Mite ihrer Produkte sohr schwer gegen die Kon kurrenz der berühmten Marmorwerke in den alten Provinzen. Die früheren Absatzyobiete sind durch Zollschranken abgelremrt. Hm Jnlandr kann unser Marmor wegen der durch die. im- -günstige Lage der Stei^ibriiche und die hohen Frachten bednitend größeren Produktionskosten >gogiüber dem Marmor der alten Provinzen nur in geringem Maße Absatz finden«. Die Marmor- ii-idustrir ist deshalb auch nur zum gerinyen Teile beschäftigt. Nur ein Zweig

sich des Merkon'sums immer mehr enthält. Es betragen ja bei jedem Hektolit. 12gräd. Bieres der MalMll, die staatl. u. die Ge meindeabgaben 76 Lire. An die Hebung des Konsums durch Herabsetzung des Bierpreises ist gegenwärtig nicht Ml denken, da der Preis des Hopfens sich gegenüber dem Vorjahre fast ver sechsfacht hat und auch die Gerste sprunghaft im Preise gestlegen ist. Der Export in die alten Provinzen bat sich lm allgemeinen etwas vermehrt: doch beschränkt er sich ausschließlich nur auf die Sonnnermonate

^ nen. Ein Export in die alten Provinzen war bisher nicht möglich, da dieses Produkt dort «bis setzt noch keinen Anklang gefunden hat. Auch bei dieser Industrie macht sich die hohe Fabrik-a- tionssteuer Lire pw 100 Kilogramm) hem mend bemerkbar, da sie den Preis verart «Wht, daß weite Kreise zur Geldstbevettung von Kaffee- surwgaten für den eigenen Haushalt schrellen. Die Te x ti lin«dustrie hat im allgemeinen einen Rückgang im Absatz zu, verzeichnen. Die Gründe hierfür liegen teils darin

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Meraner Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 24.11.1925
Umfang: 8
mit, welcher ' Provinzial'Volkswirtschaftsräts als lo- 'e Organe für die Vertretung der wirt- istlichen und! sozialen Interessen her sin nen Provinzen Hinsetzt. Wir berührten hei bereits die hiermit zusammenhän ge Auflösung der Handelskammern d der bestehenden Landwirtschaftsräte ,!1. - - lliisepe kurzen Angaben ergänzend, finden kr in Nr. 47 (vom 82. Nov.) de? „In- lßrie- und HaMelszeiltung' unter der Überschrift „Die neue wirtschaftliche Jnter- ^Vertretung' nachstehende Ausführun« 'öm Ministerrat vom 14. ds. wurde ein -setzentwurf genehmigt, der bemerkens

- erts Veränderungen auf dem Gebiete der irtschastlicken und sozialen Jnteressenver« ewng mit sich bringen wird'. Dil» Regie- mg beabsichtigt, diese Interessenvertretung i! den einzelnen Provinzen ebenso M kon- ntrkren, wie dies bereits in den Zentral- Lss Königreiches ' xeschchsn ist, wo rch die Schaffung des Volkswirtschafts- imsteriums die Jnistiresfenvertretung von ldustrie, des Handels, der Landwirtschaft lb sozialen Fürsorge in einer Stelle ver- cht wurde, während sie früher auf zwei unisterien

(Handels» und> Ackevbaumini- -rium) und auf einige Sektionen anderer suniswrien vertM war. Von der gleichen Konzentrierungsabsicht leitet, wird die Negierung nun auch in den ^nzelnen Provinzen, die bisher unabhän- ! l! voneinander arbeitenden Jnteressenver' ^tungskörpejr der Forst- und Landwirt- ^aft (Landeskulturröte), des Handels und derbes (Handelskammern) und der sozia- 'n und Arbeitsfürsorge (Syndikate, staat- ches Versicherungswesen) in einer Körper- Nst vereinigen, die am Hauptort der Pro- Aren

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