G«tt« S .Menr«, Zettvai''. Mittwoch, d«! 17. SSnne? 19M. Zur Erwerbung der Staat»bürgerschofl. Wie unser römischer Korrespondent meldet, hat der Minister des Ännern verfugt, daß die Durchsicht der Optionsgesuche der Angehörigen des früheren OesterreickMngarn möglichst rasch durchgeführt werde, so daß noch im Laufe dieses Monates alle «überprüft werden können. Doch soll die Entscheidung über, die Optionsgesuche jener Angehörigen der neuen Provinzen, welche Staatsbeamte usw. waren oder sind, öder
ir gendwie den Staat belasten, «aufgeschoben wer den. weil die Entscheidung hierüber eine große Belaftug für den Staatsschatz bringen würde. In >ieser Hinsicht werden Zwischen dem Schatzmini- terium und dem Kabinett des Unterstaats ekretärs im Jnnernministerium, «Finzi. Ver handlungen gepflogen, um möglichst rasch auch diese Frage einer Lösung zuzuführen, die die Sorge so vieler Familien der neuen Provinzen bildet. Zur Aufhebung de, ZMeterschuhgesehes. Rom, 17. Jännier. Ministerpräsident Musso lini
des Artikels 1l1 des letzten Dekretes «über die MilitZMenstlefftung, womit diese auf 18 Mo nate festgesetzt wurde, die geigenwäMg unter den Waffen befindlichen Mannschaften, sofern dieselben vor dem 1. ApÄl 1SV2 geboren sind', mit März dieses Jahres zu beurlauben. Für die kriegsinvaliden. Rom, 17. Jänner. Wgenber.) Der Unter- staatÄsekretär Devecchi versprach die eheste Ausdehnlung des Gesetzes über die obligatorische Anstellung der Kriegsinvaliden auf die neuen Provinzen. Die ANliz für die nationale
erklärt wurde, daß England dadurch in keiner Weise hintangesetzt werden soll. Dekret vom 11. Jänner 1923, Nr. 9» womit das Gemeinde-und Prbvinzial- gefetz auf die neuen Provinzen aus gedehnt wird. (Nicht authentische Uebersetzung.) Artikel 1. Aus Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1920. Nr. 1322, und Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1920, Nr. 1778, werden mit den Abänderungen und Normen mit Usbergangscharakter, wie sie in den folgenden ArMeln enthalten sind, ver« lautbar
der Artikel 31. 34. 36, 41 und 63 des Gemeinde» und Provinzialgesetzes, werden die selben von dem Artikel 11. 12, 16, 17, 18. 21, 22, S8 und 38 des kgl. Dekretes vom 25. Sep tember 1921, Nr. 1359. ersetzt werden, und alle Hinweise des Gemeinde- und Prooinzialgesetzes auf das Gesetz über die politsichen Wahlen sind nach den entsprechenden Artikeln des „Testo Unico' des Gesetzes über die politischen Wahlen der neuen Provinzen zu verlstehen, welches mit kgl. Dekret vom 18. November 1929, Nr. 1655, ausgedehnt