» sessionen. beziehungsweise der Vorbereitungen zu denselben, vertheilt sich daS politische Interesse mehr auf die einzelnen Kronländer, und da steht uatürlich Böhmen als den Kampf der National itäteu am schärfsten repräsentirend, obenan. Namentlich in Folge deS Artikels deS »Pester Lloyd', welcher aufstellte, daß Ungarn der deutsch feindlichen und slavischen Politik deS Grafen Taaffe nicht länger ruhig zusehen könne, zieht sich die DiScussion über die Auflösung deS böhmischen Landtages
in den TageSblättern immer weiter hin. ES ist schon erwähnt worden, wie die osficiösen Organe dieser Maßregel natürlich nicht nur jeden deutschfeindlichen Charakter, sondern überhaupt jede größere Bedeutung ab sprechen. Die czechischen Blätter erklären, übrigen? in verhältnißmäßig ruhigem Tone, die Befürchtungen deS »Lloyd' für gänzlich unbe gründet. »Pokrok' schreibt, die Czechen hätten einfach die dualistische StaatSform als vollzogene Thatsache acceptirt und auch betreffs der ver- schieden«» speciellen
Angelegenheiten Ungarns keinen Anlaß zu der Beschwerde gegeben, alS ob sie sich irgendwie eingemengt und die politische und kulturelle Entwicklung Ungarns gehemmt hätten. Die Frage deS .Pester Lloyd', ob der Dualismus, dessen Solidität uicht nur mit Ungarn und der Dynastie, sondern auch mit den öfter» reichischen Völkern gelte, noch weiter dauern könne, könne ganz klar kurz und bestimmt mit »Ja' beantwortet werden. Die »Narodni Listy' äußern sich ähnlich und sagen zum Schlüsse: .»Wo wären die Autorität
und Einheit deS österreichischen Staates, wenn nicht namentlich die Slaven dieß« und jenseits der Leitha sie geschützt hätten gegen die österreichischen Patrioten — aus Debreczin?' Der »Pester Lloyd' replkcirt nun heute auf die gegen seine Ausstellungen gemachten Einwürfe, und hält die Behauptung aufrecht, daß eS eine Gränze gebe, über welche hinaus die Deceniralisation und Autonomie der Länder in Oesterreich die Ver fassung verletze und somit Ungarn zum Einspruch berechtige. Der »Lloyd' weist dabei
auf §. 28 deS ÄuSgleichSgesetzeS hin. welcher besagt, daß ^einerseits die Länder der ungarischen Krone zusammen, andererseits die übrigen Länder und Provinzen Sr. Majestät zusammen als zwei gesonderte, jedoch vollkommen gleichberechtigte Theile zu beachten seien, und daß zwischen diesen beiden Theilen die unerläßliche Bedingung bei Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten die volle Parität sei.' »Wenn also,' schreibt der »Lloyd', »jenseits der Leitha selbst auf ver .fassungömäßigem Weg« ein Zustand eintreten