Erste Beilage zu Nr. 48 der „Lienzer Zeitung' vom 17. Juni 1913. Antritt unä Austritt aus cler 5ckule. Von zuständiger Seite teilt man uns mit: Wiederholt konnte der Landesschulrat bei verschiedenen Anlässen beobachten, daß Lehrer, Schulleiter, ja auch einzelne Schül- Anfsichtsorgane und Behörden die Frage, wann ein Kind aus der Schule zu entlas sen sei, davon abhängig machen, wann es das erstemal eingeschult wurde, so zwar, daß die Kinder, die vor dem 6. Jahre die Schule besuchen begannen
, auch vor dem 14. Jahre entlassen, dagegen solche, die aus irgend einem, sei es gesetzlichen oder ungesetzlichen Gruude erst später als mit dem vollendeten 6. Jahre zur Schule ka men, deswegen auch nach Schluß des Halb jahres, in dem sie das 14. Lebensjahr er reichen, noch in der Schule zurückbehalten werden. Dies veranlaßt den Landesschul rat ausdrücklich auf die Irrigkeit dieser Ansicht aufmerksam zu mache». Handelt es sich um die Entlassung aus der Schul pflicht, so darf überhaupt nicht gefragt wer
den, ob das Schulkind seinerzeit früher oder aus irgend einem Grund später als mit Beginn der gesetzlichen Schulpflicht zur Schule geschickt wurde. Es darf 1. em Kind dort, wo allgemeine Schulbesuchser leichterungen bestehen, während eines Schul halbjahres nie entlassen werden. 2. Am Schlüsse jenes Halbjahres, wo es das 14. Jahr erreicht hat, ist es abgesehen von dem Falle des obligatorischen Fortbildungsun terrichtes, wenn es die nötigste» Kennt nisse für das Entlassungszeugnis besitzt, unbedingt zu entlassen
, auch wenn es we gen seinerzeitigen späteren Eintrittes noch nicht durch acht Jahre die Schule besucht hat. 3. Tritt der Fall ein, daß cin Kind am Schlüsse des Schuljahres nur mehr weniger als ein halb Jahr vom vollende ten 14. Jahr entfernt ist und hat es die nötigen Kenntnisse, so kann die Entlassung gleichfalls ohne Rücksicht auf die Dauer des Schulbesuches bewilligt werde». 4. In einem früherem Zeitpunkte darf die Ent lassung nie bewilligt werden, auch nicht, wenn der Schulbesuch vorzeitig begann und schon
länger als acht Jahre dauerte und es kann insbesondere auch die Verlänge rung des Schulbesuches über das 14. Le bensjahr hinaus, dort, wo die nötigen Kennt nisse fehlen, dadurch nicht beirrt werden, daß ein Kind seinerzeit früher in die Schule trat. Endlich scheint, wie namentlich ge legentlich von Rekursen in Schulversäum nisangelegenheiten wahrgenommen wurde, die Ausstellung der Entlassungszeugnisse oft nicht ordentlich gehandhabt zu werden. Je des Schulkind, das am Ende jenes Seme sters steht