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Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Seite 1 von 16
Datum: 22.06.1902
Umfang: 16
, daß der Entwurf frei von Polizei geist sei und alles vermeide, was als Eingriff der Verwaltung in das Leben der Presse gedeutet werden könne. Der Zweck des Gesetzes sei, die Grundlagen des Staates zu schützen. Die vorläufige Beschlagnahme könne, abgesehen von Fällen der Nichterfüllung formeller Vorschriften, nur erfolgen, wenn es sich handle um den Schutz des monarchischen Prinzipes, der Integrität des Staates, den Schutz des Gottesbegrifses, die Sicherheit der Rechtsprechung und der guten Sitten. Doch müsse

der Gesetzentwurf obligatorische Arreststrafen vor, womit auch Geldstrafen und Schadenersatzpflicht verbunden werden können. Auch für die Ankündigung verbotener Heil mittel kann auf Arrest erkannt werden, während der geschäftliche Boykott durch die Presse durch hohe Geldstrafen verhindert werden soll. Im Falle mutwilliger und unwahrer Berichti gungen wird die Presse entsprechenden Schutz finden. Auch können nach dem Entwürfe bei amtlichen Berichtigungen Zu sätze gemacht werden. Aus den sonstigen Bestimmungen

einen großen Fichtenwald in Brand setzte, und so die ganze Gegend taghell erleuchtete. Ueber Aecker und Wiesen rasten die feurigen Lavaschlangen, in die Hütten der Bauern, die — den Schutz der Heiligen anstehend — auf den Knien lagen. Viele kamen um, ehe sie sich vom ersten Schreck erholen und in Sicherheit bringen konnten. Bis zum Juli dauerten die Eruptionen, und schauerlich schreckte das unterirdische Grollen und Donnern

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Seite 1 von 16
Datum: 27.10.1901
Umfang: 16
vernehmlichen Wiederhall geweckt hat, ent sprechend, hat die Negierung den Entwurf eines Gesetzes, be treffend den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, eingebracht. Mit diesem Entwürfe hangt ein ebenfalls eingebrachter zweiter Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung zusammen. Beide Entwürfe werden noch einer umfassenden Enquste unterzogen werden. In dem Erlasse, in welchem der Handelsminister Freiherr v. Call die Handels und Gewerbekammern zu ihrer Aeußerung, bis längstens

15. Jänner 1902 auffordert, heißt es: Vor der endgiltigen Formu lierung dieser Vorlagen, deren Inhalt — wie der kaum sonst eines Gesetzes — beschaffen und bestimmt ist, in die Verkehrs verhältnisse des täglichen Lebens einzugreifen und auf die Gesetzesanwendung auf weiten anderen Gebieten rückzuwirken, erscheint es unbedingt geboten, die Ansichten und Wünsche aller irgend betheiligten Kreise rasch, aber niöglichst vollständig zu erfahren. Der Entwurf des Gesetzes betrefsei.v den Schutz gegen unlauteren

Concurenz aufruft. Der Entwurf ideWsiciert sich niit der Ueberzeugung, daß auf Gebieten, für welche die Repression durch das bürgerliche Recht begrifflich paßt und erfahrungs gemäß ausreicht, eine Ueberspannung des Strafrechtes nicht zu billigen ist. Der Schutz des Strafgerichtes ist daher vor läufig auf einen einzigen, allerdings vielumfassenden Thatbe- stand, nämlich auf vorsätzliche Täuschung durch falsche Angaben über Waren und gewerbliche Leistungen, beschränkt worden. Mit besonderer

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Seite 4 von 16
Datum: 29.10.1905
Umfang: 16
Erenberger.Private 74 Jahre alt. Ueber Erfindungsschutz. Patentanwalt Dr. Fritz Fuchs, Wien VII. Es gehen oft wirklich wertvolle Ideen verloren und werden von unberufener Seite ausgenützt, ohne daß der Er finder von seiner Erfindung irgendwelchen Nutzen gezogen hat. Die Ursache dieser traurigen Erscheinung ist die, daß dem Publikum zu wenig Gelegenheit geboten wurde, sich über den Schutz des geistigen Eigentums, bezw. über den Erfin dungsschutz zu informieren. Für eine Erfindung ist haupt sächlich

bietet daher jetzt die Gewähr dafür, daß der Gegenstand desselben als vollkommen neu an zusehen ist. Das bis zum 1. Jänner 1899 in Oesterreich in Kraft bestandene Privilegiengesetz vom 15. August 1852, welches eine Prüfung nur in formaler Hinsicht und nicht in Bezug auf Neuheit vorschrieb, bot dem Privilegien besitzer keinerlei Sicherheit, daß seine Erfindung neu und ihm ein wirklicher, einwandsfreier, unantastbarer und nicht ein fiktiver anfechtbarer Schutz gesichert ist. Es ist daher oft der Fall

möglich ist, innerhalb einer zwei monatlichen Einspruchsfrist, Einsprache gegen die Erteilung des zu bewilligenden Patentes zu erheben, der bei tatsächlicher Begründung Folge gegeben und somit des Patentes ver weigert wird. Ein österreichisches Privilegium war daher schwer ver wertbar, da der eventuelle Käufer oder Ausnützer desselben nie sicher war, einen wirklichen Schutz zu besitzen. Das neue österreichische Patentgesetz bietet dagegen dem Patentinhaber oder dem Lizenznehmer die größtmögliche

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Seite 2 von 16
Datum: 03.12.1905
Umfang: 16
. Diese Silvesterfeier findet im Gailhof zum goldenen Greifen statt. — Für den 16. und 17. Dezember ist das Bolksstück „Im Dorf" in Vorbereitung Kitzbühel. (Ortsgruppe Kitzbühel des „öster reichischen Bundes der Vogelfreunve, Graz".) Ge fertigter Bunveswart wird im Verlaufe der nächsten Woche Mitgliedskarten obigen Bundes a 40 Heller zur Verteilung bringen. Um gefällige Annahme der Karten ersucht höflichst Rudolf Winkler, Lehrer. Zweck des österreichischen Bundes der Vogelfreunde. 1. Schutz aller nützlichen Vögel

. 6. Herausgabe von Flugblättern, Schülerkarten und anderen Druckichriften, um die Erwachsenen über Vogelschutz aufzuklären und die Jugend für den Schutz aller Tiere nnd besonders der Vögel zu gewinnen. Mitglieds- beitrag 40 Heller pro Jahr. Abonnementspreis für die Mo natsschrift: „Illustrierte Zeitschrift für Tierfreunde" jährlich 2 Kronen. Preis des alljährlich erscheinenden „WeihnachtS- büchleins" samt Kalender 10 Heller pro Stück. Alle Bei tritts-Erklärungen, Anfragen, Manuskripte und Abonnements

an der Sprachgrenze, vor dem weiteren Vor- dringen des nationalen Gegners in unsere deutschen Lande. Höchste Zeit ist es daher, daß wir unsere deutschen Schutz vereine und diesen voran den für uns wichtigsten, die „Süd mark", auf jene Höhe zu bringen trachten, die es ermöglicht, dem gewaltigen Druck der gegnerischen, nationalen Kampf vereine mit Erfolg Stand zu halten. Die Unterzeichnete Orts^ gruppe erachtet es daher als ihre Pflicht, auf den Satz & und 6 der Vereinssatzungen der „Süvmark" aufmerksam

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Seite 14 von 16
Datum: 24.03.1907
Umfang: 16
IX. Jahrgang. r ! — 358 — i \ i r I \ j ! i i i i i i f f * i I Schutz und Pflege den Vögeln im Freien! Von Thomas Mayer, städt. Forstwart zu Gotzing. (Nachdruck verboten.) s ist eine traurige Tatsache, daß die nützlichen Sänger des Waldes, namentlich die verschiedenen Meisen, Spechte, Baumläufer re., welche eine Masse schädlicher Insekten jährlich vertilgen, an Zahl immer mehr zurückgehen. Woher kommt das? — Seit Jahren fallen mehr und mehr die alten Bäume den modernen Unternehmungen zum Opfer

solcher Nisthöhlen ist mehr Bedacht zu nehmen als auf die Fütterung im Winter. Sie müssen aber an der richtigen Stelle angebracht werden: Am Saume eines Waldes gegen Osten oder Südosten, das Flugloch eben falls nach dieser Richtung, 4 bis 5 m hoch an einem Baumstamm, am besten an einer Buche. Ast soll keiner in der Nähe sein; dagegen soll ein Weißdornzweig unmittelbar oor der Nisthöhle angebracht wer den zum Schutz gegen Raubvögel. Für den Wald sind eigene Nisthöhlen zu verwenden, während man die sogenannten

von selbst in diese Rinnen nach, als die Vögel aus denselben wegpicken. Bei diesem Verfahren hat man 2—3 Wochen nichts mehr zu tun, bis eben die Häuschen wieder nachgefüllt werden müssen. Die Futterhäuschen werden am besten mittels starken Drahtes zwischen zwei Bäumen oder Pfählen, ungefähr 1,60 m vom Boden ent fernt, freischwebend aufgehüngt. Dies geschieht der Katzen wegen. Zum Schutz gegen die Raubvögel bringt man an den beiden Futterseiten Weißdorngestrüuch an und zwar so eng, daß nur die kleinen, nützlichen Vögel

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Seite 14 von 16
Datum: 30.10.1910
Umfang: 16
lichsten Schutz angedeihen und entferne nicht ihre Nester vom Boden, aus dem Hausflur ufw., etwa weil das „nicht fein aussieht". Man sei lieber froh, daß man solche zutraulichen Gäste hat. Sie halten zahllose Krankheitskeime von uns fern, indem sie die privilegierten Bazillenträger aus dem Geschlechts der Florflügler zu Tausenden gierig verschlingen. Und das bißchen Schmutz? Der ist wohl zu ertragen! Wir Menschen sind weit ärgere Schmutzfinken als diese flinken Luftsegler! Freilich

. Nistkästen an Bäumen schützt man gegen die Uebergriffe der Katze, indem man in halber Höhe einen breiten Kranz aus dichtem Stacheldraht an bringt oder die Nistkästen mit Nägeln beschlägt, deren Köpfe spitz abge- wickt werden. Die Vögel stört das nicht, aber Herr Miezpeter merkt ich's und kehrt nicht wieder! Im Gebüsch nistenden Vögeln gibt man Schutz durch eine Art „Geruchsschanze". Man befestigt nämlich rings um das Nest, am besten im Frühjahr, kleine mit Teeröl (sog. „Franzosenöl") getränkte Zeuglappen

. Diesen Geruch können Herr Peter und Frau Miez, ihrer aristokratischen Konstitution entsprechend, „in den Tod nicht ver tragen" und verduften schleunigst. Diese Mittel sind hauptsächlich in ihrer Wirksamkeit durch die eingehenden Beobachtungen des bekannten Vogelforschers Di: Kurt Floericke bestätigt worden. Weit schwieriger ist schon der Schutz der Bodenbrüter, zu denen auch die Sangeskönigin Frau Nachtigall — eigentlich ist es ja Herr Nachtigall, der singt! — gehört. Dagegen gibt es außer der erwähnten

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