vernehmlichen Wiederhall geweckt hat, ent sprechend, hat die Negierung den Entwurf eines Gesetzes, be treffend den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, eingebracht. Mit diesem Entwürfe hangt ein ebenfalls eingebrachter zweiter Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung zusammen. Beide Entwürfe werden noch einer umfassenden Enquste unterzogen werden. In dem Erlasse, in welchem der Handelsminister Freiherr v. Call die Handels und Gewerbekammern zu ihrer Aeußerung, bis längstens
15. Jänner 1902 auffordert, heißt es: Vor der endgiltigen Formu lierung dieser Vorlagen, deren Inhalt — wie der kaum sonst eines Gesetzes — beschaffen und bestimmt ist, in die Verkehrs verhältnisse des täglichen Lebens einzugreifen und auf die Gesetzesanwendung auf weiten anderen Gebieten rückzuwirken, erscheint es unbedingt geboten, die Ansichten und Wünsche aller irgend betheiligten Kreise rasch, aber niöglichst vollständig zu erfahren. Der Entwurf des Gesetzes betrefsei.v den Schutz gegen unlauteren
Concurenz aufruft. Der Entwurf ideWsiciert sich niit der Ueberzeugung, daß auf Gebieten, für welche die Repression durch das bürgerliche Recht begrifflich paßt und erfahrungs gemäß ausreicht, eine Ueberspannung des Strafrechtes nicht zu billigen ist. Der Schutz des Strafgerichtes ist daher vor läufig auf einen einzigen, allerdings vielumfassenden Thatbe- stand, nämlich auf vorsätzliche Täuschung durch falsche Angaben über Waren und gewerbliche Leistungen, beschränkt worden. Mit besonderer