gleichwiegende sein, denn Baiern biete uns einen 5 bis 6 mal kleineren Markt, andererseits dürften wieder die baierischen Fabrikanten und die baierif '.e Regierung den Werth des Markenschutzes in Oesterreich überschätzen, denn das Markenschutzgesetz, welches wir jetzt in Oesterreich haben, gewähre einer Gruppe von Industriellen wenig oder gar keinen Schutz. Redner führt dies des Nähern aus, um die Regierung zu bewegen, daß sie zur Re- form des gegenwärtig in Kraft stehenden Markenschutz- gesetzes
von ihren Originalien etwas verschieden, auf der Sense aber sei eine Ver wechslung überaus leicht, und so werde unser Marken schutz, was die Metallindustrie betrifft, illusorisch und zum Gespülte. „Unter diesen Umständen glaube ich,' schließt der Redner, „haben wir es mit einem Gesetze zu thun, welches, wenn wir es annehmen, dem Aus- lande wenig Nutzen, aber auch unserer Gesetzgebung wenig Ehre einbringen wird, und die Reform des Ge setzes erscheint als daS dringendste; bis dorthin hat das Haus seinen guten Grund
, die bezüglichen Gesetze abzulehnen.' Sektionschef v. Kalchberg erörtert Eingangs, daß das Streben der Regierung und des Ausschusses, den inländischen Fabrikanten im In- und Auslande den Schutz ihrer Marken zu sichern, übereinstimme, und legt dann den Standpunkte der Regierung dar, welä en dieselbe bei Einbringung dieses Gesetzentwurfes einge nommen habe. Die Regierung habe nicht geglaubt, damit eine durchgreifende Reform und Abhilfe zu schaffen, sondern nur den Bedrängnissen der Eisen- und Sensen- industrie
begegnen wollen. Wenn man nun den Entwurf einfach ablehnen wolle, so könne dieß doch keineswegs zweckmäßig erscheinen. Der. Zustand unserer Eisen- und Stahlindustrie allein sei ein hinreichender Grund, um etwas zu ihrem Schutze zu thun. Dem Ausschuß berichte gegenüber müsse er einen Irrthum berichtigen. Die Regierung hatte nicht die Absicht, es solle ihr überlassen bleiben, zu bestimmen, auf welche Marken der Schutz Anwendung finde; sie hat im Auge gehabt, mit andern Staaten, wo es ihr räthlich
erscheint, des- falls ein Abkommen zu treffen, und im Berordnungs- Wege auf Grund deS getroffenen Uebereinkommens den betreffenden Ausländern Schutz zu gewähren; nicht aber beabsichtigt sie. zu Gunsten einzelner bestimmter Fabri- kativnSzweige spezielle Zugeständnisse zu machen. Die Regierung soll ermächtigt werden, wenn die Bedingung der Gegenseitigkeit gegeben ist, und wenn die Verhältnisse mit Rücksicht auf die beiderseitige Gesetzgebung so sind. daß wirklich eine Gegenseitigkeit resultirt