Versuch vorge- nommen worden. Mttm achtzehn Zeltiorgsverddle Wien, 11. November. Das Bundeskanzleramt hat auf Grund des Artikels 1 der Verordnung vom 12. Oktober 1933, BGBl. Nr. 472, die Verbreitung der nachbenannten im Ausland er scheinenden Zeitungen im Inland für die Dauer eines Jahres (Endtag: 8. November 1934) verboten: „Fürs Haus", Berlin; „Die grüne Post", Berlin; „Deutsche Zeitung", Berlin; „Der Deutsche Sender", Berlin; „Europa Stunde", Berlin; „Jllustr. Deutsche Bücher-Zeitung", Leipzig
; „Deutsche Flugillustrierte". Berlin; „AJZ" (Arbeiter-Fllustrierte-Zeitung), Prag; „Westdeutscher Beobachter", Köln; „Thüringische Staatszeitung", „Der Nationalsozialist", Weimar; „Sonntag-Morgen", Köln; „Der Freiheitskampf", Dresden; „Kölnische Zeitung mit Handelsblatt", Köln; „Deutsche Tageszeitung", Berlin; „Münchener Zeitung", München; „Die lachende Welt", Leipzig; „Wochenschau", Essen; „Kis Ujfag", Budapest. — Uebertretungen werden mit Verwaltungsstrafe bis 2000 Schilling oder dreiMonatenArrest