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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 17 von 24
Datum: 01.02.1894
Umfang: 24
Schuldenconvertierung, und der Gemeinde Tux die Bewilligung zum Verkaufe von Wertpapieren im Betrage von 200 fl. ertheilt. — Die Einhebung Don Gemeindezufchlägen wurde für das I. 1894 nachbenannten Gemeinden bewilligt : Haid 1 10 pCt. zur Grund-, Erwerb- u. Einkommensteuer, vOpCt. zur Hauszins- u. Hausclassensteuer; Vils140pCt. zur Grund-, Erwerb- und Eink.-Steuer, 93 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Hopfgarten in Desr. 240 pCt. zur Grund-, Erw.-und Eink.- Steuer, 150 pCt

. zur Hauszins- und Hauscl.- Steuer; Kastlruth 150 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 50 pCt. zur Hausclassensteuer und 25 pCt. zur Verzehrungssteuer auf Wein u. Fleisch; Reumarkt 130 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 70 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer u. 30 pCt. zur Wcinverzehrungs- steuer; Vigo d'Änaunia 280 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 140 pCt. zur Hauszins- u. Häusel Steuer; Cavrasto 246 pCt. zur Grund-, Erw

.- und Eink.-Steuer, 150 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer ; Cavedago 200 pCt. zu allen directen Steuern; Campo Denno 175 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 25 pCt. zur Haus¬ zins- u. Hauscl.-Steuer; Gardolo 300 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 150 pCt. zur Hauscl.- Steuer, 10 pCt. zur Hauszinssteuer und 20 pCt. zur Verzehrungssteuer auf Wein. Vor¬ behaltlich der Zustimmung der k. k. Statthalterei bezw. der allerh. Genehmigung wurde

die Ein¬ hebung von Gemeindezuschlägen und -Auflagen pro 1894 bewilliget den Gemeinden: St. Jakob in Defer. 250 pCt. zu allen directen Steuern, 30 pCt. zur Wein- und Fleischverzehrungssteuer, eine Auflage von 3 fl. per Hektoliter Branntwein und eine solche von 1 fl. per Hektoliter Bier; St. Jakob in Ahrn eine Auflage von 3 fl. per Hektol. Branntwein auf 5 Jahre; Lasino 390 pCt. % zur Grund-, Erw.- u. Eink.- Steuer, 25 pCt. zur Hauszins- und Hauscl

.-Steuer; Vion 377 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 50 pCt. zur Hauszins- u. Hauscl.-Steuer; Larido 329 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 150 pCt. zur Hauszins- u. Hauscl.-Steuer; Madice 400 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 150 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Rango 335 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, l50pCt. zur Hauszins- u. Hauscl.-Steuer; Balbido 575 pCt. zur Grund-, Erw.- u Eink.-Steuer, 150 pCt. zur Hauszins

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 7 von 20
Datum: 26.01.1924
Umfang: 20
, der Geisterdieb, reckte sich. Was ging ihn die Frau an, die dort ohnmächtig lag? Was war sie ihm? Der tote Mann? Ein Edel- Grotzdeutsche Volkspartei hatte ihre gesamten Abgeord neten als Redner ins Treffen geschickt. In -len Reihen der Volkspartei war cs LHSt. Dr. Peer, der in wohl überlegter Rede und mit treffenden Argumenten die schädlichen Wirkungen dieser Steuer auf die industrielle Entwicklung des Landes besprach. Seine Ausführung:« würben durch überzeugende Darlegungen der Abg. Dr Pembaur, Zösmayr

, für die Steuer zu stimmen, fielen jene bäuerlichen Abgeordneten, die bisher noch im Zweifel gewesen waren, ob sie fliir oder gegen die Steuer stimmen sollen, gänzlich um. Leider ließen sich auch die christlich- ozialeu Angestellteuveviveter Hü dl und Schneider dazu bewegen, für die Steuer zu stimmen und so wurde bei der Abstimmung, die in später Abendstunde erfolgte, der Antrag frer Opposition» das Gesetz an den Ausschuß zurückzuverweisen, mit zwei Stimmen Mehrheit abgelehnt, eben mit den zwei Stimmen

der Abg. H ö d l und Schneider. Mit der gleichen Mehrheit wurde daraufbi« das Eingehen in die Spezial debatte beschlossen. Damit ist die Annahme des Ge setzes so gut wie gesichert. In der SpezialbeMtung kann höchstens noch diese oder jene Milderung erreicht werden; die Abgabe als solche wird aber einige führt wer den. Der Bevölkerung ist dadurch eine neue und sehr drückende Steuer auserlegt worden. Ueber die rmchteibt- gen Wirkungen, die die Energiestener auf die industrielle und w'irtfchaflliche

Eventualität durch Erschließung neuer Ein nahmequellen oorzubeugen; Sache des Landtages sei es, die bereits bewilligten Ausgaben durch Bewilligung entsprechend hoyer Einnahmen zu decken. In seiner Begründung der Elektrizitöts- iteuer hielt sich der Referent an die van uns seinerzeit veröffentlichten Gesichtspunkte, die den Finanzausschuß bewogen hatten, diese Steuer vorzuschlagen. Er erwähnte noch, daß auch alle übrigen Län der sich für die Einführung dieser Steuer entschlossen halten: Tirol

habe nur in der äußersten Not zu dieser Steuer gegriffen. In der Streitfrage, ob die Steuer dem Lande oder den Gemein den überlassen werden solle, sprach sich der Referent zu Gunsten des Landes aus. Als Berichterstatter des Minderhsitsantrages ermähnte Dr. P e e r, daß dis Borlage heiß umstritten sei. Ein Teil der Abgeord neten sei anfangs dafür gewesen, die Steuer überhaupt abzu lehnen: die Rücksicht auf die N o t l a g e der Gemeinden sei aber für die Einbringung des Minderhsitsantrages maßgebend gewesen, die Steuer

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Seite 7 von 14
Datum: 28.02.1894
Umfang: 14
fl. 37 kr. — Der Gemeinde Langtaufers wurde die unent¬ geltliche Abtretung des nöthigen Grundes für den dortigen k. k. Gemeindeschießstand bewilligt. — Die Bewilligung von Gemeindezuschlägen pro 1894 wurde nachstehenden Gemeinden ertheilt: Wenns 150 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommen¬ steuer, 50 pCt. zur Hauszins- und Hausclassen- steuer; Wiesing 140 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 100 pCt. zur Hauszins- u. Hauscl.- Steuer ; Kaunserthal 140 pCt

. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 70 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Faggen 150 pCt. zur Grund-, Erw.-, Eink.-Steuer u. Hauscl.-Steuer ; Lermoos 150 pCt. zu allen directen Steuern ; Zirl 150 pCt. zur Grundsteuer, 100 pCt. zur Erw- u. Eink.- Steuer, 60 pCt. zur Hauszins- u. Hauscl.-Steuer tlnd 15 pCt. zur Wein- u. Fleischverzehr.-Steuer ; St. Martin am Vorberge 242 pCt. zur Grund¬ steuer; Prettau 170 pCt. zur Grund- u. 150 pCt

. zur Erwerbsteuer; Villnöß 114 pCt. zu allen directen Steuern; Cognola 210 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 100 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer ; Bolone 150 pCt. zu allen directen Steuern; Roncogno 300 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 50 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Faedo 250 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 100 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Otresarca 240 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.-Steuer, 100 pCt

. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer. — Vorbehaltlich der Zustimmung der k. k. Statthalterei wurde die Einhebung von Gemeindezuschlägen und Auflagen pro 1894 bewilliget nachstehenden Gemeinden: Rein, Bezirk Täufers, 200 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 60 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer, 1 fl. pro Hektoliter Wein und 4 fl. pro Hektoliter Branntwein; Sardagna 400 pCt. zur Grund-, Erw.- und Eink.-Steuer, 200 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer

; Massimeno 900 "/y zur Grund-, Erw.- u. Eink.-St., 200 pCt. zur Hauszins- und Hauscl.-Steuer; Sanceno 365 pCt. zur Grund-, Erw.- u. Eink.- Steuer, 100 pCt. zur Hauszins- u. Huusclassen- Steuer. — Die Gemeindevertretung von Montes wurde aufgelöst. — Gemeindegebahrungs - Ange¬ legenheiten wurden 13, Eingaben puncto Armen¬ unterstützung 6 erledigt. — An Gebäude-Brand- versicherungs - Entschädigungen wurden 4520

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Seite 1 von 12
Datum: 17.07.1920
Umfang: 12
als Besitzern und gleichzeitig Gescy- werdung der Vermögensabgabe und der Verfasiuugs- reform. k RiiA Steuern. KB. Wie», 16. Juli. In der Spezialdebatte, Bnd- getausschusses wurde die Beratung bis zum zweiten und dritten Hauptstück (Erwcrbücucr der der öffentlichen Rech nungslegung unterworfenen Unternehmungen, Renten steuer) fortgesetzt. Die in der Regierungsvorlage vorge- schlagenen Sienderungen werden in der .Hauptsache nach unverändert angenommen. Sodann wurden die Abänderungen znm vierten Haupr- stück

(Einkommensteuer) in Verhandlung gezogen. Als E x i st e n z m i n i m u m wurde der Betrag von 8400 K festgesetzt. Der gemeinschaftlichen Haushaltung ist nicht zuzurechnen das von der Ehegattin oder deren HarrS- haltungsangehörige außerhalb der Wirtschaft des Steuer pflichtigen erworbene Arbeitseinkommen, falls das Ge- samtcinkommen der Haushaltung 20.000 K (nach der Rc- gierungsvorlagc 4000 I{) nicht übersteigt. Die Regterungsvorschtüge becreffenö die Besteuerung der Gewinne aus einzelnen

, für Todes- oder Lcbensfall- verstcherung wurde von 301 K auf 600 K und — wenn auch der zweite Ehegatte und Kinder versichert sind — auf 1200 K erhöht. Sodann wurde § 172 betreffend das A u s m a tz der Steuer angenommen. Tie Einkommensteuer beträgt bei Einrechuung eines hnnderrprozentigen außerordent lichen Staatszuschlages jährlich z. B. bei Einkommen: von 8400 K (Existenzminimutn neu 56.000 bis 60.000 K von 100.000 K von 156.000 K von 180.000 K von 200.000 K 70 K Steuer 2.300 K Steuer 11.000 K Steuer

25.000 K Steuer 32.000 K Steuer 35.000 I( Steuer Bezüglich der letzten Sutten von 164.000 bis 200.000 K Einkommen beantragt Abg. Bauer folgende Steuersätze festzustellcn: Bei 161.000 K Einkoucmeu und bet '200.000 Fi Einkommen 39.000 /< Steuer. Bei der Abstiummug über den Vorschlag der Regierung ergeben sich acht Stimmen für und acht Stimmen dagegen. Ter Vorsitzende Dr. Weiskirchner entscheidet zugunsten des Regierungsvor- schlagcs. Abg. Dr. Bauer meldet seinen Antrag als Miuorttätsvotum

an. Hinsichtlich der 200.009 K übersteigenden Einkommen wird folgende vom Abg. Dr. Bauer beantragte Fassung angenommen: Uebersteigi das Einkommen den Betrag von 200.000 K, so erhöht sich die Steuer um 40 Prozent der nächsten angefangenen oder vollen 200.000 /< Ettu konlmcn, um 45 Prozent oer nächsten augefaugeneu oder vollen 200.000 K um 50 Vrozeitt der nächsten cmgefange- uen oder vollen 300.000 K, um 55 Prozent der nächsten äuge fangen eu oder vollen 310.0t 0 /< und mit 60 Prozent der folgenden Beträge

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Seite 17 von 28
Datum: 24.12.1927
Umfang: 28
, hat der Tiroler Landtag in seiner gestrigen Sitzung das neue Kraftfahrzeugsteuer gesetz angenommen. Nachdem der Ausschußantrag bei der Beratung im Plenum ganz bedeutenden Aenderungen unterworfen wurde, veröffentlichen wir im nachstehenden die h a u p t s ä ch l i st e n neuen Bestimmungen des Ge setzes, das bereits am 1. Jänner in Kraft tritt: Die jährliche Besteuerung von heimischen Kraft fahrzeugen beträgt für: Fahrräder rnit Hilfsmotoren 30 8. Krafträder bis zu 8 Steuer-Pferdekräften 70 8, bis zu 6 Steuer

-Pferdekräften 100 8, über 6 Steuer-Pferde- kräfte 250 8. Für jeden Beiwagen fit die Hälfte der auf das Kraftrad entfallenden Steuer zu entrichten. Motor räder,die keinen Schalldämpfer eingebaut haben, zahlen 100 Prozent Zuschlag zu den angeführten Steuer sätzen. Personenwagen: bis einschließlich 4 Steuer-- Pferdekräfte für jede Steuer-Pferöekraft 40 8, bis ein schließlich 6 Steuer-Pferdekräfte für jede Steuer-Pferde kraft 50 8, bis einschließlich 13 Steuer-Pferdekräfte für jede Steuer-Pferdekraft

60 8, über 13 Steuer-Pferdekräfte für jede Steuer-Pferdekraft 100 8. Lastwagen Mt Luft kammerreifen haben eine Grundtaxe von 100 8 und für jede halbe Tonne Trag fähigkeit des Fahrgestelles 50 8 zu entrichten. Jede an gefangene halbe Tonne wird voll gerechnet. Bei Berechnung der Steuer-Pferdekräfte werden Bruchteile von 0.3 und darüber für eine volle Steuer- Pferdekrast berechnet, solche unter 0.3 unberücksichtigt gelasien. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luft kammerbereifung wird außer der Steuer

für den Kraft wagen eine Abgabe von 160 8 eingehoben. Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren sämt liche Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die Abgabe um 23 Prozent: bei Bollgummiberei- fung erhöht sich die Abgabe ab 1. Jänner 1928 um 20 Prozent und ab 1. Juli 1928 um 50 Prozent. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 8 belastet. Ausschließljch für landwirtschaft liche Zwecke benützte Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Kraftwagen, die zmu periodischen Personen

transport (8 16, Punkt 3, der Gewerbeordnung) ver wendet werden, unterliegen einer Abgabe von 40 8 pro Steuer-Pferdekräfte. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 Kilometer von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt sich die Abgabe um 30 Prozent fiir Kraftwagen des öffentlichen Lohnfichrwerkes (8 15, Punkt 4, der Ge werbeordnung), bei Wagen mit Taxameter um 60 Prozent, ohne Taxameter um 20 Prozent. Erzeuger von Kraftwagen, gewerblich berechttgte Händler mit Kraftfahrzeugen und Inhaber

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Seite 1 von 16
Datum: 14.03.1913
Umfang: 16
. — Unsere Verwaltung und jedes Inseratrn-Vureau des In- und Aus- Landes nimmt Aufträge entgegen. Freitag Nr. 61 14. Mär; 1913 Wochenkalender: Montag 10. 40 Märtyrer. Dienstag 11. Heraklius. Mittwoch 12. Gregor. Donnerstag 13. Rosina. Freitag 14. tf 7 Schmerzen Mariä. Sams- tag 15. Longinus. Sonntag 16. H^akmlsnrrtag. Heribert. Einige Aufklärungen über die Einkommensteuer. Vom Abg. Gustav Hummer. Gegen die Erhöhung der Personaleinkommen¬ steuer

aus Grund der Be¬ schlüsse des Finanzausschusses zu geben. 1. Steuerausmaß. Das Steuerausmaß bleibt bekanntlich in den ersten 31 Stufen (bis zu einem Einkommen von 10.000 Kvonen) unverändert und wachst dann folgendermaßen: Stufe Jahreseinkommen Bisherige Künftige daher Er¬ bis einschließlich (in Kronen) Steuer höhung um 32. 11.000 258 K 265 K 7 K 33. 12.000 292 „ 300 „ 8 „ 34. 13.000 326 , 338 „ 12 „ 35. 14.000 362 „ 376 „ 14 „ 36. 15.000 398 „ 415

„ ! Die weitere Progression ergibt sich aus der folgenden Gegenüberstellung. Derzeit: bei einem Einkommen von mehr als stIOO.OOO Kronen bis einschließlich 200.000 Kro- \mn steigen die Stufen um je 4000 Kronen und die Steuer um je 200 Kronen; die Steuer wächst auf mehr als 4 Prozent ; bei einem Ein¬ kommen von mehr als 200.000 Kronen bis ein¬ schließlich 210.000 Kronen beträgt die Steuer Ä300 Kronen. Bei einem Einkommen von Über 210.000 Kronen steigen

die Stufen um je 10.000 Kronen und die Steuer um je föOO Kronen. Die Steuer ist mit der Maßgabe Mir bemessen, daß von dem Einkommen einer Wheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals »weniger erübrigen darf als von dem höchsten Willkommen der nächst niedrigeren Stufe nach 'Wbzrrg der auf letztere entfallenden Steuer. In Hinkunst: bei Einkommen von über 100.000 Kronen bis einschließlich 200.000 Kronen steigen die Stufen um je 4000 Kronen

und die Steuer um je 260 Kronen; bei einem Einkommen von über 200.000 Kronen bis einschließlich 210.000 beträgt die Steuer 11.680 Kronen. Bei Ein¬ kommen von über 210.000 Kronen steigen die Stufen um je 10.000 Kronen und die Steuer um je 650 Kronen. Dieser vorstehenden, gewiß äußerst lehrreichen Gegenüberstellung habe ich nichts hinzuzufügen und bitte nur alle diejenigen, welche ein Ein¬ kommen unter 10.000 Kronen haben, zu be¬ rücksichtigen

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Seite 11 von 12
Datum: 17.09.1920
Umfang: 12
, mit welchen großen Geldmitteln diese Parteien. arbeiten und daß sie keine Mittel unversucht lassen, für die Errichtung politi scher Arbeiterräte Stimmung zu machen. Wer Miem. Ein Ueberblick über das gellende Sleuerrccht und einige Bemerkungen zur Finanzverwaliuugsreform. Von Fincmzj ckretär Alfons Zinimermonn, Innsbruck. (Fortsetzung.) Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage, inbesondere was die Steuer-Skala anbelangt, vollständig umgeändert. Er hat die Einkommensteuer für alle kleinen und mittleren

ihm frühe einen Trunck guten Weißen Wein wärmen, thu darehn ein Ouentl« gestoßen Pfeffer und trincke. Weitzer Wein mit ein wenig Saffian gemischt und warm überge schlagen. stillt den Schmerzen deß Pobigrams, so von kalten Sachen komM. D. A. A. Einkommen von 8400 X bis 60.000 K beträgt die Steuer Yi bis 'A der bisherigen Steuer. Ein Einkommen von 10.000 X hat z. B. nach dem neuen Gesetze nur 100 X (nach der Regierungsvorlage 600 K, nach den bisherigen Bestimmungen 408 K), ein Einkommen von 60.000

K*) 3400 K (Regierungsvorlage 11.000 K, bisher 5158 K) zu zahlen. Auch für die Einkommen von 60.000 X bis 150.000 K ist nicht nur der Regierungsvorlage, sondern auch den bisherigen Gesetzen gegenüber eine Ermäßigung eingetreten. Ein Einkommen von 100.000 K***) zahlt z. B. jetzt 11.000 K Steuer, während es früher mit 11.750 X belastet war und hiefür nach der Regierungs vorlage 21.000 X entfallen würden. Erst »ei Einkommen von 150.000 X wird die Steuer höher als bisher. Heftige Kämpfe zwi schen

den politischen Parteien oeranlaßte die Festsetzung der Steuer für die 150.000 X übersteigenden Einkommen. Die letzte Stufe der Skala 190.000 bis 200.000 X zahlt 39.000 X Steuer. Uebersteigt das Einkommen den Betrag von 200.000 X, so erhöht sich die Steuer um 40 Prozent der nächsten angefangenen oder vollen 200.000 X, um 45 Prozent der nächsten angefangenen oder vollen 200.000 X, um 50 Prozent der nächsten angesangenen oder vollen 300.000 X, um 55 Prozent der nächsten angefangenen oder vollen 300.000

X, um 60 Prozent der folgenden Beträge. Den Höchstsatz von 60 Pro zent erreicht die Steuer somit bei Einkommen von 1,200.000 X. Diese Sätze find die Regelsätze. Der 100prozentige außerordentliche Zu schlag ist in sie „hineinoerarbeitet". Für Einkommen bis 52.000 X hat das Gesetz bedeutende Familienabzüge — in wesentlich er weitertem Ausmaße wie bisher — zugestanden. Bei Haushaltungen, die aus 2 Personen bestehen, wird die Steuer um 20 Prozent, für Haushaltungen von 3 oder 4 Personen um 32 Prozent, für Haus

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Seite 1 von 10
Datum: 04.01.1924
Umfang: 10
wird sich in der nächsten Woche, wenn er wieder die Wintertagung aufnimmt, mit einem Antrag des Finanzausschusses zu beschäftigen haben, der die Einführung einer Etektrizitäts- steuer für das Land Tirol Vorsicht. Bisher wurde eine solche Steuer nur von einigen Gemeinden, davuuter auch von der Stadt Innsbruck, emgchoben. Das Land will nun, wie bereits kurz berichtet, diese Steuer erfas sen, d. h., sie den Gemeinden wegnehmen. Sie handelt da bei nach dem gleichen Rezept wie die Bundesregierung

Lande Tirol besteuert wird, zugesttnnnt. Von der Minderheit wurde allerdings ein Antrag eingebracht, der sich gegen die geplante Einfüh rung dieser neuen Zlbgabe als Landessteuer ausspricht uuö sie für die Gemeinden reklamiert. Die Entschei dung darüber, in welcher Art die Steuer eingeführt werden wird, liegt nun beim Plenum des Landtages. Die Zusammensetzung des Landtages ließe es nicht als unmöglich erscheinen, daß diese ungerechte, einseitige Konsumentensteuer

a b g e l e h n t wird. Für ihre Einfüh rung dürften die bäuerlichen Abgeordneten sein, die 16 Mann hoch im Landtage sitzen. Len Bauernvertre tern, insbesondere jenen, die rein ländliche Gemeinden vertreten, ist naturgemäß eine Steuer, die hauptsächlich LiestädtischenKonsumenten belastet, sehr genehm. Pflicht der 24 Konfumentenvertreter wäre es jedoch, diese industriefeindliche Steuer ganz abzulehnen und nicht, wie es geschehen soll, sie für die Gemeinden zu beanspruchen. Es ist ja richtig, daß der Landeshaushalt notleidend

- guellen weg,- jene Einnahmsposten, die dem Lande blei ben, so z. B. die bereits übervaiorisierte G e t r e i ö e a b- g a b e, können auf keinen Fall so weit erhöht werden, daß dadurch allein der Abgang tm Haushalte verschwinden würde, außer der Landtag entschlösse sich, die Grund steuer, die in Tirol erst zu einem Drittel v a- lorisiert ist, auf die Friedenssätze zu erhöhen. Der Landtag könnte das nm so eher tun, als ja auch die Ver kaufspreise

,' Tr. Seipel und seine Partei wollen es sich mit den Bauern natürlich nicht verderben und so überlassen sie diese politisch heikle, aber wenig einträgliche Steuer auch nach dem neuen Abgabenteilungsgesetz den Ländern, de nen aber gar nichts um dieses Danaergeschenk zu tun ist. Jede andere Steuer würde den Ländern willkom mener sein. Würde z. B. die Bundesregierung den Län dern die Getränke steuern überlassen, so wäre ihrer Finanznot baid Einhalt geboten. Die Finanzmijere der Länder

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Seite 11 von 16
Datum: 20.01.1898
Umfang: 16
nach Ablauf des Monats dem Steueramte abzuführen. Zu diesem Zwecke erhält der Dienstgeber von der Steuer¬ behörde eine Zahlungsaufforderung, gegen welche der Recurs zulässig ist. Bis jedoch diese Zahlungs¬ aufforderung einlangt, hat im Jahre 1898 der Dienstgeber den Abzug nach Maßgabe der bis¬ herigen Einkommensteuerbemessung zu machen. Die Ausgleichung erfolgt sodann mit dem nächsten Ab- suhrtermine nach Erhalt der erwähnten Zahlungs¬ aufforderung

er dies, so Haftel er für die nicht eingehobene Steuer. Nach Durchführung der Einkommensteuer-Ver¬ handlung berechnet nun die Behörde, wie viel für den Angestellten als auf Dienstbezüge entfallend vom Dienst eber abzuziehen und wie viel vom Steuer¬ pflichtigen als auf sein sonstigesEinkommen entfallend beim Steueramte einzuzahlen ist. Beamte und Ange¬ stellte, welche höhere Dienstbezüge als 3200 fl. haben, haben außer der Personal einkommensteuer noch die oben

erwähnte Besoldungssteuer von höh ren Dienstbezügen zu entrichten. Diese Steuer beginnt in den untersten Stufen mit 0*4 °/ 0 und erreicht bei einem Einkommen von über 15.000 fl. 6 %. Der Grund der Einführung einer Besoldungs¬ steuer war die Erwägung, dass, nachdem alle an¬ deren Einkommensgaltungen außer der Personal¬ einkommensteuer auch noch einer anderen Steuer (Grund-, Erwerb-, Gebäude-, Rentensteuer) unter¬ liegen, es billig erschien, wenigstens

die höheren Dienstbezüge auch einer separaten Steuer zu unter¬ werfen. Wäre dies nicht geschehen, so würden die Inhaber solcher Bezüge ungleich weniger gezahlt haben, als andere Contribuenten und gegenüber ihrer bisherigen Besteuerung eine unverhältnis¬ mäßige Entlastung erfahren haben. Ich gehe nuumehr zur Besprechung der Ren¬ tensteuer über. Wie Sie aus der bereits erlassenen Kund¬ machung ersehen haben, ist binnen derselben Frist

wie zur Personaleinkommensteuer auch das Be¬ kenntnis zur Rentensteuer bei der Steuerbehörde einzubringen. Dass, obwohl wie wir bereits gehört haben, alle Zinsen und Renten ohne Ausnahme zur Personaleinkommensteuer fatiert werden müssen, dessenungeachtet für diese Einkommensgattung auch eine eigene Steuer eingeführt wurde, erklärt sich daraus, dass, nachdem alle anderen Einkommens¬ quellen, wie z. B. der Grund- oder Gebändebesitz, Handel und Gewerbe außer der Personalein¬ kommensteuer

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Seite 3 von 4
Datum: 18.09.1920
Umfang: 4
5 Prozent.) genossenschaften, Dorschußkassen 154 Prozent, von Pfandbriefen der Landeskreditinstitute Prozent. Der Steuer unterliegen nicht die Dividenden der Aktien, die als Anteile, am Unternehmergewinn bereits durch bic Erwerbsteuer belastet sind. In gewissen Fällen hat der Schuldner, der die Rente auszahlt (öffentliche Anstalten), den Steuerabzug zu machen und die Steuer an die Staatskassen abzuführen: im allgemeinen besteht aber für den Rentner Bekennt- nispslicht. Das Gesetz vom 6. Februar 1919

Erwerbsteuer und nicht Gewerbesteuer genannt). Der Steuer unterliegen nicht — weil durch andere Ertragsteuern getroffen — Beschäftigungen im Dienstverhältnisse gegen Lohn und der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit den einschlägigen Nebengewerben (ausgenommen die stärker gewerblichen landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, wie Gärtnerei, Brennereien, Brauereien, Zuckerfabriken u. a.). Die allgemeine Erwerbsteuer war bis zum Gesetze vom 23. Juli 1920 kontingentiert, das heißt es wurde der gefarnte

von der Steuer aufzubringende Ertrag gesetzlich sestgestellt (Crwerbsteuer-Haupt- summe) und zunächst in Kontingente der „Steuergesellschaften" auf geteilt. Sänüliche Steuerpflichtige wurden in vier Klassen nach der Steuerschuldigkeit der Vorjahre (über 2000, 300—2000, 60—300 und unter 60 X) ein geteilt. Die Angehörigen einer Steuer klasse bildeten nun nach den festgesetzten Beranl-agemgsbezirken Stouergosellschäften, welche ihren Anteil an der Erwerbsteuer- Hauptsumme aufzubringen hatten. Die Zuweisung

von Steuer sätzen, die nach dem den Gesetze beigefügten Schema mit 3 X be ginnen und ohne Grenze nach oben in stetig zunehmenden Stufen ansteigen, für die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgte- durch Kom missionen in Veranlagungspcrioden von je 2 Jahren nach äußeren Merkmalen der mittleren Ertragsfähigkeit (Anzahl der Betriebs stätten, Mietwert und Beschaffenheit der Betriebsräume, Zahl der Hilfsarbeiter, Höhe des Anlage- und Betriebskapitals, Größe der Betriebsmittel, Umsatz usw.). Die Aufteilung

Kontingent- und Revar- titionsverfahren falle gelassen. Die von den Erwerbsteuerkommissio- nen den Steuerpflichtigen für jedes der Jahre 1918'und 1919 aus dem Schema nach der .mittlere Ertragsfähigkeit ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung zugewiesenen Steuersätze bilden für diese Jahre die veranlagte Steuer. Die Veranlagung'für das Jahr 1920 (Stichtag 1. Jänner 1920) ist innerhalb der nach den vier Erwerb- steucrklasien zu bildenden Steuergssellschaften zu vollziehen. Der Bemessung

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 3 von 10
Datum: 15.03.1923
Umfang: 10
- steuer, die mit 1. April in Kraft tritt. Im ersten Augen blick läßt sich noch nicht übersehen, was in dieser riesigen Masse von Bestimmungen, die nicht weniger als sechzig Seiten des Bundesgesetzblattes füllen, enthalten ist. Die Warenumsatzsteuer beträgt in diesem Jahre ein Prozent, im nächsten Jahre zwei Prozent. Die Luxussteuer beträgt zwölf Prozent. Für den Export sind Rückvergütungen vor gesehen. Die Steuer wird sich nicht allein ans Waren, die nach dem 1. April geliefert werden, beziehen

an Länder und Gemeinden. Daß Kohle, Mehl und andere lebenswichtige Artikel von der Abgabe befreit sein werden, ist vorläufig noch unbestimmt. Beratungsgegenstand mit den einzelnen Korporationen bildet noch die Frage der Höhe der Phasen steuer bet den eingeführten Artikeln. Phasenausgleich. Umfaßt ein selbständiger oder gewerblicher Betrieb mehrere selbständige Abteilungen, so unterliegt der Uebcr- gang einer Ware von einer Abteilung in die andere der Steuer. Berechnungsgrundlage ist dabei der zu ermit

telnde Wert der Ware (Phasenausgleich). Zahlnngs- und Haftpflicht. Zur Zahlung der Steuer ist der Erwerbsunternehmer verpflichtet, der die Lieferung oder Leistung selbst oder durch dritte Personen im Jnlaude aussührt. Ist der Lie fernde nicht Eigentümer der gelieferten Ware, so hastet mit dem Zahlungspflichtigen der Eigentümer zur ungeteilten Hand. Bei Versteigerungen ist der Versteigerer zah- lungspflichtig, und zwar zur ungeteilten Hand mit öenr bisherigen Eigentümer, wenn dieser gleichfalls

Erwsrbs- unternehmer ist. Wird eine Ernverbsunterniehmung ver äußert, so hastet der Uebernehmer solidarisch mit seine»» Vorgänger für die Steuer von dieser Veräußerung sowie von früheren Warenlieferungen des Vorgängers. Zur un geteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen haftet der Vertreter eines Erwerbsunternehmers, wenn dieser nicht im Jnlande wohnt. Bet Lieferungen oder Leistungen auf Grund von Ver trägen ist der Steuerpflichtige berechtigt, dem anderen Vertragsteil die Steuer in Rechnung zu steblen

sind die Be hörden und Aemter des Bundes und die Bundesbetriebe sowie bildende Künstler, Tonkünstler und Schriftsteller hinsichtlich ihrer künstlerischen und schriftstellerischen Er zeugnisse, sofern die Lieferung nicht durch Vermittlung eines Erwerbsunternehmens stattfindet. Aus-, Ein- und Durchfuhr. Die Lieferung von Waren im Ausfuhrverkehr ist von .der Steuer befreit. Lieferungen von Waren iin Einfuhr- verkehr sind steuerpflichtig: doch können durch Verord nung Ausniahmen getroffen

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 24 von 30
Datum: 14.11.1936
Umfang: 30
. Zur geplanten Einführung einer Fahrradsteuer für Tirol wird uns voin Radfahrerverband für Tirol und Vorarlberg geschrieben: Die Landeshauptmannschast von Tirol beabsichtigt dem Ver nehmen nach, dem kommenden Landtag die Einführung einer Fahrradsteuer zur Gesetzeserhebung vorzulegen. Diese Nachricht hat natürlich in heimischen Radfahrerkreisen berech tigtes Aufsehen erregt, es sind uns in den letzten Tagen zahl reiche Zuschriften zugekommen, die in begründeten Ausfüh rungen gegen eine solche Steuer Stellung

nehmen. Der Rad fahrerverband für Tirol und Vorarlberg fühlt sich als Ver treter der organisierten Radfahrerschaft Tirols, aber auch im allgemeinen Interesse der nach Tausenden zählenden Nicht organisierten Fahrradbesitzer Tirols — in Innsbruck allein laufen derzeit etwa -15.000 Fahrräder — verpflichtet, die Oeffentlichkeit, nickt zuletzt die maßgebenden Stellen, auf die wirtschaftlich unerträglichen Nachteile einer solchen Steuer, der verhältnismäßig nur geringe budgetäre Vorteile gegenüber stehen

. auch an dieser Stelle dein Plane der Einführung dieser Steuer eiügegenzutreten. Es ist nur eine Wiederholung, wenn man feststellt/daß das Fahrrad schon längst nicht mehr Sport mittel allein ist. Es ist vielmehr zum v e r b r e i t e t st e n u n d billig st en Verkehrsmittel der breitesten Volkskreise geworden. Es ist das praktische und billige Verkehrsmittel des kleinen Mannes. Auf ihm legt er den Weg zur Arbeitsstätte zurück, und rasch bringt es ihn wieder in sein Heim, wo er dadurch länger der wohlverdienten

werden, daß viele Fahrräder durch den jahrelangen Gebrauch so wertlos sind, daß der Wert eines solchen Zweirades oft geringer als die geringste Steuer ist. Wie sollen die Tausende von Arbeitslosen, die auf ihren Fahr rädern aus der Umgebung zur Stadt fahren, um ihre karge Unterstützung zu holen, die geplante Steuer bezahlen können? Auch die Landbevölkerung würde die Einführung dieser Steuer auf das schwerste treffen. So wickelt sich heute der Verkehr von Do"f zu Dorf vielfach zu Rade ab, auch bei Bestellung

im Jahre seinen Besitzer, der durch Not gezwungen ist, cs zu verkaufen. Muß dann jeder neue Besitzer wieder Steuer zahlen? Oder wer hat z. B. die Steuer für ein Fahrrad zu bezahlen, das auf Teilzahlungen gekauft wurde? Besitzer ist solange der Händler, bis das Rad zur Gänze bezahlt ist. Mühte dann der Benützer eines solchen Fahrrades die Steuer entrichten? Wenn jemand durch die Entrichtung dieser Steuer augenblicklich nicht in der Lage ist, die fällige Rate zu bezahlen, dann kann ihm das Fahrrad

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 1 von 16
Datum: 24.06.1922
Umfang: 16
verrichtet wird, zwei Prozent des Preises an den Staat zu zahlen sind. Da nicht nur die fertige Ware gewöhnlich durch drei Hände geht, so daß dreimal Zwei Prozent zu zahlen wären, sondern auch alle Rohstoffe und Maschinen eimge- male gehandelt werden, so ist diese Steuer eine große Belastung des Konsums. Für Luxusgegenstände wird im Detailhandel zehn Prozent als Warenumsatz- steuer cingehoben. Die Getränkestcuern. Die nächsten Steuern, deren Ertrag ins Groß« gehen soll, sind die Getränkesteuern

. Di» Bi erst euer soll auf das Fünffache erhöht wer- detl. Ein Liter Lagerbier soll 48 K Steuer tragen. Das wären, wie die Regierung erklärt, 11 Prozent des Wa renpreises. Die Steue^rmätzigung die man im Jahre 1921 den kleinen Bierbrauereien gewährt hat, nämlich \ denen, die nicht mehr als 50.000 Hektoliter Bierwürze erzeugen, und die für die ersten 8000 Hektoliter Bierwürze bis 16 Prozent der Steuer geht, sollen ste weiter genießen. Die B r a n u t w e i n st c n e r soll aus das Achtfache

des gegenwärtigen Satzes erhöht werden. Die Regierung erklärt, daß das 211 Prozent des derzeitigen Waren preises wären, so daß, wenn der Verkaufspreis nicht noch aus anderen Gründen erhöht wird, nach der Neubcmes- sung der Steuer mehr als das Dreifache des heuti gen Preises für den Branntwein gezahlt werden müßte. Da Branntwein bekanntlich nicht nur des baren Ge nusses wegen getrunken wird, sondern auch in der M e d i- zin Anwendung findet, man den Krankenkassen aber nicht zumuten konnte, daß sie eine Steuer

, die von vielen als Luxusstener betrachtet rvird, für Arzneien entrich ten,. so bekommen schon seit langer Zeit die Krankenkassen für jedes Mitglied eine Vergütung für die Steuer, die sie im Medikamentenpreis entrichten müssen. Sie beträgt gegenwärtig 24 K für jedes Mitglied, für Kassen mit obligatorischer Familienversicherung 36 Kronen jährlich. Diese Vergütung soll ans 228 und 342 K erhöht, ihr Gesamtbetrag von 15 bis 17 Millionen jährlich auf 180 Millionen gesteigert werden. Die Bauern durften bekanntlich

bisher den Schnaps, den ste sich selbst brennen, ohne Brannt mein steuer verzehren,' sie haben nur 20 K für den ganzen Liter als Kontrollgebühr zu bezahlen gehabt. Da jetzt rvegen. der Erhöhung der Steuer der Anreiz zur Erzeu gung von Branntwein im eigenen Hanse gestärkt wird und außerdem wegen der Teuerung die Kontrollkosten immer größer werden, schlägt die Regierung eine Stei. gerung der Kontrollgebühr ans 200 K für den Liter vor. Diejenigen, die sich nicht selbst den Schnaps erzeugen, aber Schnaps

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 5 von 12
Datum: 22.05.1924
Umfang: 12
? Ein Aufblühen des Landes, di« Berbilligung verschiedener Artikel, die im Lande selbst erzeugt werden können und damit überhaupt eine Verbil ligung der Lebenshaltung. Aber nicht nur di« In dustrie, sondern auch jeder Gewerbetreibende, der einen kleinen Motor im Verrieb habe, werde durch die Abgabe schwer betroffen. Besonders bekämpft wurden auch die Bestimmungen hinsichtlich der elektrochemischen und elektrometailur gischen Industrie. Es heißt nämlich im Gesetze: „Die Landesregierung kann die Steuer

den Auftrag, dieses Wörtchen .kann" durch „muh" zu ersetzen. Die Steuer treffe jedoch nicht nur die erwerbenden Stände, son dern durch die Besteuerung von Licht- und Heizstrom auch jeden einzelnen Haushalt. Man sage oft, jede Steuer könne überwälzt werden und treffe schließ lich die Allgemeinheit. Man vergesse dabei aber, daß es Staats bürger gebe, dis solche Lasten nicht überwAzen können, wie z. B. die Fixangestellten, die Kleinrentner und auch zahl reiche Handels- und Gewerbetreibende, die lebens

wichtige Artikel führen oder infolge der Konkurrenz und der Stag nation die Preise nicht erhöhen können. Auch diese würde die Steuer sehr schwer treffen. Die Vertreter der städtischen Bevölkerung im Landtage mußten sich auch gegen eine Bemessung der Steuer nach Kilowattstunden wenden, da die Städte — so z. B. Inns bruck — das Zählersystem eingeführt haben. Hier würde somit der Strom im ganzen Ausmaße des Verbrauches von der Steuer betroffen werden, während tn den Landgemeinden überall

spielig gestalten würde. Dr. P e m b a u r verwies dann darauf, 'daß der Bund, das Land und die Gemeinden von der Steuer befreit seien, jedoch nur dann, wenn es sich nicht um irgendwelche Erwerbsunternehmungen handelt. Ferner seien die Kirchen und die Wohltätigkeitscunstalten befrei:. Dr. Pembauer erwähnte, daß vom Landtag fein Antrag angenommen wurde, durch den jene Erwerbsunternehmen, die einen geringeren Strompreis bezahlen, als die Steuer aus- machsn würde, ebenfalls von der Steuer befreit wurden

, Heichlinger, sprach. Er verwies zunächst auf die Einheitlichkeit der Jnteresten der gesamten städtischen Bevölkerung in dieser Frage. Was im Landtage aber beschlossen werde, sei sehr einseitig. Man brauche sich nur einmal sine Sitzung dieses Bauernlandtages anzu- hören, um zu beobachten, wie die städtischen Abgeordneten behandelt werden. Der Gewerbestand sehe bei der Durchführung dieser Steuer dem Ruin entgegen und darum sei es Aufgabe und Pflicht aller städtischen Kreise, gegen diesen Anschlag Stellung

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 8 von 12
Datum: 04.03.1932
Umfang: 12
Wochenschau und „Der tapfere Zinnsoldat“, ein Tonfilmmärcben. Gegen die Bregenzer Fremdenverkehrsfteuer. Bregenz, 3. März. Am 2. ds. hielten der Hagebund und die Handels- und Gewerbegenossenschaften von Bregenz im „Deutschen Haus" eine gut besuchte Versammlung ab, die Stel lung nahm gegen die von der Stadt geplante Einführung einer Fremdenoeäehrsabgabe. Berichterstatter Dr. Harald Eberl befaßte sich zuerst mit dem Aufbau des Gesetzentwur'es, der für diese neue Steuer außer den Gastwirten, die schon

mit der Fremdenzimmerabgabe belastet sind, fast alle Branchen erfaßt, weiters mit der Einteilung in Abaabenklaffcn, mit der Steuer höhe, mit der Unklarheit des Begriffes Reingewinn, :nit der Zusammensetzung der Abgabenkoimnission, mit den Einzah lungsfristen, der Vorschreibung von zwölf Prozent Verzugs zinsen und welleren Strafbestimmungen. Dr. Eberl erörterte dann die Stellungnahme der von dieser neuen Steuer betroffenen Kreise, die sich in der Wlehnung dieser Steuer einig seien, denn in der Zeit der Wirtschaftskrise

könne nicht eine neue Steuer eingeführt werden, die zudenr nicht allein dem gedachten Zwecke zugeführt werden soll, son dern mithelsen soll, den veranschlagten Minderertrag von rund 115.000 Schilling im Stadthaushalt auszugleichen. Rich tiger wäre es die Ausgaben den Einnahmen anzugleichen, als die neue Steuer, die eigentlich ein Zuschlag zur Erwerbs steuer ist, als Aushängeschild für Fremdenverkehrszwecke zu benützen. Auch die gesetzliche Rechtmäßigkeit dieser neuen Steuer werde noch zu überprüfen

sein. Der Redner ging dann noch auf verschiedene Einzelheiten ein und kam zu dem Schlüsse, daß diese Steuer abzulehnen sei und anders Wege gesucht werden müssen, um den Steuerausfall zu decken. Vizepräsident Greißing erklärte namens der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie, daß diese zwar noch nicht offiziell zu dem Gesetzentwürfe Stellung genommen habe, daß die Kammer aber jede Form neuer Zuschläge zur Erwerbs- fteuer grundsätzlich ablehne. Kaufmann Straffer wandte sich namens der Kaufmännischen

Genoffenschaft gegen die neuen Steuerxläne, denn ein Steuerrückgang könne unmög lich von den etwa 250 Steuerträgern, die für diese neue Steuer in Betracht kommen, hereingebracht werden. Kam.mcrrat L o a ck e r vertrat den ablehnenden Standpunkt der Industrie in längeren Ausführungen und verlangte ebenfalls, daß die Stadt ihre Ausgaben nach den Einnahmen richten müsse. Kommerzialrat Hotelier Ortlieb wandte sich gegen die einseittge Belastung des Gastgewerbes durch die Fremden zimmerabgabe, da auch das neue

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 4 von 16
Datum: 19.12.1927
Umfang: 16
zeugen,- eine Abänderung der Besteuerung der aus- l ländischen Fahrzeuge will er mit Rücksicht auf die Interessen des Fremdenverkehres nicht in Erwägung ge zogen wissen. Das Recht der Gemeinden, Zuschläge einzuheben, soll aufgehoben werden, dafür will sich das Land in den Erlös mit den Gemeinden teilen. Unter Annahme, daß die Steuer von den ausländischen Fahrzeugen gleich wie im Vorjahre mit 209.000 8 etn- fließen wirb, kann nach dem neuen Gesetzentwürfe mit einem Gesamterträgnis

an Kraftfahrzeugsteuer von 600.000 3 gerechnet werden, wovon 200.000 8 vom Ergeb nisse der Besteuerung der einheimischen Fahrzeuge an die sAemeinden abzuführen sind. Die neuen Steuer tarife wären: 1. Fahrräder mit Hilfsmotoren 20 8, Krafträder bis zu 3 Steuer-PS. 70 8, Krafträder bis zu 6 Steuer-PS. 120 8, Krafträder über 6 Steuer-PS. '250 5. Für jeden Bei wagen ist die Hälfte der auf das Kraftrad entfallenden Steuer zu entrichten. 2. Personenwagen: bis einschl. 8 Steuer-PS. pro Steuer-PS. 50 8, bis einschl

. 13 Steuer-PS. pro Steuer- PS. 60 8, über 13 Steuer-PS. pro Steuer-PS. 100 8. 3. Lastwagen mit Luftkammerreisen haben eine Grundtaxe von 100 8 und für jede halbe Tonne Tragfähig keit des Fahrgestelles 75 8 zu entrichten. Jede ange- fangcne halbe Tonne wird voll gerechnet. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammcrbereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen eine Abgabe von 160 8 eingehoben. Bei Lastwagen und bei Anhänge wagen, deren sämtliche Räder Luftbereifung tragen, er mäßigt

sich die Abgabe um 25 Prozent: bet Bollgummi- bereifung erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 8 belastet. Aus schließlich für landwirtschaftliche Zwecke benützte Zug maschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzengsteuer. Kraftwagen, die zum periodischen Personentrans port (8 15, P. 3 der Gewerbeordnung) verwendet werden, unterliegen einer Abgabe von 40 8 pro Steuer-PS. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 Kilometer von der nächsten Bahnstation entfernt

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 4 von 8
Datum: 26.01.1922
Umfang: 8
Entwertung unseres Geldes weit überholt sind. Der Novellierung der Steuer wurde vor allem eine einfachere Berechnungsart der Einhebung zugrundegelegt. Darnach soll die Steuer bei Personenkraft wagen ausschließlich nach ber Zahldervorhande. n e n Sitze und der voraussichtlichen Berkehrstage des Autos im Lande bemesten werden können. Eine weitere Abänderung des Gesetzes liegt darin, daß der Landes regierung für den Fall weiteren Fortschreitens der Va lutaentwertung die Ermächtigung erteilt wird, die Steuer

- ansätze entsprechend zu erhöhen, jedoch nicht über 300 Prozent. Die jährliche, vom Landtag gestern angenommene Steuer von heimi schrn Kraftfahrzeugen besteht aus einer Grundtaxe und den im Sinne der nachfolgenden Be stimmungen zu berechnenden Zuschlägen. Die Grundtaxe betrögt jährlich und zwar für: Krafträder ohne Beiwagen 2000 K, Krafträder mit Beiwagen 2500 K, Kraftwagen mit einer Kraftquelle für jede Steuer-LL: bis zu 10 Steuer- PS je 300 K, bis zu 25 400 K frts »u 40 500 K, über 40 600

K. Der nur bei Kraftwagen einäuhebelche Zuschlag zu dieser Grundtaxe beträgt: bei Personensahrzeugen 150%, bei Lastenfahrzengen mit Gummireifen 200%, bei Lasten fahrzeugen mit Eisenreisen 300%. Zu dem durch Berech nung des Zuschlages zur Grundtaxe sich ergebenden Ge- famtsteuerbetrage kommt bei Personensahrzeugen über dies ein Zuschlag von je 20% dieses Betrages für jeden ordentlichen Sitz, wobei eingebaute Notsitze und der Len kersitz Mt eingerechnet werben. Für den Besitz jedes An hängewagens wird außer der Steuer

für den Kraftwagen eine Abgabe in der Höhe von jährlich 2000 K für jede Tonne Tragfähigkeit des Anhängewagens etngehoben. Die nicht heimischen Fahrzeuge haben zu be> zahlen für den Tag: Lastkraftwagen mit Gummireifen und Mar bis zu ein schließlich 10 Steuer-PL 50 K, bis zu einschließlich 25 Steuer-PL 100 K, bis zu einschließlich 40 Steuer-PL 150 K, über 40 Steuer-PL 250 K. Lastkraftwagen mit Etsenreifen und zwar bis einschließ lich 10 Steuer-PL 100 K, bis zu einschließlich 25 Steuer

-PL MO K, bis zu einschließlich 40 Steuer-PL 300 K, über 40 Steuer-PL 400 K. Nichtheimische Krafträder ohne Beiwägen zählen 20, mit Beiwägen 30 L, Personen kraftwägen zahlen bis zu 3 Sitzen 50 X, bis zu 6 Sitzen 100 K, mit mehr als 8 Sitzen 200 K pro Tag. Die Zahlung der Abgabe hat an die hiefür besttmmien Organe der Grenzo-rle und zwar nur gegen Ausstellung der amtlich auszugebenden Sieuerkarte zu geschehen, Die Gemeinden können für die in ihrer Gemeinde befindlichen Kraftwägen einen Zuschlag bis zu 100% einheben

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Seite 9 von 12
Datum: 02.09.1924
Umfang: 12
sehr niedrige Steuer von den Lohnempfängern eingehoden, denn ein Gewerbetreibender, der das gleiche Einkommen wie ein Arbeiter oder Angestellter hat, zahlt an Erwerb- und Einkommen- steuer wesentlich mehr als der Arbeiter und Angestellte. Mit anderen Worten, die Mehrbelastung der Industrie und des Handels, wobei die Industrie der Hauptsteuerträger ist, beträgt gegenüber dem Frie den mindestens 44 Millionen Goldkronen, da die Abzugssteuer in beiden Fällen gleichbleibt. (Jedesmal 52.5 Millionen Goldkronen

ersaßt werden. Dies schien noch er träglich im Zeitpunkte der Jnslation als die Steuer immer in ent- wertstem Gelds bezahlt wurde. Die Erfassung der Scheingewinne — in den Jahren 1922 und 1923 die Regel — dauert auch noch im Jahre 1924 an. Denn auch die Steuererträge des Jahres 1924 ent halten Scheingewinnei Bei der stabilen Krone wird dies einfach un- erträglich. Die Steuerbehörden anerkennen Bilanzen nicht als Be- steuerungsgrundlage, die mit der Vorsicht eines ordentlichen Kauf mannes aufgestellt

st euer wurde über dar Ausmaß, wie es im Wiederaufbaugesetz vorgesehen war, erhöht. Mit dem Hinweis, daß die eingcführte Vermögenssteuer nicht als Steuer von selbständig ermittelten Vermögenswerten aufgebaut wurde, ist die allgemeine Erwerbsteuer nicht mit dem Höchstsatz von 7B Prozent, sondern mit einem Steuersatz von 10 Prozent, unter welchen sämtliche Jndustrieunternehmungen fallen, festgesetzt worden. Wenn aber angenommen wird, daß die eingeführte Vermögenssteuer den Bedingungen des Wiederaufbaugesetzes

um eine richtige Bewertung der Aktien zu er leichtern, unbedingt geboten. Ueberdies bestimmt der § 94 f des Ge setzes, der auch durch die Novellierungen keine Aenderung erfahren hat, daß die zur Zahlung nach den Bestimmungen des Gesetzes ent fallende Steuer samt Zuschlägen den bilanzmäßigen Ue bersch üs- s e n zuzurechnen ist. Daher tritt der widersinnige Zustand ein, daß die Steuer von der Steuer noch einmal bemessen wird. Eine Aende rung der gesetzlichen Bestimmungen ist hier erforderlich. Abgesehen

von diesen notwendigen gesetzlichen Aenderungen müßte auch der Steuersuß herabgesetzt werden. Vor dem Krieg war der Steuerfuß 10 Prozent, wozu außer den Handelskammerumlagen noch die Landes- und Gemeindeumlagen kamen, wodurch, von Ex zessen in einzelnen Ländern und Gemeinden abgesehen, im Durch schnitt die gesamte Steuer 20 Prozent betrug und sich selten, selbst in Ausnahmefällen, über 25 Prozent erhöhte. Gegenwärtig sind allerdings Landes- und Gemeindezuschlägc zu der Körperschajtsstener ausgeschlossen, man muß

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Seite 7 von 12
Datum: 24.03.1925
Umfang: 12
. Während alle anderen Städte im Range Innsbrucks und auch kleinere Städte Oesterreichs längst mit einer stärkeren Besteuerung des Hauskesitzrs vomngingen, hat Innsbruck bisher immer noch gezögert und die Ein- höbung einer eigenen größeren Steuer vtnausgesHoben, solange es die städtischen Finanzen erlaubten. Wien gab mit seiner Wohnbausteuer das Beispiel für alle Provinz städte und an st dem (Kemeinderate unserer Landeshaupt stadt Znnsbr.ll.cc lag bereits 1922 ein Antrag der sozial demokratischen Fraktion

vor, eine der Wiener Steuer ent sprechende Hausauflage cinzuheben. Es ist naheliegend, ans dieser Steuer wieder eine Ein- kunftsquelle der -Stadt zu erschließen, denn in Friedens- Leiten bildeten die Einnahmen ans der Hansbesteue- r u n g einen hervorragenden Anteil an der Bedeckung des städtischen Haushaltes. Zur Fahre 1914 betrug der zehn- prozentige Zuschlag zur staatlichen Steuer 189.347 Gold kronen, hiezu kamen die Zinsheller im Betrage von 433.304 Goldkronen, zusammen 622.651 Goldkronen. Die gesamten

Einnahmen der Stadt betrugen damals 4,525.639 Kronen, somit trug die HauSbestsuerung allein 14 Prozent oder rund ein Siebtel der städtischen Einnah men ein. Wie sah es dagegen im Jahre 1024 mit der H a u s- steuer aus? Durch den Mieterschutz war nicht allein der Hauseigentümer der Verzinsung seines Anlagekapitals verlustig gegangen, sondern auch die Gemeinden in die Notwendigkeit versetzt, neben größerer Sparsamkeit neue Steuernnellen zu erschließen. Erst einige Jahre nach dem Kriege begann

(einschließlich der Landes und Staatssteuern) bis m 40 Prozent des Hause r- träges ging. Der Bruttozins der Innsbrucker Häuser betrug in Frieden szeiten 8.8 Millionen Goldkronen, die Steuer somit 8,520.000 Kronen, was 60.688 Millionen Papterkronen entspricht. Dem gegenüber bedeuten die im Jahre 1924 cingehobenen 1.365 Millionen nur ein Sie be n u n d ö r e i ß i 6 st e l. Es ist indessen eine Notwendigkeit geworden, diese Stouerbasis wieder yeranzuziehen, die uns in Friedens- Seiten die besten

des ein zelnen Steuerträgers bedeutet. Die HauLherren stem men sich gegen jede Heranziehung der Wohnungen als Steuerbasis. Da die Steuer, die zur Deckung unseres Ge- meindehaushaltes notwendig geworden ist, selSsiver- ständlich a u f d i e M i e t e r ü ö e r w atzt wird, trifft sie n iü) t den Hanseigendümer, sie ist vielmehr eine die All gemeinheit treffende Steuer, die sich aus alle Bewohner verteilt. Die Befürchtungen der Hauseigentümer liegen jedoch hauptsächlich in der Meinung, daß mit der Inan

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Seite 11 von 12
Datum: 31.01.1918
Umfang: 12
wie in Deutschland eine Kohlen st euer emgeführt wird. Sie beträgt in Deutschland, wo sie am 1. August 1917 in Kraft getreten ist, zwanzig Prozent des Preises ab Grube und wird in Oesterreich mit dem gleich hohen Satze von zwanzig Prozent des Wertes bemessen, den die Kohle im Zeitpunkte des Eintrittes der Steuer- Pflicht besitzt. Die Vorlage erlangt am 1. Mai 1918 Wirk samkeit und erlischt ebenso wie das deutsche Gesetz am 31. Juli 1920. Steuerpflichtig ist von der inländischen Produktion nur die Kohle

; aus Stein- oder Braunkohle hergestellte Briketts und Koks gelten steuerrechtlich nicht als Kohle. Bei der Einfuhr unterliegen auch Preßkohlen und Koks der Steuer. Die Regierung hat sich für eine Steuer entschieden, weil, wie sie im Mötivenberichte mit teilt, ein Produktion und Handel umfassendes Dollmono- pol wegen der enormen Ablösungssummen undurchführ bar ist. Auch gegen das Handelsmonopol sprechen mit Rücksicht auf die vieljährigen Geschäftsverbindungen des Handels, deren Lösung für den Staat

: bei der nicht durch Verkauf abge- gebenen, aber steuerpflichtigen Kohle wird die Auflage nach dem Verkaufspreis eines Brennstoffes gleicher Art und Menge aus derselben Grube oder Aufbereitungsstelle bemessen. Bei eingeführter Kohle find für die Steuer- basis dem Erwerbspreise die bis zum Grenzübertritte ent stehenden Kosten für Fracht und Versicherung zuzufchla- gen, für welche zur Vereinfachung auch feste Satze berech. net werden können. Von der Steuer befreit wird Depu tatkohle und der zur Aufrechterhaltung

des Dergwerksbe- triebes und der Aufbereitungsanlagen benötigte Brenn stoff; jene Kohle jedoch, die zur Darstellung nicht steuer pflichtiger Erzeugnisse, wie Braun- und Steinpreßkohle und Koks, verwendet wird, fällt unter die Abaabepfkicht. Steuerpflichtig wird die inländische Kohle, wenn sie von der Förder- oder Aufbereitungsstelle durch die Abgabe an dritte oder für die Verwendung im eigenen Betriebe oder zum Selbstverbrauch in den Verkehr gesetzt wird, die ein geführte Kohle, sobald sie in das Steuergebiet

eintrrtt. Fällig wird die Steuer am letzten Werktag des Monats, welcher dem Eintritt der Steuerpflicht folgt, was die Ein räumung einer durchschnittlich sechswöchigen Stundung bedeutet. Da die Fakturen gewöhnlich am 10. des der Lieferung folgenden Monats fällig sind und der Liefe rungstag meist mit dem Eintritt der Steuerpflüht über einstimmt, sind weitgehende Steuerborgungen im allge meinen unnötig. Zur Entrichtung der Steuer ist der jenige verpflichtet, der die Kohle liefert, im eigenen Be triebe

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