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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 384 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anördnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 tr. (20 H.) ö. , W. eine Marke, welche der Hund am Halshande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dag er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17: Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung. Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister ab gefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äuherlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr, (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 383 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aussicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen. insbe- I sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten

, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des 8 35 de? Ällgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, R.-E.-Bl. Nr. 35. in Anwendung gebracht. 8 6 . Brünstige, frei herumkaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. ' Jeder Hnndebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) au die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewflligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer jd. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. Zum Zwecke der Stenerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus- weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende

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