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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 314 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (N.-E.-BI. Nr. 96) vorzu gehen. (.ft. k. Siatthalterei-Verordnung vom 10. August 1859, L.-G.-Bl. Nr. 59.) 4, Transport von triebunfäbigen Rindern und . lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet/ daß zum Trans porte von triebunfähigen Rindern und von leben den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschafste Vieh

, wo sich eine l, t. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver ordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 86. zu bestrafen. ' 0 1 n ^^ordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-E.-BI. Nr. 31.) XIV. MaNerrecktlicke Bestimmungen. i. Verunreinigung des Inns und keiner Luklukke. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die A b l a g e r u n g von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser

- und sanitätspoli- zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monatbestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10, Mai 1885.) 2 . Verunreinigung des Stllkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein werfen von Schutt. Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund' der §8 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe

angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1670, L.-G.-BI. Nr. 64, Anwendung. 3 . Btsgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnslusses für das game Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung

einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. flßeldevorscbriften. Verordnung betreffend die poltjciHdien Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857. R.-E.-BI. Nr. 33. finde ich 'mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse 'vom 14. Juni 1884. 'Z. 8754, erteilten Genehmi gung

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