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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 312 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
Apparate für den F a m i l i e n b e d a r f bis 1.5 Ampère Gesamtverbrauch als: Kleine Wärmge fäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kin- derspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N.-K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne beson dere Zahlungspflicht angeschlossen werden. § 10 . Verrechnung nach Elcktrizitätsziihlern. Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zühlersystem bezogen werden. Als Einheit für die Verrechnung

nach Elektrizi tätszählern gilt die Hektowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwcndnngs- arten einen besonoeren Zähler Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise überlassenen Elektrizitätszählcr erfolgt unent geltlich durch das städtische

bei 50 Heller pro Kilowaltstunde auf ca. 1.75 Heller; bei 40 Heiler pro Kilowattstunde auf ca. 1.40 Heller, bei 30 Heller Pro Kilowattstunde auf ca. 1.05 Heller. 8. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches werden 2 Heller für die H e k t olvattstunde festgestellt. (Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 736 2 x — 14.72 Heller). 00 § 11- Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 311 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
sein Licht bis -emf '32 N.-K. bei Anfrecht- erhaltüng eines Pauschales von X 16,— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger als Ilo Watt pro Normalkerze/beträgt. Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N.-K, in den Zimmern der Privatwohnungen und für. alle übrigen Pauschalklassen wird der Vorteil der Verringerung des Strompauschäles um ein Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rück sicht auf deren Kerzenzahl frei zugepanden. 8. Kraft-Pauschale. Strom

wird zu den im 8 6 unter „Kraft' ange führten Verwendungsarten nach Pauschalverrechnung je nach der Größe der Anlage mit 100 Volt oder 2000 Volt Spannung, sowohl für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte Benützungszeit abgegeben. Mit Rücksicht auf' die teilweise einphasige Aus führung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob einpha siger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Abgabe gelangt. Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht auf Grund des an der Anschlußstelle

gemessenen Höchst verbrauches an Strom, wobei als kommerzielle Ein heit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke' 1 P.-S. 736 Watt festgelegt und demnach jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektri schen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Auf stellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 1 P.-S. auf zehntel, von 1 P.-S. bis 10 P.-S. aus fünftel und über 10 P.-S. aus halbe Einheiten (Pferdestärken) nach oben

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